Unfallverhütungsvorschrift
Betriebsärzte und Fachkräfte
für Arbeitssicherheit

vom 1. Januar 2005

Steinbruchs-Berufsgenossenschaft StBG
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift
für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

BG-Vorschrift
(bisherige BGV A6/A7)
BGV A2

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

2

Inhaltsverzeichnis

Seite Seite

Erstes Kapitel Grundlegende Vorschriften

Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 1 3

Bestellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 2 3

Arbeitsmedizinische Fachkunde . . . . . . . .§ 3 3

Sicherheitstechnische Fachkunde . . . . . .§ 4 3

Bericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 5 4

Zweites Kapitel Übergangs- und

Ausführungsbestimmungen

Übergangsbestimmungen . . . . . . . . . . . . .§ 6 4

Drittes Kapitel In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten . . .§ 7 4

Anlage 1:

(Zu § 2 Abs. 2) Betriebsärztliche und sicherheitstechnische

Regelbetreuung

in Betrieben mit

bis zu 10 Beschäftigten . . . . 5

Anlage 2:

(Zu § 2 Abs. 3) Betriebsärztliche und sicherheitstechnische

Regelbetreuung

in Betrieben mit

mehr als 10 Beschäftigten . . 6

Anlage 3:

(Zu § 2 Abs. 4) Alternative bedarfsorientierte

betriebsärztliche und sicherheitstechnische

Betreuung in

Kleinbetrieben mit bis zu

50 Beschäftigten . . . . . . . . . . 7

Anhang 1: Bestellung und Tätigkeit

(Zu § 2 Abs. 3 von Betriebsärzten und

i.V.m. Fachkräften für Arbeits-

Anlage 2) sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . 8

Anhang 2: Ausbildung von Fachkräften

für Arbeitssicherheit . . . . . . . 9

Anhang 3: Gesetz über Betriebsärzte,

Sicherheitsingenieure und

andere Fachkräfte für

Arbeitssicherheit –

Arbeitssicherheitsgesetz . . . 10

Erstes Kapitel

Grundlegende Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift bestimmt näher die

Maßnahmen, die der Unternehmer zu der Erfüllung der

sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure

und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

(Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen

hat.

§ 2

Bestellung

(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte

für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in §§ 3 und 6

Arbeitssicherheitsgesetz bezeichneten Aufgaben schriftlich

nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu

bestellen.

(2) Bei Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten richtet

sich der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen

Betreuung nach Anlage 1.

(3) Bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten gelten

die Mindesteinsatzzeiten nach Anlage 2.

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann der

Unternehmer nach Maßgabe der Anlage 3 ein alternatives

Betreuungsmodell wählen, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen

eingebunden ist und die Zahl der Beschäftigten

bis zu 50 beträgt.

(5) Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten

sind jährliche Durchschnittszahlen zugrunde zu legen;

bei der Berechnung des Schwellenwertes in den Absätzen

2 und 3 findet die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 des

Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im

Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz

zuständigen Behörde Abweichungen von den Absätzen

2, 3 und 4 zulassen, soweit im Betrieb die Unfall- und

Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind

und die abweichende Festsetzung mit dem Schutz der

Beschäftigten vereinbar ist. In gleicher Weise kann eine

Erhöhung der Mindesteinsatzzeiten nach Absatz 3 in

Verbindung mit Anlage 2 festgesetzt werden, soweit die

Unfall- und Gesundheitsgefahren überdurchschnittlich

hoch sind. Als Vergleichsmaßstab dienen Betriebe der

gleichen Art.

§ 3

Arbeitsmedizinische Fachkunde

(1) Der Unternehmer kann die erforderliche arbeitsmedizinische

Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten,

die nachweisen, dass sie berechtigt sind,

1. die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder

2. die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“

zu führen.

§ 4

Sicherheitstechnische Fachkunde

(1) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische

Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit

als nachgewiesen ansehen, wenn diese den

in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Anforderungen genügen.

(2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen,

wenn sie

1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu

führen, oder einen Bachelor- oder Masterabschluss

der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erworben

haben,

2. danach eine praktische Tätigkeit in diesem Beruf

mindestens zwei Jahre lang ausgeübt und

3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen

Ausbildungslehrgang

oder

einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten

Ausbildungslehrgang eines anderen Ausbildungsträgers

mit Erfolg abgeschlossen haben.

Sicherheitsingenieure, die auf Grund ihrer Hochschul-/

Fachhochschulausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung

„Sicherheitsingenieur” zu führen und eine

einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt

haben, erfüllen ebenfalls die Anforderungen.

(3) In der Funktion als Sicherheitsingenieur können

auch Personen tätig werden, die über gleichwertige Qualifikationen

verfügen.

(4) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen,

wenn sie

1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker

erfolgreich abgelegt haben,

2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens

zwei Jahre lang ausgeübt haben

und

3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen

Ausbildungslehrgang

oder

einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten

Ausbildungslehrgang eines anderen

Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen

haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als

staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre

lang als Techniker tätig war und einen staatlichen oder

berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder

einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten

Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers

mit Erfolg abgeschlossen hat.

(5) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen,

wenn sie

1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,

2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens

zwei Jahre lang ausgeübt haben

und

3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen

Ausbildungslehrgang

oder

einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten

Ausbildungslehrgang eines anderen

Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen

haben.

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

3

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung

mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger

Funktion tätig war und einen staatlichen oder

berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder

einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten

Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers

mit Erfolg abgeschlossen hat.

(6) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 2, 4

und 5 umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung),

Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe

III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das

begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe

III sind die nachfolgenden Rahmenthemen:

– Gewinnung von Rohstoffen,

– Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung und Veredelung

von Werk- und Baustoffen,

– Organisation der Instandhaltung / Störungsbeseitigung,

– Gefährdung / Belastung bestimmter Personengruppen

– Schutz vor Sturz aus der Höhe / in die Tiefe

– verkettete und flexible Systeme,

(7) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit,

die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene

Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines

anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in

eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen,

dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen

bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung

erwirbt. Die Berufsgenossenschaft entscheidet über den

erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung

der Inhalte ihrer Ausbildungsstufe III.

§ 5

Bericht

Der Unternehmer hat die nach § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift

bestellten Betriebsärzte und die Fachkräfte

für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung

der übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich

zu berichten. Die Berichte sollen auch über die

Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für

Arbeitssicherheit Auskunft geben.

Zweites Kapitel

Übergangsbestimmungen

§ 6

Übergangsbestimmungen

(1) Der Unternehmer kann abweichend von § 3 davon

ausgehen, dass Ärzte über die erforderliche Fachkunde

verfügen, wenn sie

1. eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer

darüber besitzen, dass sie vor dem 1. Januar 1985

ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen

sind und an einem arbeitsmedizinischen

Einführungslehrgang teilgenommen haben

und

2. a) bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden

innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig

waren

oder

b) bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen

Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben

und

über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstaben

a) oder b) eine von der zuständigen Ärztekammer

erteilte Bescheinigung beibringen.

Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muss

vor dem 31. Dezember 1996 ausgestellt worden sein.

(2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde

ferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer

Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“

in der hierfür erforderlichen mindestens

zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit,

wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer

erteilte Bescheinigung nachweisen, dass sie bereits

1. eine in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebene

klinische oder poliklinische Tätigkeit

und

2. mindestens ein Drittel des dreimonatigen theoretischen

Kurses über Arbeitsmedizin

absolviert haben. Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist,

dass der theoretische Kurs nach Nummer 2 innerhalb

von zwei Jahren nach der Bestellung beendet wird. Den

Nachweis ist dem Unternehmer gegenüber zu erbringen.

(3) Der Nachweis der Fachkunde nach § 4 Abs. 2 bis 5

gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit

im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift

als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzungen

der Unfallverhütungsvorschrift „Fachkräfte

für Arbeitssicherheit“ (BGV A6) vom 1. Oktober

1994 in der Fassung vom 1. Oktober 2002 vorliegen.

Drittes Kapitel

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 7

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Januar

2005 in Kraft. Gleichzeitig treten die Unfallverhütungsvorschriften

„Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (BGV A6)

vom 1. Oktober 1994, in der Fassung vom 1. Oktober

2002, und „Betriebsärzte“ (BGV A7) vom 1. Oktober 2000,

außer Kraft.

(2) §2 Abs. 3 i. V. m. Anlage 2 ist bis zum 31.12.2008

gültig.

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

4

Anlage 1

(zu § 2 Abs. 2)

Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung

in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten

Wesentliche Grundlage der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen

Betreuung gemäß den §§ 3 bzw. 6 ASiG

sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen.

Der Umfang der zu erbringenden betriebsärztlichen und

sicherheitstechnischen Betreuung besteht in der Durchführung

von Grundbetreuungen und anlassbezogenen

Betreuungen. Sie können kombiniert werden.

Grundbetreuungen:

Diese beinhalten die Unterstützung bei

– der Erstellung bzw.

– der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.

Bei der Grundbetreuung muss der Sachverstand von

Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen

werden. Dies kann dadurch geschehen, dass der Erstberatende

den Sachverstand des jeweils anderen Sachgebietes

hinzuzieht.

Die Grundbetreuung wird bei maßgeblicher Änderung der

Arbeitsverhältnisse, spätestens aber nach einem Jahr wiederholt.

Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

bleiben davon unberührt.

Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus einer systematischen

Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen

der Beschäftigten. Aus der Gefährdungsbeurteilung

sind entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten.

Die Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen sind auf

ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls an

sich ändernde Gegebenheiten anzupassen.

Anlassbezogene Betreuungen:

Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen

durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit

mit branchenbezogener Fachkunde in Fragen der

Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen.

Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt

und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem

sein die

– Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen,

– Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial

zur Folge haben,

– grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren,

– Einführung neuer Arbeitsverfahren,

– Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe,

– Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, die ein

erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,

– Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und

Gesundheitsgefahren bei der Arbeit

– Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten

– Erstellung von Notfall- und Alarmplänen.

Weitere Anlässe für das Tätigwerden einer Fachkraft für

Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

– Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen und

Beurteilungen von Anlagen, Arbeitssystemen und Arbeitsverfahren,

– Umsetzung von Maßnahmen zur Staubminderung,

– Umsetzung von Maßnahmen zur Lärmminderung,

– Umsetzung von Maßnahmen bei Brand- und Explosionsgefahren,

– Organisation der Instandhaltung/Störungsbeseitigung,

– Erstellung von Abbruchanweisungen,

– Gestaltung von Alleinarbeitsplätzen,

– Einführung von Maßnahmen zur Sicherung großräumiger

Produktionsanlagen,

– Einführung und Weiterentwicklung von Arbeitsschutzmanagement-

Systemen.

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes

können unter anderem sein

– eine grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen-

und Schichtsystemen,

– die Erforderlichkeit zur Durchführung arbeitsmedizinischer

Untersuchungen, Beurteilungen und Beratungen,

– Suchterkrankungen, die ein gefährdungsfreies Arbeiten

beeinträchtigen,

– Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung

und Wiedereingliederung behinderter Menschen und der

(Wieder-) Eingliederung von Rehabilitanden

– die Häufung gesundheitlicher Probleme,

– die Motivation der Versicherten zu gesundheitsgerechtem

Verhalten,

Die Durchführung der Grundbetreuung und der anlassbezogenen

Betreuung muss der Berufsgenossenschaft nachgewiesen

werden. Berichte oder sonstige Nachweise, aus

denen hervorgeht, dass die jährliche Grundbetreuung und

gegebenenfalls anlassbezogene Betreuung durch Betriebsarzt

bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit durchgeführt wurden,

sind mindestens 5 Jahre lang im Betrieb aufzubewahren.

Der Betrieb muss über angemessene und aktuelle Unterlagen

verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung,

die abgeleiteten Maßnahmen und das Ergebnis der

Überprüfung ersichtlich sind. Solche Unterlagen können auch

Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift sein.

Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen

können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener

Fachkunde erbracht werden, die nicht über

eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit

verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen

im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und

Lüftungsmaßnahmen zutreffen. Eine Kombination mit der

Grundbetreuung ist in diesen Fällen nicht zulässig.

Unternehmer können sich zur gemeinsamen Nutzung betriebsärztlicher

und sicherheitstechnischer Regelbetreuung

zusammenschließen, soweit die Möglichkeiten zur Organisation

im Betrieb nicht ausreichen.

Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen

und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren

und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt

und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

5

Anlage 2

Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung

in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten (zu

§ 2 Abs. 3)

Die jährliche Mindesteinsatzzeit der Betriebsärzte bzw. der

Fachkräfte für Arbeitssicherheit setzt sich

für gewerbliche Produktionsbereiche aus einer Sockeleinsatzzeit

und Einsatzzeiten je Beschäftigtem und

für Verwaltungsbereiche aus Einsatzzeiten je Beschäftigtem

zusammen.

Einsatzzeiten für gewerbliche Produktionsbereiche:

Für Betriebsärzte bzw. Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind

die Sockeleinsatzzeiten und Einsatzzeiten je Beschäftigtem

in gewerblichen Produktionsbereichen der Tabelle 1 zu entnehmen.

Dem spezifischen Gefährdungspotenzial des Betriebes wird

durch unternehmensbezogene Gefährdungsfaktoren Rechnung

getragen. Für gewerbliche Produktionsbereiche sind

Gefährdungsfaktoren für unterschiedliche Gewerbezweige

festgelegt, welche der Tabelle 2 zu entnehmen sind.

Der ermittelte Wert aus Sockeleinsatzzeit und Einsatzzeiten

je Beschäftigtem in gewerblichen Produktionsbereichen ist

mit dem Gefährdungsfaktor (Tabelle 2) zu multiplizieren. Hieraus

ergibt sich die jährlich zu erbringende Mindesteinsatzzeit

für Betriebsärzte bzw. Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

Sofern ein Unternehmer in mehreren Produktionsbereichen

mit unterschiedlichen Gefährdungsfaktoren Arbeitnehmer beschäftigt,

ist zur Ermittlung der Einsatzzeiten zunächst der

unternehmensspezifische Gefährdungsfaktor zu errechnen.

Die Anzahl der in Produktionsbereichen mit unterschiedlichen

Gefährdungsfaktoren Beschäftigten wird hierzu mit dem zugeordneten

Gefährdungsfaktor (Tabelle 2) multipliziert. Diese

Einzelergebnisse aus den jeweiligen Produktionsbereichen

werden aufsummiert und der so ermittelte Wert durch die

Gesamtzahl der in gewerblichen Produktionsbereichen Beschäftigten

dividiert. Als Ergebnis erhält man den betriebsspezifischen

Gefährdungsfaktor.

Die jährliche Einsatzzeit für den gewerblichen Produktionsbereich

ist dann das Produkt aus dem unternehmensspezifischen

Gefährdungsfaktor und der Summe aus Sockeleinsatzzeit

und Einsatzzeiten je Beschäftigtem im gewerblichen Produktionsbereich.

Handwerker sind dem Bereich zuzuordnen, für den sie überwiegend

tätig sind.

Einsatzzeiten für Verwaltungsbereiche:

Für Verwaltungstätigkeiten betragen die Einsatzzeiten der

Betriebsärzte 0,2 Stunden pro Jahr je Beschäftigtem und die

Einsatzzeiten der Fachkräfte für Arbeitssicherheit 0,3 Stunden

pro Jahr je Beschäftigtem.

Als Verwaltungstätigkeiten gelten solche Tätigkeiten, in denen

Versicherte ausschließlich Büroarbeiten durchführen.

Mindesteinsatzzeiten der Betriebsärzte bzw. Fachkräfte

für Arbeitssicherheit:

Die Einsatzzeiten für gewerbliche Produktionsbereiche und

Verwaltungsbereiche werden addiert. Dies ergibt die jährlich

zu erbringenden Mindesteinsatzzeiten für Betriebsärzte bzw.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit für das Unternehmen.

Diese Mindesteinsatzzeiten sind im Verhältnis der Beschäftigten

unter Berücksichtigung der Gefährdung auf die einzelnen

Arbeitsbereiche bzw. Produktionsstandorte aufzuteilen. Die

Einsatzzeiten sind im Betrieb zu erbringen.

Tabelle 1: Jährliche Sockeleinsatzzeiten und

Einsatzzeiten je Beschäftigtem für gewerbliche

Produktionsbereiche in Stunden

Betriebs- Fachkräfte

ärzte für Arbeitssicherheit

Sockeleinsatzzeit 8 40

Für Unternehmen mit

11 – 20 Beschäftigten

für die ersten 5 Beschäftigten 0,8 8

für jeden weiteren Beschäftigten 0,6 6

Für Unternehmen mit

21 – 200 Beschäftigten

für die ersten 5 Beschäftigten 0,8 8

für den 6. – 20. Beschäftigten 0,6 6

für jeden weiteren Beschäftigten 0,5 4

Für Unternehmen mit mehr

als 200 Beschäftigten

für die ersten 5 Beschäftigten 0,8 8

für den 6. – 20. Beschäftigten 0,6 6

für den 21. – 200. Beschäftigten 0,5 4

für jeden weiteren Beschäftigten 0,4 2

Tabelle 2: Gefährdungsfaktoren für gewerbliche

Produktionsbereiche

Betriebsart Gefährdungsfaktor

Gewinnung von Erdöl und Erdgas

Zement

Kalk 0,7

Gips

Porenbeton

Mörtel und Edelputze

Transportbeton

Asphaltmischgut 0,8

Tiefbohrungen auf Erdöl und Erdgas

Geophysik

Kies und Sand

Bims

Haldenabbau 0,9

Kalkschiefergewinnung

Naturwerksteinbe- und -verarbeitung

Gewinnung von Naturstein

Aufbereitung von Naturstein

Recycling 1,0

Schlackenaufbereitung

Herstellung von Beton- und Fertigteilen

Betrieb von Betonpumpen

Die Gefährdungsfaktoren berücksichtigen alle innerhalb eines

Gewerbezweiges vorhandenen

– abstrakten Gefährdungen, welche z.B. durch den Betrieb,

die vorhandenen Verkehrswege, die eingesetzten Maschinen

usw. verursacht werden, und

– das reale Gefährdungspotential, welches seinen Niederschlag

im Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft findet.

Die Gefährdungsfaktoren werden in Abständen von 5 Jahren

auf ihre Richtigkeit überprüft.

Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen

und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren

und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt

und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

6

Anlage 3

Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und

sicherheitstechnische Betreuung in Kleinbetrieben mit

bis zu 50 Beschäftigten (zu § 2 Abs. 4)

1. Allgemeines

Bei der Anwendung der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen

und sicherheitstechnischen Betreuung wird

der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes

im Betrieb informiert und für die Durchführung

der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Die alternative bedarfsorientierte

betriebsärztliche und sicherheitstechnische

Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen,

Fortbildungsmaßnahmen und der Inanspruchnahme

der bedarfsorientierten Betreuung.

Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen

und sicherheitstechnischen Betreuung informiert

und wissen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft

für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

2. Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen

Die Motivations- und Informationsmaßnahmen werden branchenspezifisch

in 4 aufeinander aufbauenden 2-tägigen Seminaren

vermittelt. Jedes Seminar umfasst 16 Lehreinheiten.

Die Motivations- und Informationsseminare sollen in einem

Zeitraum von maximal 4 Jahren abgeschlossen sein. In den

Motivations- und Informationsseminaren werden folgende

grundlegende Inhalte vermittelt:

Seminar 1 Grundlagen des Arbeits- und

Gesundheitsschutzes

– Unternehmerverantwortung

– Grundlagen des Arbeitsschutzes

– Gefährdungsbeurteilung

– Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

und der Ersten Hilfe

– Wirtschaftlichkeit des Arbeitsschutzes

Seminar 2 Branchenspezifische Arbeits- und

Gesundheitsschutzprobleme

– Gesundheitsschutzprobleme der Branche

(Lärm / Staub / Ergonomie / Wirbelsäule)

– Führung und Unterweisung

Seminar 3 Sicherheitstechnik

– Sicherheitstechnische Probleme der Branche

– Transport, Instandhaltung

Seminar 4 Entwicklung von betrieblichen Arbeits- und

Gesundheitsschutzprogrammen

– Gefahrstoffe

– Arbeitsschutzprogramme

– Umsetzungsstrategien

– Beratung durch die Steinbruchs-

Berufsgenossenschaft

Im Anschluss daran nimmt der Unternehmer im Abstand von

höchstens 3 Jahren an von der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft

durchgeführten oder anerkannten 2-tägigen Fortbildungsmaßnahmen

teil; der Umfang beträgt in der Regel 16

Lehreinheiten.

3. Bedarfsorientierte Betreuung

Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen

kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und

das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden.

Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und

sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der

Grundlage von Gefährdungsbeurteilungen, die erforderlichenfalls

unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für

Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen erstellt

bzw. aktualisiert werden.

Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen

Anlässen qualifiziert in Fragen der Arbeitssicherheit

und des Gesundheitsschutzes durch einen Betriebsarzt

oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener

Fachkunde betreuen zu lassen. Besondere Anlässe für

eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für

Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

– Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen,

– Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial

zur Folge haben,

– grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren,

– Einführung neuer Arbeitsverfahren,

– Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe,

– Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, die ein

erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,

– Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten

– Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und

Gesundheitsgefahren bei der Arbeit,

– Erstellung von Notfall- und Alarmplänen.

Weitere Anlässe für das Tätigwerden einer Fachkraft für

Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

– Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen und

Beurteilungen von Anlagen, Arbeitssystemen und Arbeitsverfahren,

– Umsetzung von Maßnahmen zur Staubminderung,

– Umsetzung von Maßnahmen zur Lärmminderung,

– Umsetzung von Maßnahmen bei Brand- und Explosionsgefahren,

– Organisation der Instandhaltung/Störungsbeseitigung,

– Erstellung von Abbruchanweisungen,

– Gestaltung von Alleinarbeitsplätzen,

– Einführung von Maßnahmen zur Sicherung großräumiger

Produktionsanlagen,

– Einführung und Weiterentwicklung von Arbeitsschutzmanagement-

Systemen.

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes

können unter anderem sein

– eine grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen-

und Schichtsystemen,

– die Erforderlichkeit der Durchführung arbeitsmedizinischer

Untersuchungen, Beurteilungen und Beratungen,

– Suchterkrankungen, die ein gefährdungsfreies Arbeiten

beeinträchtigen,

– Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung

und Wiedereingliederung behinderter Menschen und der

(Wieder-) Eingliederung von Rehabilitanden,

– die Häufung gesundheitlicher Probleme,

– die Motivation der Versicherten zu gesundheitsgerechtem

Verhalten,

Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen

können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener

Fachkunde erbracht werden, die nicht über

eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit

verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen

im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und

Lüftungsmaßnahmen zutreffen.

4. Schriftliche Nachweise

Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen

Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane

vorzuhalten

– Teilnahmenachweis an den Maßnahmen zur Motivation,

Information sowie der Fortbildung,

– Aktuelle Unterlagen über die im Betrieb durchgeführten

Gefährdungsbeurteilungen,

– Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift.

Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen

der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht,

unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach

§ 2 Abs. 2 oder 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

7

Anhang 1

Bestellung und Tätigkeit von Betriebsärzten und Fachkräften

für Arbeitssicherheit

(Zu § 2 Abs. 3 i. V. m. Anlage 2)

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als

ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können

vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein

oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den

der Unternehmer nach § 19 Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet

hat. Eine qualitativ hochwertige sicherheitstechnische

Betreuung ist unabhängig von der Betreuungsform zu

gewährleisten.

Die Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Betriebsärzten und

Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben

im Betrieb je Jahr mindestens zur Verfügung stehen muss.

So können z. B. Wegzeiten eines Betriebsarztes bzw. einer

Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Einsatzzeit angerechnet

werden.

Den berechneten Einsatzzeiten liegen die Gefährdungspotentiale

sowie die Organisations- und Arbeitnehmerstruktur

typischer Unternehmenszweige bei Beachtung der Arbeitsschutz-

und Unfallverhütungsvorschriften zugrunde. Diese

Einsatzzeiten werden benötigt, wenn an den Arbeitsplätzen

die Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Vorschriften

zum Arbeitsschutz eingehalten sind. Entsprechend ist der

Unternehmer verpflichtet, dem Betriebsarzt bzw. der Fachkraft

für Arbeitssicherheit darüber hinausgehende Einsatzzeiten

zur Verfügung zu stellen, wenn besondere Umstände dies

erfordern (z. B. Störfall, Reparaturfall).

Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 3 Arbeitssicherheitsgesetz

(Aufgaben der Betriebsärzte) und nach § 6

Arbeitssicherheitsgesetz (Aufgaben der Fachkräfte für

Arbeitssicherheit) in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift

an einen überbetrieblichen Dienst erfüllt der Unternehmer

seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser überbetriebliche

Dienst mindestens die Forderungen erfüllt, die

ein Betriebsarzt bzw. eine Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgrund

des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen hätte.

Zu den Aufgaben des Betriebsarztes zählen Betriebsbegehungen,

Beratungen des Unternehmers, der Versicherten

und der sonst für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz

verantwortlichen Personen im Betrieb sowie arbeitsmedizinische

Untersuchungen, um die Versicherten zu beraten und

ihren Gesundheitszustand zu beurteilen. Durch Erfassung

und Auswertung der Untersuchungsergebnisse sollen Ursachen

von arbeitsbedingten Erkrankungen untersucht werden

und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser

Erkrankungen vorgeschlagen werden.

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

8

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

9

Anhang 2

Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit

(Zu § 4)

Die Ausbildungslehrgänge werden nach den Grundsätzen gestaltet,

die das frühere BMA, jetziges BMWA mit Schreiben

vom 29. Dezember 1997 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung

im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die einen Ausbildungslehrgang

mit Erfolg abgeschlossen haben, der nach den

Grundsätzen gestaltet war, die das frühere BMA, jetziges

BMWA mit Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 festgelegt

hatte, dürfen weiterhin bestellt werden.

Anforderungen an Ausbildung und Tätigkeit der Fachkräfte

für Arbeitssicherheit enthält die Broschüre „Ausbildung zur

Fachkraft für Arbeitssicherheit“. Sie wird dem Unternehmer

und der angehenden Fachkraft im Vorfeld der Ausbildungsmaßnahmen

zugestellt.

Entsprechend Ziffer 7 des Fachaufsichtsschreibens des BMA

vom 29. Dezember 1997 (Az: IIIb7-36042-5) zur Ausbildung

zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in der Ausbildungsstufe

III (Bereichsbezogene Ausbildung) die erforderlichen

bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei in der Regel

auf das in den Ausbildungsstufen I und II erworbene Wissen

aufgebaut wird. Dabei werden die Rahmenanforderungen

gemäß der Ausbildungskonzeption berücksichtigt, wonach

die Rahmenthemen der Ausbildungsstufe III den nachfolgenden

5 Themenfeldern zugeordnet werden:

1. Spezifische Gefährdungsfaktoren,

2. Spezifische Maschinen/Geräte/Anlagen,

3. Spezifische Arbeitsverfahren

4. Spezifische Arbeitsstätten

5. Spezifische personalbezogene Themen.

Ausbildungsmaßnahmen der Stufe III können bereits in den

Zeiträumen zwischen den Präsenzphasen der Ausbildungsstufen

I (Grundausbildung) und II (Vertiefende Ausbildung)

durchgeführt werden, soweit die erforderlichen fachlichen

Kenntnisse vorhanden sind.

Die Präsenzphasen dauern insgesamt 6 Wochen und die

Selbstlernphasen erfordern einen Zeitbedarf von 150 bis 200

Stunden.

Die gesamte Ausbildung ist innerhalb von drei Jahren abzuschließen.

Die Rahmenthemen werden wie folgt untergliedert:

Rahmenthema LE Themenfeld Unterthemen

(min) (Lerninhalte)

Schutz vor Sturz aus der Höhe /

in die Tiefe

Verkettete und flexible Systeme

Erzeugung, Bearbeitung,

Verarbeitung und Veredelung

von Werk- und Baustoffen

Gewinnung von Rohstoffen

Organisation der Instandhaltung /

Störungsbeseitigung

Gefährdung / Belastung

bestimmter Personengruppen

2

8

6

6

6

2

Themenfeld 1

„Spezifische Gefährdungsfaktoren“

Themenfeld 2

„Spezifische Maschinen / Geräte / Anlagen“

Themenfeld 4

„Spezifische Arbeitsstätten“

Themenfeld 2

„Spezifische Maschinen / Geräte / Anlagen“

Themenfeld 3

„Spezifische Arbeitsverfahren“

Themenfeld 4

„Spezifische Arbeitsstätten“

Themenfeld 2

„Spezifische Maschinen / Geräte / Anlagen“

Themenfeld 3

„Spezifische Arbeitsverfahren“

Themenfeld 4

„Spezifische Arbeitsstätten“

Themenfeld 3

„Spezifische Arbeitsverfahren“

Themenfeld 5

„Spezifische personalbezogene Themen“

– Sturzgefährdung, z. B. Sturz vom

Gerüst, von Haldenkanten,

Anlagen, Maschinen, Geräte

– Maßnahmen gegen Sturzgefährdungen

– Maschinen und Geräte der

Steine und Erden-Industrie,

z. B. Stetigförderer

– Anlagen der Steine und Erden

Industrie, z. B. Umlaufanlagen

Aufbereitung, Bearbeitung und Verarbeitung

unter Berücksichtigung

üblicher

– Maschinen, Geräte und Anlagen

– Verfahren

– Arbeitsstätten

Gewinnung unter Berücksichtigung

üblicher

– Maschinen, Geräte und Anlagen

– Verfahren

– Arbeitsstätten

– Geplante Instandhaltung

– Sichere Durchführung von

Winterreparaturen sowie

– weitere Verfahren zur Störungsbeseitigung

– Gefährdung und Belastung,

z. B. bei Schichtbetrieb, Alleinarbeit,

gefährliche Arbeiten

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

10

Anhang 3

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und

andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

vom 12. Dezember 1973 (BGBl I 1973, 1885)

Zuletzt geändert durch Art. 178 V v. 25.11.2003 I 2304

Erster Abschnitt

§ 1 Grundsatz

Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte

und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen.

Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung

unterstützen. Damit soll erreicht werden, dass

1. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden

Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend

angewandt werden,

2. gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische

Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und

der Unfallverhütung verwirklicht werden können,

3. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden

Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.

Zweiter Abschnitt

Betriebsärzte

§ 2 Bestellung von Betriebsärzten

(1) Der Arbeitgeber hat Betriebsärzte schriftlich zu bestellen

und ihnen die in § 3 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit

dies erforderlich ist im Hinblick auf

1. die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen

Unfall- und Gesundheitsgefahren,

2. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung

der Arbeitnehmerschaft und

3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die

Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung

verantwortlichen Personen.

(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die von ihm bestellten

Betriebsärzte ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei

der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere

ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben

erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen,

Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hat sie

über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einem

befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur

Arbeitsleistung überlassen sind.

(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsärzten die zur Erfüllung

ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung

der betrieblichen Belange zu ermöglichen. Ist der Betriebsarzt

als Arbeitnehmer eingestellt, so ist er für die Zeit

der Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung

von der Arbeit freizustellen. Die Kosten der Fortbildung trägt

der Arbeitgeber. Ist der Betriebsarzt nicht als Arbeitnehmer

eingestellt, so ist er für die Zeit der Fortbildung von der Erfüllung

der ihm übertragenen Aufgaben freizustellen.

§ 3 Aufgaben der Betriebsärzte

(1) Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber

beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen

des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben

insbesondere

1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und

die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten,

insbesondere bei

a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von

Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären

Einrichtungen,

b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der

Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,

c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,

d) arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und

sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen

Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit

und der Pausenregelung, der Gestaltung der

Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,

e) der Organisation der „Ersten Hilfe“ im Betrieb,

f) Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung

und Wiedereingliederung Behinderter in den

Arbeitsprozess,

g) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,

2. die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu

beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse

zu erfassen und auszuwerten,

3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung

zu beobachten und im Zusammenhang damit

a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen

und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder

der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung

verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur

Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf

deren Durchführung hinzuwirken,

b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,

c) Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen,

die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und

auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur

Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,

4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten

den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung

entsprechend verhalten, insbesondere sie über die

Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit

ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen

zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und

bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in „Erster

Hilfe“ und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.

(2) Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers

diesem das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen

mitzuteilen; § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(3) Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht,

Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu

überprüfen.

§ 4 Anforderungen an Betriebsärzte

Der Arbeitgeber darf als Betriebsärzte nur Personen bestellen,

die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben, und

die über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben

erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.

Dritter Abschnitt

Fachkräfte für Arbeitssicherheit

§ 5 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit

(1) Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit

(Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu

bestellen und ihnen die in § 6 genannten Aufgaben zu übertragen,

soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf

1. die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen

Unfall- und Gesundheitsgefahren,

2. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung

der Arbeitnehmerschaft,

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

11

3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die

Zahl und Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung

verantwortlichen Personen,

4. die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder

der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Arbeitsschutzgesetzes

verantwortlichen Personen in Fragen des Arbeitsschutzes.

(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die von ihm bestellten

Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen.

Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen;

insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur

Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie

Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu

stellen. Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrichten,

die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt

oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.

(3) Der Arbeitgeber hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit

die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter

Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen.

Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit als Arbeitnehmer

eingestellt, so ist sie für die Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung

der Arbeitsvergütung von der Arbeit freizustellen. Die

Kosten der Fortbildung trägt der Arbeitgeber. Ist die Fachkraft

für Arbeitssicherheit nicht als Arbeitnehmer eingestellt, so ist

sie für die Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der ihr übertragenen

Aufgaben freizustellen.

§ 6 Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den

Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung

in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten

Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie

haben insbesondere

1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und

die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten,

insbesondere bei

a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen

und von sozialen und sanitären Einrichtungen,

b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der

Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,

c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,

d) der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs,

der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der

Ergonomie,

e) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,

2. die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere

vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren

insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu

überprüfen,

3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung

zu beobachten und im Zusammenhang damit

a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen

und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der

sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung

verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur

Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf

deren Durchführung hinzuwirken,

b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,

c) Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse

zu erfassen und auszuwerten

und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser

Arbeitsunfälle vorzuschlagen,

4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten

den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung

entsprechend verhalten, insbesondere sie über die

Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit

ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen

zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und

bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.

§ 7 Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit

(1) Der Arbeitgeber darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit

nur Personen bestellen, die den nachstehenden Anforderungen

genügen: Der Sicherheitsingenieur muss berechtigt sein,

die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und über die zur

Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche

sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Der Sicherheitstechniker

oder -meister muss über die zur Erfüllung der ihm

übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische

Fachkunde verfügen.

(2) Die zuständige Behörde kann es im Einzelfall zulassen,

dass an Stelle eines Sicherheitsingenieurs, der berechtigt ist,

die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, jemand bestellt

werden darf, der zur Erfüllung der sich aus § 6 ergebenden

Aufgaben über entsprechende Fachkenntnisse verfügt.

Vierter Abschnitt

Gemeinsame Vorschriften

§ 8 Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde

(1) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei

der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen

Fachkunde weisungsfrei. Sie dürfen wegen der

Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt

werden. Betriebsärzte sind nur ihrem ärztlichen Gewissen

unterworfen und haben die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht

zu beachten.

(2) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder,

wenn für einen Betrieb mehrere Betriebsärzte oder Fachkräfte

für Arbeitssicherheit bestellt sind, der leitende Betriebsarzt

und die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit, unterstehen

unmittelbar dem Leiter des Betriebs.

(3) Können sich Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit

über eine von ihnen vorgeschlagene arbeitsmedizinische

oder sicherheitstechnische Maßnahme mit dem Leiter

des Betriebs nicht verständigen, so können sie ihren Vorschlag

unmittelbar dem Arbeitgeber und, wenn dieser eine

juristische Person ist, dem zuständigen Mitglied des zur gesetzlichen

Vertretung berufenen Organs unterbreiten. Ist für

einen Betrieb oder ein Unternehmen ein leitender Betriebsarzt

oder eine leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt,

steht diesen das Vorschlagsrecht nach Satz 1 zu. Lehnt der

Arbeitgeber oder das zuständige Mitglied des zur gesetzlichen

Vertretung berufenen Organs den Vorschlag ab, so ist

dies den Vorschlagenden schriftlich mitzuteilen und zu begründen;

der Betriebsrat erhält eine Abschrift.

§ 9 Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat

(1) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit

haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat

zusammenzuarbeiten.

(2) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit

haben den Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des

Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten; sie

haben ihm den Inhalt eines Vorschlags mitzuteilen, den sie

nach § 8 Abs. 3 dem Arbeitgeber machen. Sie haben den Betriebsrat

auf sein Verlangen in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes

und der Unfallverhütung zu beraten.

(3) Die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind

mit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen.

Das gleiche gilt, wenn deren Aufgaben erweitert oder

eingeschränkt werden sollen; im übrigen gilt § 87 in Verbindung

mit § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes. Vor der Verpflichtung

oder Entpflichtung eines freiberuflich tätigen Arztes,

einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit

oder eines überbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat zu

hören.

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

12

§ 10 Zusammenarbeit der Betriebsärzte und der

Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben

bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten.

Dazu gehört es insbesondere, gemeinsame Betriebsbegehungen

vorzunehmen. Die Betriebsärzte und die Fachkräfte

für Arbeitssicherheit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben

mit den anderen im Betrieb für Angelegenheiten der technischen

Sicherheit, des Gesundheits- und des Umweltschutzes

beauftragten Personen zusammen.

§ 11 Arbeitsschutzausschuss

Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes

bestimmt ist, hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als

zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu

bilden; bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigen sind

Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen

Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht

mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus:

dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,

zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,

Betriebsärzten,

Fachkräften für Arbeitssicherheit und

Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches

Sozialgesetzbuch.

Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des

Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der

Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich

zusammen.

§ 12 Behördliche Anordnungen

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche

Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus

diesem Gesetz und den die gesetzlichen Pflichten näher bestimmenden

Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften

ergebenden Pflichten, insbesondere hinsichtlich der

Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit,

zu treffen hat.

(2) Die zuständige Behörde hat, bevor sie eine Anordnung

trifft,

1. den Arbeitgeber und den Betriebsrat zu hören und mit

ihnen zu erörtern, welche Maßnahmen angebracht erscheinen

und

2. dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung

Gelegenheit zu geben, an der Erörterung mit dem

Arbeitgeber teilzunehmen und zu der von der Behörde in

Aussicht genommenen Anordnung Stellung zu nehmen.

(3) Die zuständige Behörde hat dem Arbeitgeber zur Ausführung

der Anordnung eine angemessene Frist zu setzen.

(4) Die zuständige Behörde hat den Betriebsrat über eine

gegenüber dem Arbeitgeber getroffene Anordnung schriftlich

in Kenntnis zu setzen.

§ 13 Auskunfts- und Besichtigungsrechte

(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf deren

Verlangen die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen

Auskünfte zu erteilen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen

verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen

der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten

Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung

oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

aussetzen würde.

(2) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind berechtigt,

die Arbeitsstätten während der üblichen Betriebs- und

Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen; außerhalb dieser

Zeit oder wenn sich die Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden,

dürfen sie nur zur Verhütung von dringenden Gefahren

für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und

besichtigt werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der

Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

§ 14 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann mit

Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen,

welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung

der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen

hat. Soweit die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung

ermächtigt sind, die gesetzlichen Pflichten durch Unfallverhütungsvorschriften

näher zu bestimmen, macht das Bundesministerium

für Wirtschaft und Arbeit von der Ermächtigung

erst Gebrauch, nachdem innerhalb einer von ihm gesetzten

angemessenen Frist der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung

eine entsprechende Unfallverhütungsvorschrift

nicht erlassen hat oder eine unzureichend gewordene Unfallverhütungsvorschrift

nicht ändert.

(2) (weggefallen)

§ 15 Ermächtigung zum Erlass von allgemeinen

Verwaltungsvorschriften

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlässt mit

Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften

zu diesem Gesetz und den auf Grund des Gesetzes

erlassenen Rechtsverordnungen.

§ 16 Öffentliche Verwaltung

In Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der

Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und

Stiftungen des öffentlichen Rechts ist ein den Grundsätzen

dieses Gesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und

sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten.

§ 17 Nichtanwendung des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, soweit Arbeitnehmer

im Haushalt beschäftigt werden.

(2) Soweit im Bereich der Seeschiffahrt die Vorschriften der

Verordnung über die Seediensttauglichkeit und der Verordnung

über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen gleichwertige

Regelungen enthalten, gelten diese Regelungen für

die beschäftigten Kapitäne, Besatzungsmitglieder und sonstige,

an Bord tätigen Personen deutscher Seeschiffe. Soweit

dieses Gesetz auf die Seeschiffahrt nicht anwendbar ist, wird

das Nähere durch Rechtsverordnung geregelt.

(3) Soweit das Bergrecht diesem Gesetz gleichwertige Regelungen

enthält, gelten diese Regelungen. Im übrigen gilt dieses

Gesetz.

§ 18 Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann dem Arbeitgeber gestatten,

auch solche Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

zu bestellen, die noch nicht über die erforderliche Fachkunde

im Sinne des § 4 oder § 7 verfügen, wenn der Arbeitgeber

sich verpflichtet, in einer festzulegenden Frist den

Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit entsprechend

fortbilden zu lassen.

§ 19 Überbetriebliche Dienste

Die Verpflichtung des Arbeitgebers, Betriebsärzte und Fachkräfte

für Arbeitssicherheit zu bestellen, kann auch dadurch

erfüllt werden, dass der Arbeitgeber einen überbetrieblichen

Dienst von Betriebsärzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit

zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 oder § 6

verpflichtet.

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt,

2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht

richtig oder nicht vollständig erteilt oder

3. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 eine Besichtigung nicht

duldet.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit

einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, eine

Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße

bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

§ 21

gegenstandslos

§ 22 Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten

Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I

S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf

Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land

Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

§ 23 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz, ausgenommen § 14 und § 21, tritt am

ersten Tag des auf die Verkündung folgenden zwölften Kalendermonats

in Kraft. § 14 und § 21 treten am Tag nach der

Verkündung des Gesetzes in Kraft.

(2) § 6 Abs. 3 Satz 2 und § 7 des Berliner Gesetzes über die

Durchführung des Arbeitsschutzes vom 9. August 1949

(VOBl. I S. 265), zuletzt geändert durch Artikel LVIII des

Gesetzes vom 6. März 1970 (GVBl. S. 474), treten außer

Kraft. Im übrigen bleibt das Gesetz unberührt.

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

13

 

 

 

1

Asbestverursachte

Berufskrankheiten in Deutschland –

Entstehung und Prognose

HVBG

Hauptverband der

gewerblichen

Berufsgenossenschaften

2

Verfasser: Claudia Drechsel-Schlund (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst

und Wohlfahrtspflege, Würzburg)

Dr. Martin Butz (HVBG, Sankt Augustin)

Bärbel Haupt (Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und

Gaststätten, Mannheim)

Gerhard Drexel (Berufsgenossenschaft der keramischen und

Glas-Industrie, Würzburg)

Werner Plinske (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst

und Wohlfahrtspflege, Würzburg)

Heinrich-Peter Francks (Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft,

Mainz)

Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen

Berufsgenossenschaften (HVBG)

Alte Heerstraße 111, D–53754 Sankt Augustin

Telefon: 0 22 41 / 2 31 - 01

Telefax: 0 22 41 / 2 31 - 13 33

Internet: www.hvbg.de

– August 2003 –

Satz und Layout: HVBG, Kommunikation

Druck: DCM – Druck Center Meckenheim

ISBN 3-88383-646-X

3

Das Thema „Asbest“ bestimmt seit Beginn der

70er-Jahre in einem sehr weit gehenden

Umfang das Handeln der Berufsgenossenschaften,

es hat auch im neuen Jahrtausend

schon deshalb einen großen Stellenwert, weil

die Zahl der jährlichen Neuzugänge asbestverursachter

Berufskrankheiten immer noch

sehr hoch ist.

In der vorliegenden Broschüre wird die Entwicklung

dieser Berufskrankheiten aufgezeigt

und auf die Prognose eingegangen. Als

Datenbasis diente dazu die von den gewerblichen

Berufsgenossenschaften geführte

Berufskrankheiten-Dokumentation (BK-DOK).

Herauszustellen sind die folgenden Ergebnisse:

Die als Berufskrankheit anerkannten

asbestverursachten Erkrankungen haben

ihren Ursprung in den Jahren 1950 bis

längstens 1970, d.h. insbesondere, dass

Arbeitnehmer mit einem Einwirkungsbeginn

nach 1970 in einem weit geringeren

Umfang dem Risiko unterliegen,

eine solche BK zu bekommen.

Entsprechend hat sich die mittlere Latenzzeit

der anerkannten BKen immer weiter

verlängert, sie liegt inzwischen bei gut

38 Jahren und zwar unabhängig von der

Art der Erkrankung.

Ein Wechsel von der BK 4103 zu

einer der asbestverursachten Krebserkrankungen

tritt selten auf, dies ist

konsistent mit der parallel verlaufenden

Verlängerung der Latenzzeit bei allen

drei infrage stehenden Berufskrankheiten.

Die asbestverursachten Krebserkrankungen

treten vor allem im Alter von 55 bis

65 Jahren auf.

Aus diesen Eckwerten lässt sich ermitteln,

dass in naher Zukunft eher mit einem graduellen

Abflachen der Zahl der Neuzugänge

zu rechnen ist, wir uns also derzeit

auf einem Plateau befinden.

Die Autoren bieten mit dieser Broschüre eine

sachbezogene Basis für die aktuellen Diskussionen

zum Thema Asbest.

Kurzfassung

4

Since the beginning of the 70's, Employers'

Liability Insurances have to a significant

extent been required to continually reacted

to the subject of asbestos. And asbestos

continues to be of significance at the start

of this century because annual increases

remain high in the number of new job-related

illnesses caused by it. The present brochure,

which is based on the Vocational Diseases

Documentation (VD-DOC) compiled by

Commercial Employers' Liability Insurance

Associa-tion, shows the progression of

this job-related illness and discusses its prognosis.

The following conclusions have been highlighted:

Illnesses resulting from asbestos that

have been recognised as job-related

generally originated during the years

1950 to 1970 (at the latest); i.e. particularly

those workers whose initial exposure

began after 1970 have significantly

less risk of developing this vocational

disease.

Accordingly, the mean latent time for

recognised vocational illnesses has continued

to increase. In the interim, this measure

(which is independent of the type of

illness) amounts to 38 years.

Transitions from VI 4103 to a cancerdefined

disease has become increasingly

rare. This is consistent with the simultaneous

increase in latent times for all three

vocational illnesses in question.

Cancer-defined diseases caused by

asbestos occur primarily during the ages

of 55 to 65.

An analysis of these benchmarks indicates

that a gradual reduction in the number

of new cases can be expected in the near

future. A plateau has been reached at the

present time.

The authors of this brochure offer a professionally

oriented resource to support current

discussions surrounding the subject of asbestos.

Abstract

5

Depuis le début des années 70, le thème de

«l'amiante» détermine, dans une large mesure,

l'action des organismes d'assurance et de

prévention des risques professionnels. Dans

ce nouveau millénaire, il a aussi une place

importante, déjà du fait que le nombre d'entrées

nouvelles annuelles de maladies professionnelles

causées par l'amiante continue à

être très élevé.

Cette brochure présente l'évolution de ces

maladies professionnelles et analyse le pronostic.

La documentation sur les maladies

professionnelles (BK-DOK), réalisée par les

organismes d'assurance et de risques professionnels,

a servi de base de données.

On constate les résultats suivants:

Les maladies causées par l'amiante et

reconnues comme maladies professionnelles

ont leur origine dans les années

50 jusqu'à la fin des années 70. Ce qui

signifie qu'un travailleur dont l'exposition

à l'amiante commence après 1970 a

beaucoup moins de risques de souffrir

d'une telle maladie professionnelle.

Corrélativement, la phase de latence

moyenne des maladies professionnelles

reconnues s'est toujours prolongée.

Elle est actuellement de 38 ans

et ceci indépendamment du type de

maladie.

Un passage de la maladie BK 4103 à un

des cancers causés par l'amiante est

rare. Ce phénomène coïncide avec la

prolongation de la phase de latence qui

se déroule parallèlement pour les trois

maladies professionnelles en question.

Les cancers causés par l'amiante apparaissent

surtout entre 55 et 65 ans.

On peut déduire de ces valeurs de

référence que, dans un avenir proche,

on assistera plutôt à une baisse graduelle

du nombre d'entrées nouvelles.

Nous connaissons actuellement une

stagnation.

Les auteurs offrent avec cette brochure une

base objective pour les discussions actuelles

concernant l'amiante.

Résumé

6

El tema del «amianto» determina desde

principios de los años 70 en muy amplia

medida la actuación de las mutuas de

accidentes. También en el nuevo milenio,

este tema tiene gran relevancia

debido a que la cifra anual de las nuevas

enfermedades profesionales causadas

por el amianto continúa siendo muy

alta.

En el presente folleto, se muestra la evolución

de estas enfermedades profesionales y se

aborda el tema del pronóstico. Como base

de datos sirvió la documentación sobre enfermedades

profesionales (BK-DOK), recopilada

por las mutuas de accidentes profesionales.

Cabe resaltar los siguientes resultados:

Las patologías derivadas de la exposición

al amianto, reconocidas como

enfermedad profesional, tienen su origen

en los años 1950 a 1970, a lo

máximo, es decir que especialmente

los trabajadores con un inicio de la

exposición al amianto después de 1970

están sometidos a un riesgo considerablemente

menor de contraer esa enfermedad

profesional.

Consiguientemente, el período medio de

latencia de las enfermedades profesionales

reconocidas se ha ido prolongando

cada vez más, entretanto se sitúa alrededor

de los 38 años, y eso, independienmente

del tipo de patología.

La transformación de la enfermedad profesional

(BK) 4103 en una de las enfermedades

cancerosas causadas por el

amianto acontece raramente, lo cual

es consistente con el incremento paralelo

del período de latencia en todas

las tres enfermedades profesionales en

cuestión.

Las enfermedades cancerosas causadas

por el amianto sobrevienen, sobre todo,

entre los 55 a 65 años de edad.

Estos valores de base permiten deducir

que en un futuro próximo se ha de contar,

más bien, con un decrecimiento del

número de nuevas enfermedades profesionales

y que nos encontramos, presentemente,

en una especie de altiplanicie.

Con este folleto, los autores proporcionan

una base objetiva para las discusiones actuales

sobre el tema del amianto.

Resumen

7

Seite

Einleitung

.................................................................................................... 11

1 Entwicklung der asbestbezogenen Berufskrankheiten

........................... 13

1.1. Asbest in Industrie und Handwerk........................................................ 13

1.1.1 Mineralogie des Asbestes.................................................................. 13

1.1.2 Vorkommen und Verwendung............................................................. 13

1.1.3 Gesundheitliche Risiken ..................................................................... 14

1.2 Asbestverursachte Berufskrankheiten..................................................... 15

1.2.1 Zur Geschichte arbeitsbedingter Erkrankungen....................................... 15

1.2.2 Die (schwere) Asbeststaublungenerkrankung .......................................... 16

1.2.2.1 Erleichterung der Entschädigungs-Voraussetzungen ................................. 18

1.2.2.2 Einbeziehung der Pleura-Erkrankung..................................................... 19

1.2.3 Asbestbedingte Krebserkrankungen...................................................... 19

1.2.3.1 Das Mesotheliom als Berufskrankheit.................................................... 21

1.2.3.2 Ergänzung der Asbest-Krebserkrankungen ............................................. 21

1.3 Anpassungen im Leistungsrecht ........................................................... 23

1.3.1 Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgrundlage für Renten...................... 23

1.3.2 Rechtsvermutung im Todesfalle ............................................................ 23

1.4. Prävention und Rehabilitation.............................................................. 26

1.4.1 Arbeitsschutzrecht............................................................................. 26

1.4.2 Gesundheitliche Vorsorge .................................................................. 28

1.4.2.1 UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“.................................................... 28

1.4.2.2 Nachgehende Betreuung asbestgefährdeter Arbeitnehmer ....................... 30

1.4.2.3 Umgang mit besonderen Hochrisiko-Gruppen........................................ 32

1.4.3 Rehabilitation Asbestkrebserkrankter..................................................... 34

Inhaltsverzeichnis

8

Seite

1.5 Asbestverursachte Berufskrankheiten in der früheren DDR.......................... 34

1.5.1 Rechtliche Entwicklung ...................................................................... 34

1.5.2 Statistische Ergebnisse ...................................................................... 36

2 Statistische Ergebnisse 1980 bis 2000

.............................................. 41

2.1 Datenbasis ..................................................................................... 41

2.2 Versicherungsrechtliche Entscheidungen................................................ 41

2.2.1 Anzeigen auf Verdacht einer asbestbedingten Berufskrankheit .................. 41

2.2.2 Entschiedene Fälle asbestbedingter Erkrankungen................................... 42

2.2.3 Änderung durch Folgeentscheidung..................................................... 47

2.2.3.1 Folgeentscheidung bei Fällen, in denen der BK-Verdacht

zunächst nicht bestätigt wurde............................................................ 47

2.2.3.2 Änderung anerkannter BKen durch Folgeentscheidung ............................ 49

2.3 Umanerkennungen ........................................................................... 51

2.4 Todesfälle ...................................................................................... 54

3 Herkunft – Prognose

........................................................................ 59

3.1 Herkunft von anerkannten Asbest-Berufskrankheiten ................................. 59

3.1.1 Expositionszeiten im Rückblick ............................................................ 59

3.1.2 Beginn der Tätigkeit unter Asbesteinwirkung .......................................... 61

3.1.3 Latenzzeiten.................................................................................... 67

3.1.4 Lebensalter und Eintritt des Versicherungsfalles ....................................... 67

Inhaltsverzeichnis

9

Seite

3.2 Durchschnittliche Einwirkungszeit

und Eintritt des Versicherungsfalles ....................................................... 69

3.3 Prognose künftiger Entwicklungen ........................................................ 72

3.3.1 Bewertung der Datenlage .................................................................. 76

4 Anhaltspunkte für Hochrisikogruppen?

............................................... 83

4.1 Prävention zum frühesten Zeitpunkt....................................................... 83

4.2 Verwertbare statistische Datenbestände ................................................ 83

4.2.1 Berufskrankheiten-Dokumentation ......................................................... 83

4.2.2 Daten der Vorsorgemedizin................................................................ 84

4.3 Folgeentscheidungen – Umanerkennungen im BK-DOK-Bestand –

MdE-Verläufe .................................................................................. 85

4.4 Arbeitsmedizinische Vorsorge ............................................................. 86

4.5 Verteilung der Asbest-Berufskrankheiten auf Berufe .................................. 87

4.6 Expositionsbeginn – Expositionszeiten – Latenzzeiten .............................. 92

4.7 Lebensalter des Versicherten – Zeitpunkt des Versicherungsfalles ................ 93

4.8 Rauchverhalten von asbestexponierten Versicherten................................. 93

4.9 Empfehlungen für das weitere Vorgehen ............................................... 94

Einleitung

11

Als der Hauptverband der gewerblichen

Berufsgenossenschaften im Sommer 2001

die Zahlen mit den Geschäftsergebnissen

des Jahres 2000 veröffentlichte, fand ein

Teilergebnis weithin besondere Beachtung.

Berufsgenossenschaften:

Fast 1000 Tote durch Asbest

In einer dazu verfassten Pressenotiz der

metropress Presseagentur GmbH, Frankfurt,

wird auf den „explosionsartigen“ Anstieg

der Asbestfälle in den letzten 20 Jahren

hingewiesen. Von 74 Todesfällen in 1980

sei die Zahl jetzt auf 957 Fälle im Jahr 2000

angewachsen. Befürchtet würden hohe

Fallzahlen auch noch in den kommenden

Jahren. Bis zum Jahr 2005 sei sogar ein

Anstieg der Erkrankungsfallzahlen möglich.

Am Beispiel des Energie-Konzerns RWE greift

„DER SPIEGEL“ in seiner Ausgabe 31/2001

das Thema auf und zitiert die vom Hauptverband

nach bisherigen Erkenntnissen erstellten

Hochrechnungen für weitere, in der Zukunft

liegende Erkrankungsfälle. Bei der Berufsgenossenschaft

Feinmechanik und Elektrotechnik

würden bereits jetzt mehr als 2/3 der

jährlichen Gesamtausgaben für Berufskrankheiten

auf Asbestopfer entfallen.

Bei Betrachtung dieser Zahlen stellt sich für

die UV-Träger eine Reihe von Fragen, die in

erster Linie die Prävention auch im Sinne

verbesserter Möglichkeiten einer Frühdiagnostik

betreffen. Angesprochen sind

daneben Strategien einer wirksamen Rehabilitation

zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

Bei der großen Zahl von Arbeitnehmern,

die in der Vergangenheit unter Asbestgefährdung

gearbeitet haben, ist dabei vorrangig

die Frage zu beantworten, wo mit gezielten

Maßnahmen individueller Sekundärprävention

sinnvollerweise begonnen werden

soll, um ein Höchstmaß an Effizienz

zu erreichen. Diesem Ziel dient auch das

Bemühen der UV-Träger um ein „Herausfiltern“

von so genannten „Hochrisiko“-

Versicherten aus der Gesamtzahl aller jemals

asbestgefährdeter Arbeitnehmer.

Ansatzpunkte für Antworten auf diese offenen

Fragen lassen sich am ehesten durch Betrachtung

der in der Vergangenheit bis in die

jüngste Gegenwart aufgetretenen Asbesterkrankungen

finden. Aus einer Beschreibung

der Herkunft der asbestverursachten Berufskrankheiten,

ihrer bisherigen Entwicklung und

der Darstellung von Verläufen können sich

unter dem Blickwinkel empirischer Bewertung

auch Hinweise ergeben, die eine Prognose

zu den in der Zukunft liegenden Erkrankungsfällen

innerhalb der vorgegebenen Möglichkeiten

erlauben.

Diesen Weg wollten die Verfasser mit dieser

Schrift beschreiten. Ausgehend von dem ZahEinleitung

12

lenmaterial der Berufskrankheiten-Dokumentation

(BK-DOK) sind die drei asbestbezogenen

Berufskrankheiten statistisch in ihrem

Mengengerüst so durchleuchtet worden,

dass über die Herkunft der als Berufskrankheit

anerkannten Erkrankungsfälle Auskunft

gegeben werden kann. Der gewählte

Auswertungszeitraum von 1980 bis 2000

(21 Geschäftsjahre) ermöglicht zuverlässig,

die in Zeitreihen sichtbar werdenden

Entwicklungen aufzuzeigen.

Hier beginnt der kritische Punkt dieser Veröffentlichung:

Sind die aus den Statistiken zu

gewinnenden Erkenntnisse grundsätzlich

geeignet, Prognosen für die Zukunft abzugeben,

und sind die Daten letztlich so

zuverlässig, dass sie die hieraus abgeleiteten

Thesen stützen?

Die Verfasser haben beide Fragen unter der

Einschränkung bejaht, dass aus den dargestellten

Ergebnissen keine Aussagen erwartet

werden können, die unmittelbar für die

Definition der oben erwähnten Hochrisiko-

Gruppe verwendet werden könnten. Andererseits

bieten die Ergebnisse in ihrer Summe

doch Ansatzpunkte für weitergehende Eingrenzungen

bzw. darauf gerichtete Forschungen,

die von dritter Seite aufgegriffen werden

sollten. Gefordert ist sicher in erster Linie die

Arbeitsmedizin. In diesem Sinne versteht sich

die Schrift als statistische Basis für eine verbesserte

Prävention der UV-Träger auf diesem

schwierigen Gebiet. Diese Maßnahmen sind

mit großem Nachdruck voranzutreiben, auch

wenn möglicherweise die Zahlen der neuen

Erkrankungsfälle bereits in naher Zukunft rückläufig

sein sollten.

1 Entwicklung der asbestbezogenen Berufskrankheiten

13

1.1 Asbest in Industrie

und Handwerk

1.1.1 Mineralogie des Asbestes

Asbeste sind natürliche, mineralische Stoffe,

die bereits vor 4 000 Jahren aufgrund ihrer

herausragenden Eigenschaften z.B. für feuerfeste

Lampendochte und bruchsichere Keramiken

genutzt wurden. Der Name Asbest ist

vom griechischen Wort „asbestos“ abgeleitet

und bedeutet soviel wie unvergänglich oder

unauslöschlich, denn Gegenstände aus

asbesthaltigen Materialien werden selbst

vom Feuer nicht zerstört. Diese einzigartigen

Materialeigenschaften der Asbeste führten

mit der zunehmenden Industrialisierung im

vergangenen (20.) Jahrhundert zu einer

Vielzahl verschiedener technischer Anwendungen.

Unter der Handelsbezeichnung Asbest sind

sechs verschiedene faserige Mineralien

zusammengefasst, von denen nur Chrysotil,

Krokydolith und Amosit im Berufskrankheiten-

Spektrum eine Rolle spielen.

1.1.2 Vorkommen und Verwendung

Asbeste sind faserförmig kristallisierende

Minerale aus der großen Gruppe der Silikate.

Silikate sind die wichtigsten gesteinsbildenden

Minerale und somit die häufigsten

Komponenten der Erdkruste. Die Materialeigenschaften

der Asbeste werden wesentlich

von der kristallinen Struktur beeinflusst.

Sie hängen vom Asbesttyp und von den geochemischen

Charakteristika der Lagerstätte

ab. Die Weltproduktion von Asbest erreichte

im Jahr 1976 etwa 5,2 Mio. Tonnen, wovon

94 % auf Chrysotil (Weißasbest), 4 % auf

Krokydolith (Blauasbest) und 2 % auf Amosit

entfielen. 30 % der Asbeste wurden in

Kanada, 44 % in der früheren UdSSR und

18 % in Südafrika gewonnen. In der Bundesrepublik

stieg der Inlandsverbrauch für

Rohasbest von 1948 bis 1965 steil auf

170 000 Tonnen pro Jahr an und stagnierte

bis etwa 1980 auf diesem Niveau. Die zu

diesem Zeitpunkt verstärkt einsetzenden

Substitutionsbemühungen führten zu einem

Absinken der Verbrauchskurve auf weniger

als 50 000 Tonnen bis 1989. Die ehemalige

DDR führte etwa ab 1960 Asbest ein.

Der Verbrauch stieg bis 1980 auf 74 000

Tonnen/Jahr, noch 1987 wurden 53 000

Tonnen verarbeitet

1)

. Seit 1993 besteht entsprechend

der Gefahrstoff-Verordnung ein

generelles Asbestverbot in Deutschland sowohl

hinsichtlich der Verarbeitung als auch

des Inverkehrbringens.

1)

Bossenmayer/Schumm/Tepasse

: Asbest-Handbuch, Teil 1

1 Entwicklung der asbestbezogenen Berufskrankheiten

14

1.1.3 Gesundheitliche Risiken

Hitzebeständigkeit, mechanische Festigkeit

sowie Elastizität und Biegsamkeit machten

Asbest zu einem universellen, in zahlreichen

industriellen Bereichen eingesetzten Rohstoff.

Den etwa 20 000 Mitarbeitern (= Versicherten

in der gesetzlichen Unfallversicherung) in

unmittelbar Rohasbest verarbeitenden Betrieben

steht daher eine unüberschaubare Zahl

von Anwendern asbesthaltiger Produkte

gegenüber. Obwohl sich das Wissen über

berufsbedingte gesundheitliche Gefährdungen

durch Asbestfaserstäube von 1964 an

aufgrund von epidemiologischen und

arbeitsmedizinisch-klinischen Erkenntnissen

zunehmend festigte (u.a. Medizin-Professoren

Selikoff

/USA,

Worth

,

Woitowitz

,

Raithel

), lagen die Anfang der 80er-Jahre

gemessenen Arbeitsplatzkonzentrationen

Abbildung 1:

Asbestabbau – Weltproduktion

1900 1920 1930 1940 1950 1960 1970 1975 1980 1985 1990 1995 1998

0

1

2

3

4

5

6

Millionen Tonnen

15

zum Teil noch oberhalb der damals gültigen

technischen Richtkonzentration (TRK-Wert)

1)

.

Aus ätiopathogenetischer Sicht sind Asbestfaserstäube

in der Lage, sowohl fibrogene

Wirkungen im Bereich des Lungenparenchyms

im Sinne der Asbestose, aber auch

pleurale Läsionen, vor allem in Form von

Plaques und Verkalkungen, hervorzurufen.

Dazu stellt die sowohl beim Menschen als

auch im Tierversuch nachgewiesene kanzerogene

Potenz von Asbestfaserstäuben ein

lebensbedrohliches Faktum dar. Nach bisherigen

Erkenntnissen sind die Krebs erzeugenden

Eigenschaften von Krokydolith

wegen seiner hohen Biobeständigkeit und

besonderer Fasergeometrie höher einzustufen

als die von Chrysotil.

Als Zielorgane maligner Entartung müssen

beim Menschen die Lunge (Bronchialkarzinom),

das Rippenfell, in selteneren Fällen das

Bauchfell sowie das Perikard (maligne Mesotheliome)

und der Kehlkopf (Larynxkarzinom)

gesehen werden

2)

. Für das Auftreten asbeststaubverursachter

Erkrankungen ist neben

Intensität und Dauer der beruflichen Belastung

auch die individuelle Disposition ein

maßgeblicher Faktor. Bei Rauchern vervielfacht

sich das Risiko. Gerade Mesotheliome

können jedoch im Einzelfall auch nach vergleichsweise

kurzer Asbestfaserstaubexposition

(wenige Monate) auftreten.

1.2 Asbestverursachte

Berufskrankheiten

1.2.1 Zur Geschichte

arbeitsbedingter Erkrankungen

Mehr oder weniger massive Einwirkungen

von Fremdstoffen auf den menschlichen

Organismus während der Arbeit, insbesondere

unübersehbare Verunreinigungen der

Atemluft im Bäckerhandwerk und bei Arbeiten

unter Tage, regten bereits im 16. Jahrhundert

Forscher zu Betrachtungen über

Zusammenhänge zwischen Arbeitsbelastung

und Gesundheitsschäden an. So berichtete

1556

Agricola

über Lungenkrankheiten als

Folge von Staub,

Paracelsus

schrieb 1567

„Von der Bergsucht oder Bergkrankheiten“

und

Pansa

machte 1614 auf „Beschwerliche

Berg- und giftige Lungensucht“ aufmerksam.

Obwohl von

Hirt

bereits seit 1871 eine wegweisende

Veröffentlichung zu „Staubinhala-

1)

BK-Report 1/97 in der Schriftenreihe des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 1998

2)

T. Kraus/H.J. Raithel:

Frühdiagnostik asbeststaubverursachter Erkrankungen. Schriftenreihe des Hauptverbandes der

gewerblichen Berufsgenossenschaften, Sankt Augustin, 1998

1 Entwicklung der asbestbezogenen Berufskrankheiten

16

tionskrankheiten Pneumoconiosis“ vorlag,

war die Einbeziehung berufsbedingter

Erkrankungen in das erste Unfallversicherungsgesetz

von 1883 für den deutschen

Gesetzgeber kein Thema. Auch in der Folgezeit

tat sich die Legislative sehr schwer, sich

dem Begriff „Berufskrankheit“ zu nähern. Die

so genannte Schneeberger Lungenkrankheit

war im Volksmund längst zu einem Synonym

für die hohen gesundheitlichen Risiken der

Bergleute geworden, Erstbeschreibungen

einer Asbestlungenfibrose wurden Anfang

des 20. Jahrhunderts bekannt, doch als mit

der Verordnung vom 12. Mai 1925 (Reichsgesetzblatt

– RGBl. I, Seite 69) die gesetzliche

Unfallversicherung auf Berufskrankheiten

ausgedehnt wurde, war unter elf genannten

Berufskrankheiten eine durch Quarzstaub

oder Asbestfasern verursachte Erkrankung

nicht zu finden. Erkrankungen durch Blei,

Quecksilber, Benzol, Schwefelkohlenstoff

und Röntgenstrahlen, aber auch der graue

Star bei Glasmachern und die Wurmkrankheit

der Bergleute waren Schwerpunkte, für

die das Deutsche Parlament den Nachweis

eines Zusammenhanges zwischen beruflicher

Tätigkeit und Erkrankung für erbracht

hielt. Die „Schneeberger Lungenkrankheit“

wurde nur für Betriebe des Erzbergbaues im

Gebiete von Schneeberg (Freistaat Sachsen)

als Berufskrankheit anerkannt. Den Kohlen-

Malochern an Ruhr und Saar oder den Silberschürfern

im Harz war soziale Aufmerksamkeit

noch nicht beschieden.

1.2.2 Die (schwere)

Asbeststaublungenerkrankung

Als mit der zweiten Berufskrankheiten-Verordnung

(BKV) vom 11. Februar 1929 (RGBl. I,

Seite 27) die „schwere Staublungenerkrankung

(Silikose)“ in die Liste der Berufskrankheiten

aufgenommen wurde, konnten die ersten,

1884 gegründeten Berufsgenossenschaften

bereits auf 45-jährige Erfahrungen in Prävention

und Rehabilitation von beruflichen Schädigungen

aufbauen.

Es dauerte noch einmal fast acht Jahre, bis

mit der Dritten Verordnung über die Ausdehnung

der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten

vom 16. Dezember 1936

(RGBl. I, Seiten 1117 ff.) die „Schwere

Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose)“

in die Liste der entschädigungspflichtigen

Berufskrankheiten aufgenommen wurde

(Listen-Nr. 18).

„Schwer“ bedeutete, dass die Asbestose

erst anerkannt und berentet werden konnte,

wenn das Krankheitsbild so weit fortgeschritten

war, dass dadurch eine Minderung der

Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 v.H. verursacht

wurde. Der Begriff der MdE aus den

späten dreißiger Jahren beinhaltete durchaus

Grundzüge, wie sie für die heutige Bewertung

und Rechtsprechung noch maßgebend

sind. Weitaus mehr Probleme bereitete in

den ersten Jahren die ärztliche Beurteilung.

17

Asbestosen manifestieren sich in der Regel

nach langjähriger und meist intensiver beruflicher

Asbestfaserstaubexposition, wobei

durchschnittliche Latenzzeiten von 15 bis

20 Jahren anzunehmen sind. Bei der Asbestose

handelt es sich um eine häufig symmetrisch

ausgeprägte , interstitielle Lungenfibrose,

die in den basalen subpleuralen

Lungenabschnitten bevorzugt lokalisiert ist.

Klinisch treten zunächst ein chronischer Reizhusten,

in fortgeschrittenem Stadium Belastungs-

und Ruhedyspnoe auf. Charakteristische

Lungenfunktions-Befunde sind restriktive

Ventilationsstörungen, verbunden mit Gas-

Abbildung 2:

Zeitreihe BK 4103

1950 1955 1960 1965 1970 1975 1980 1985 1990 1995 2000

0

1

2

3

4

Zahl der Fälle (in Tausend)

Verdachtsanzeigen

Anerkannte BKen

Neue BK-Renten

1 Entwicklung der asbestbezogenen Berufskrankheiten

18

austauschstörungen. Im weiteren Verlauf können

sich zusätzlich ein chronisch-respiratorisches

Syndrom mit obstruktiven Ventilationsstörungen

sowie eine Rechtsherzbelastung

entwickeln

1)

.

Der in der gesetzlichen Unfallversicherung

unerlässliche Ursachen-Zusammenhang zwischen

beruflicher Belastung und Erkrankung

war in der Regel – ungeachtet der um 1940

wesentlich bescheideneren Röntgentechnik –

über das Röntgenbild zu führen. Für das

Bemessen der MdE war, wie bei bronchopulmonalen

Erkrankungen allgemein, auf das

Ausmaß der objektiv nachweisbaren, pulmokardialen

Einbuße abzustellen. Der Differential-

Diagnostik standen zu Beginn des

„Asbestose-Zeitalters“ freilich nicht die medizinisch-

technischen Möglichkeiten zur Verfügung,

die heute eine zuverlässige Beurteilung

des asbestbedingt-klinischen Krankheitsbildes

und eine verlässliche Abgrenzung zu

schicksals- oder altersbedingten Begleitkrankheiten

erlauben.

Derlei Erkenntnis- und Beurteilungsprobleme

machen verständlich, dass 1950 der gesetzlichen

Unfallversicherung nur 17 Asbestosen

angezeigt und lediglich fünf Erkrankungsfälle

erstmals berentet wurden.

1.2.2.1 Erleichterung der Entschädigungs-

Voraussetzungen

Mit der 5. BKV vom 26. Juli 1952 (BGBl. I,

S. 395) erleichterte der Gesetzgeber die Entschädigungs-

Voraussetzungen für die Asbestose.

Auf die Bedingung der Schwere der

Erkrankung wurde verzichtet. Nach Listen-

Nr. 28 a war die „Asbeststaublungenerkrankung

(Asbestose)“ zu entschädigen.

Die Änderung bedeutete, dass ein Versicherungsfall

mit Rente anzuerkennen war, sobald

die pulmonalen Funktionseinbußen eine MdE

in rentenberechtigendem Grade (mindestens

20 v.H.) verursachten. Welches Ausmaß

mussten diese Funktionsausfälle haben, um

mit 20 % oder 30 % bewertet werden zu können?

Nicht zuletzt, wie mussten sich die

asbestotischen Einlagerungen in den Lungen

nach Streuung und Dichte röntgenologisch

darstellen, um pulmokardiale Einbußen darauf

zurückführen zu können? Es war ein

langer Weg, begleitet von imponierenden

Fortschritten in der Röntgentechnik und Funktionsanalytik,

bis die medizinische Wissenschaft

stabile Grundlagen anbieten konnte,

die nicht nur die Verwaltungspraxis voranbrachte,

sondern auch in der Rechtsprechung

Bestätigung fand.

1)

T. Kraus/H.J. Raithel

, a.a.O.

19

Ein sprunghafter Anstieg der angezeigten

und berenteten Fälle, wie er nach 1952 den

Verlauf der Staublungenerkrankungen (Silikose)

– auch hier fiel die „Schwere“ weg –

kennzeichnete, blieb bei der Asbestose

(noch) aus. 1960 wurden 35 Erkrankungsfälle

angezeigt und 23 erstmals berentet.

1.2.2.2 Einbeziehung der

Pleura-Erkrankung

Mit der Verordnung zur Änderung der BKV

vom 22. März 1988 (BGBl. I, Seite 400)

erhielt die frühere BK 28 a, die inzwischen

die Listennummer 4103 bekommen hatte,

folgende Fassung: Asbeststaublungenerkrankung

(Asbestose) oder durch Asbeststaub

verursachte Erkrankung der Pleura.

Die Erweiterung trug den medizinisch-wissenschaftlichen

Erkenntnissen Rechnung, dass

die eingeatmeten und in das Zwischengewebe

der Lunge vorgedrungenen Asbestfasern

aufgrund ihrer nadelförmigen Gestalt

auch die Fähigkeit besitzen, bis in den

Pleurabereich (Lungen- und Rippenfell) vorzudringen.

Infolge der Pleuradrift entstehen

oftmals diffus ausgedehnte oder umschriebene

Bindegewebsneubildungen der Pleura,

die der Asbestfibrose im Bereich der Lungen

entsprechen. Umschriebene, plaquesförmige

Veränderungen manifestieren sich meist

doppelseitig als bindegewebige (hyaline),

später verkalkende Pleuraplaques des Rippenfells,

Zwerchfells oder Herzbeutels

1)

.

1.2.3 Asbestbedingte Krebserkrankungen

Die narbengewebsbildenden und insbesondere

die tumorerzeugenden Wirkungen eingeatmeter

Asbestfasern sind in der medizinischen

Wissenschaft frühzeitig diskutiert worden.

Asbeststaubassoziierte Lungenkrebserkrankungen

unterscheiden sich hinsichtlich

ihrer morphologischen, topographischen

und histologischen Charakteristika jedoch

nicht von Lungenkrebserkrankungen anderer

Genese. Weit verbreitete Rauchgewohnheiten

stellen einen wesentlichen synkanzerogenen

Risikofaktor dar

2)

. Um der Ursachenlehre

in der gesetzlichen Unfallversicherung

gerecht werden zu können, bedurfte es langwieriger

und umfangreicher epidemiologischer

Untersuchungen. Von einer jahrzehntelangen

Latenzzeit seit Beginn der Asbestfaserstaub-

Einwirkung war auszugehen. Das

Risiko besteht auch nach Ende der (beruflichen)

Asbest-Einwirkung unbestritten fort.

1)

Mehrtens/Perlebach

, Die Berufskrankheitenverordnung – Kommentar – M 4103, Seite 3

2)

T. Kraus/H.J. Raithel,

a.a.O.

1 Entwicklung der asbestbezogenen Berufskrankheiten

20

Die nicht zuletzt auch internationalen Forschungsergebnisse

waren erdrückend. Mit

der BKV vom 29. Januar 1943 wurde die

schwere Asbeststaublungenerkrankung sowie

die „Asbeststaublungenerkrankung

(Asbestose) in Verbindung mit Lungenkrebs“

neu in die Liste der entschädigungspflichtigen

Berufskrankheiten aufgenommen, mit der BKV

vom 26. Juli 1952 wurden zudem die Anerkennungs-

Voraussetzungen für die Asbestose

erleichtert.

Doch noch wirkte sich die zunehmende

Asbestverwendung in Industrie und Handwerk

nicht aus. Die (mindestens) 25-jährige

Latenzzeit war offenbar nur in Einzelfällen

erreicht. Denn 1960 und 1965 wurde den

Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung

Abbildung 3:

Zeitreihe BK 4104

1950 1955 1960 1965 1970 1975 1980 1985 1990 1995 2000

0

500

1000

1500

2000

2500

3000

Verdachtsanzeigen

Anerkannte BKen

Neue BK-Renten

21

jeweils nur eine Erkrankung nach Listen-

Nr. 28 b (Asbest-Krebserkrankungen) angezeigt.

1970 wurden zwei Fälle neu berentet,

1975 waren es schon 15.

1.2.3.1 Das Mesotheliom

als Berufskrankheit

Mit der Verordnung zur Änderung der Siebenten

Berufskrankheitenverordnung vom

8. Dezember 1976 (BGBl. I, S. 3329)

wurde die Berufskrankheitenliste auf die

heutige vierstellige Nomenklatur umgestellt.

Die Erkrankungen der Atemwege und der

Lungen, des Rippenfells und des Bauchfells

wurden unter der Obergruppe 4 zusammengefasst.

Erkrankungen durch anorganische Stäube

wurden der Hauptgruppe 41 zugeordnet.

Asbestose und Asbestose mit Lungenkrebs

fanden sich unter der Nr. 4103 und 4104.

Neu erschien die Nr. 4105: Durch Asbest

verursachtes Mesotheliom des Rippenfells

und des Bauchfells. 1992 wurde auch noch

das Mesotheliom des Pericards einbezogen.

Mesotheliome gehören in der Bevölkerung zu

den seltenen Tumorformen. In epidemiologischen

Studien werden diffuse, maligne Mesotheliome

als stark mit einer Asbesteinwirkung

assoziierte Tumore angesehen. Dabei

können offenbar verhältnismäßig niedrige

Asbestfaserstaub-Dosen zum Mesotheliom

führen. Die kürzeste Gefährdungsdauer einer

Arbeiterin in einem Textilbetrieb mit tödlichem

Mesotheliom lag bei lediglich drei Wochen.

Auch die Latenzzeit kann im Einzelfall kürzer

sein. Der jüngste Asbest-Mesotheliom-Patient

verstarb mit 36 Jahren. Die Überlebensspanne

ab Diagnose liegt zwischen 0,5 und

zwei Jahren

1)

.

Die sozialpolitische Bedeutung der Anerkennung

des Mesothelioms als Berufskrankheit

nach beruflicher Asbestbelastung ließ sich

statistisch schnell nachweisen: 1980 wurden

bereits 48 Erkrankungsfälle angezeigt und

36 neu berentet. Die Zahlen verdreifachten

sich vier Jahre später (1984: 160 Anzeigen,

117 neue Renten).

1.2.3.2 Ergänzung der

Asbest-Krebserkrankungen

Medizinisch-wissenschaftliche Forschungsergebnisse

über bösartige Tumore der Atemwege,

Verbesserungen der Röntgentechnik

und Analytik sowie weltweite epidemiologische

Erkenntnisse führten dazu, dass sich

Beurteilungen über weitere Zusammenhänge

zwischen beruflicher Asbestbelastung und

1)

Woitowitz

, Asbest-Handbuch, Teil 1, Seite 29

1 Entwicklung der asbestbezogenen Berufskrankheiten

22

Krebsrisiko schnell verdichteten. Die Bundesregierung

trug dem mit einer Ergänzung des

Berufskrankheitenrechtes in kurzen Abständen

Rechnung.

Mit der Verordnung vom 22. März 1988

(BGBl. I, S. 400) wurde Listen-Nr. 4104 wie

folgt gefasst:

„Lungenkrebs in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung

(Asbestose) oder

mit durch Asbeststaub verursachter Erkrankung

der Pleura“.

In den Folgejahren wurden zunehmend Lungen-

oder Pleura-Tumore bei asbestbelasteten

Arbeitnehmern gefunden, ohne dass röntge-

Abbildung 4:

Zeitreihe BK 4105

1980 1985 1990 1995 2000

0

200

400

600

800

1000

Verdachtsanzeigen

Anerkannte BKen

Neue BK-Renten

23

nologisch der Nachweis von Asbeststaubeinlagerungen

in den Lungen gelang. Untersuchungen

unter dem Raster-Elektronen-

Mikroskop führten nicht weiter, gewebehistologische

Untersuchungen waren den

Versicherten auf Dauer nicht zumutbar und

brachten darüber hinaus auch keine verlässlichen

Ergebnisse. Für die Beschäftigten der

Asbestzementindustrie, der Asbesttextilindustrie

und der Asbestisolierbranche wurde eine

Verdoppelung der Sterberate an Lungenkrebs

im Vergleich zur übrigen Bevölkerung bei

einer bestimmten Asbestfaserstaub-Dosis epidemiologisch

nachgewiesen. Als verallgemeinerungsfähige

Verdoppelungsdosis

wurden 25 Faserjahre angesehen. Die Einführung

einer Dosis-Wirkungs-Beziehung in

das normative Berufskrankheitenrecht war

nicht mehr aufzuhalten.

Mit der Verordnung vom 18. Dezember

1992 (BGBl. I, S. 2343) wurde die

BK-Listen-Nr. 4104 erneut neu gefasst:

„Lungenkrebs

in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung

(Asbestose)

in Verbindung mit durch Asbeststaub

verursachter Erkrankung der Pleura oder

bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen

Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz

von mindestens 25 Faserjahren

(25 · 106 [Fasern m

3

] · Jahre)“

Vornehmlich das Faserjahr-Modell führte zu

einer Zunahme der BK-Anzeigen wegen

Lungen-/Pleura-Krebs von 831 (1992) auf

1331 (1994). 1996 (1683) hatten sich die

Meldungen gegenüber 1992 mehr als verdoppelt,

1999 (2420) fast verdreifacht. Die

neu berenteten Erkrankungsfälle nahmen zwischen

1992 (264) und 1996 (724) sogar

überproportional zu.

Der weitere Anstieg der Erkrankungsfälle

wurde zusätzlich beeinflusst durch die BKV

vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I, S. 2623).

Seit dem 1. Dezember 1997 ist nicht nur der

Lungenkrebs, sondern auch der Kehlkopfkrebs

als Berufskrankheit zu entschädigen,

wenn eine Asbestose, eine durch Asbeststaub

verursachte Erkrankung der Pleura,

„ersatzweise“ eine Asbestfaserstaub-Dosis

am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren,

nachgewiesen werden können.

1.3 Anpassungen

im Leistungsrecht

1.3.1 Jahresarbeitsverdienst als

Berechnungsgrundlage für Renten

Dass der Arbeitsunfall als plötzliches, zeitlich

begrenztes Ereignis bei der Fortentwicklung

leistungsrechtlicher Vorschriften stets die

Messlatte war, steht außer Zweifel. Dennoch

kam die gesetzliche Unfallversicherung über

Jahrzehnte auch im Berufskrankheitensektor

1 Entwicklung der asbestbezogenen Berufskrankheiten

24

weitgehend mit den herkömmlichen Vorschriften

aus. Bei der Entschädigung von Staublungenerkrankungen

wurde jedoch bald

erkannt, dass Versicherte benachteiligt

waren, die aus einer gut bezahlten, silikosebelasteten

Tätigkeit in eine weniger risikoreiche,

aber auch schlechter bezahlte Tätigkeit

wechselten und dann an einer Silikose

erkrankten. Daher regelte erstmals § 3

Abs. 3 der 3. BKV vom 16. Dezember

1936, dass bei Staublungenerkrankungen

für die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes

„als Zeitpunkt des Unfalles“ der letzte Tag

gilt, an dem der Versicherte Arbeiten verrichtete,

die ihrer Art nach geeignet waren, die

Berufskrankheit zu verursachen. Der Versicherte

sollte also auf jeden Fall eine Rente

erhalten, die sich aus dem Verdienst errechnete,

den er während der krankheitsursächlichen

Tätigkeit erzielte. Der Vorschrift in

der BKV war eine inhaltsgleiche „Verordnung

über Berechnung der Leistungen bei

Berufskrankheiten“ vom 17. Oktober 1935

(RGBl. I, S. 1250) vorausgegangen.

Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts

der gesetzlichen Unfallversicherung (UVNG)

vom 30. April 1963 (BGBl. I, S. 241) übernahm

der Gesetzgeber diese bisher nur für

Staublungenerkrankungen geltende Vorschrift

für alle Berufskrankheiten. Er formulierte sie

dabei zu einer echten Günstigkeits-Regel aus.

Nach § 572 der Reichsversicherungsordnung

(RVO) in der Fassung des UVNG gilt

bei Berufskrankheiten für die Berechnung des

Jahresarbeitsverdienstes, wenn es für den

Berechtigten günstiger ist, als Zeitpunkt des

Arbeitsunfalls der letzte Tag, an dem der Versicherte

in einem Unternehmen Arbeiten verrichtet

hat, die ihrer Art nach geeignet sind,

die Berufskrankheit zu verursachen. Ist der

Jahresarbeitsverdienst im Jahr vor der Erkrankung

– auch wenn zu dieser Zeit eine völlig

andere Tätigkeit ausgeübt wird – höher, so ist

dieser der Berechnung der Rente zugrunde

zu legen. Nur wenn der mehrere Jahre

zurückliegende Arbeitsverdienst aus der die

Berufskrankheit verursachenden Tätigkeit

– hochgerechnet entsprechend den Rentenanpassungs-

Verordnungen – günstiger ist, ist

dieser als Berechnungsgrundlage zu nehmen.

Die Vorschrift in § 572 RVO wurde mit geringen

redaktionellen Änderungen durch das

Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen

Unfallversicherung vom 7. August

1996 (BGBl. I, S. 1254) in das Sozialgesetzbuch

Sieben (SGB VII) übernommen

(§ 84 SGB VII).

1.3.2 Rechtsvermutung im Todesfalle

Im Falle des Todes eines Unfallverletzten oder

Berufserkrankten sind Leistungen aus der

gesetzlichen Unfallversicherung nur dann zu

gewähren, wenn der Tod durch den Arbeits25

unfall oder die Berufskrankheit verursacht

worden ist. Die Klärung der Zusammenhangsfrage

Berufskrankheit : Todesursache

stellte die medizinische Wissenschaft vornehmlich

bei Erkrankungen durch anorganische

Stäube (Silikose, Asbestose) vor erhebliche

Probleme. Da einerseits die Interessen

der Angehörigen Berücksichtigung finden

sollten, andererseits die Ursachenlehre der

gesetzlichen Unfallversicherung eine sorgfältige

Sachaufklärung gebot, drängten die

Versicherungsträger nicht selten zu Leichenöffnungen.

Verweigerten die Angehörigen

eine Obduktion oder gar Exhumierung, so

mussten die UV-Träger, sofern andere Aufklärungsmittel

nicht zur Verfügung standen,

aus dieser Weigerung für die Hinterbliebenenansprüche

ungünstige Schlüsse ziehen.

Diese auch aus pietätischen Gründen unerfreuliche

Situation zwang zum politischen

Handeln. Ebenfalls mit dem UVNG vom

30. April 1963 brachte der Gesetzgeber

erstmals eine Rechtsvermutung in das Vorschriftenwerk

der gesetzlichen Unfallversicherung

ein. § 589 Abs. 2 RVO bestimmte, dass

dem Tod durch Arbeitsunfall der Tod eines

Versicherten gleichsteht, dessen Erwerbsfähigkeit

durch die Folgen einer Berufskrankheit

Silikose, Siliko-Tuberkulose, Asbestose

oder Asbestose mit Lungenkrebs um 50 oder

mehr vom Hundert gemindert war. Dieser

gesetzlich vermutete Zusammenhang zwischen

solch schweren Berufskrankheiten und

dem Tode sollte nur dann nicht gelten, wenn

eine andere Todesursache offenkundig war.

Leichenausgrabungen zum Zwecke einer

solchen Feststellung durften nicht gefordert

werden.

Auch diese Regelung wurde inhaltlich

unverändert in das SGB VII übernommen.

§ 63 Abs. 2 SGB VII schreibt vor:

„Dem Tod infolge eines Versicherungsfalls

steht der Tod von Versicherten gleich, deren

Erwerbsfähigkeit durch die Folgen einer

Berufskrankheit nach den Nummern 4101

bis 4104 der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung

vom 20. Juni 1968 (BGBl. I,

S. 721 in der Fassung der Zweiten Verordnung

zur Änderung der Berufskrankheitenverordnung

vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I,

S. 2343) um 50 vom Hundert oder mehr

gemindert war. Dies gilt nicht, wenn offenkundig

ist, dass der Tod mit der Berufskrankheit

nicht in ursächlichem Zusammenhang

steht; eine Obduktion zum Zwecke einer solchen

Feststellung darf nicht gefordert werden.“

Die gesetzliche Rechtsvermutung schließt es

nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes

(BSG) nicht aus, dass zur Feststellung

der „Offenkundigkeit“ Beweis erhoben

wird (BSG, Urteil vom 14. März 1986). Die

objektive Beweislast trägt der UV-Träger. Die

Voraussetzungen des Begriffes „offenkundig“

1 Entwicklung der asbestbezogenen Berufskrankheiten

26

sind nach Auffassung des BSG erfüllt, wenn

die Berufskrankheit mit einer jeden ernsthaften

Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit

den Tod des Versicherten in medizinischem

Sinne nicht erheblich mitverursacht

und ihn mit einer jeden ernsthaften Zweifel

ausschließenden Wahrscheinlichkeit nicht

um wenigstens ein Jahr beschleunigt hat.

1.4 Prävention

und Rehabilitation

1.4.1 Arbeitsschutzrecht

Die Entwicklung des Arbeitsschutzrechtes und

berufsgenossenschaftlicher Arbeitsschutzregeln

(Unfallverhütungsvorschriften – UVV)

haben eine lange Tradition. Ein erstes deutsches

Arbeitsschutzgesetz wurde 1838 in

Preußen erlassen. Der Fortentwicklung des

Berufskrankheitenrechtes entsprechend

erging am 23. Dezember 1938 die „Verordnung

über Glashütten, Glasschleifereien,

Glasätzereien, Glasmalereien, Glashafenfabriken

und verwandte Betriebe“ – Glashüttenverordnung

–, die erstmals wegen des

beim Glasschleifen verwendeten quarzhaltigen

Sandes auch Staubschutzmaßnahmen

vorsah. Mit Wirkung vom 1. August 1940

erließen die UV-Träger berufsgenossenschaftliche

Richtlinien zur Bekämpfung der Staubgefahr

in Asbest verarbeitenden Betrieben.

Diese forderten, dass bei allen mit wesentlicher

Staubentwicklung verbundenen Arbeitsvorgängen

eine wirksame Staubabsaugung

vorzusehen war. Dabei durfte die Abluft nicht

wieder in die Arbeitsräume eingeleitet werden,

eine Praxis, wie sie früher z.B. in der

Porzellanindustrie zum Heizen der Arbeitsräume

durchaus üblich war.

Für den Bergbau wurden im gleichen Jahr

Anlege-Untersuchungen vorgeschrieben. Der

Arbeitsschutz der Bergarbeiter wurde in

den jeweiligen Bergverordnungen festgeschrieben.

Weitere gesetzgeberische

Vorsorgemaßnahmen trugen den Bedürfnissen

einzelner Wirtschaftszweige Rechnung.

Beispielsweise trat für die keramische Industrie

am 1. September 1951 die „Verordnung

zum Schutze gegen Staublungenerkrankungen

(Silikose) in der keramischen Industrie“

– Staubschutzverordnung – in Kraft. In der

Folge bestimmten Unfallverhütungsvorschriften

Staubschutzeinrichtungen in den Betrieben

und arbeitsmedizinische Untersuchungen

der Arbeitnehmer in gefährdeten Bereichen.

Mit der UVV „Schutz gegen gesundheitsgefährlichen

mineralischen Staub“ vom

1. April 1973 trat eine umfassende Regelung

zu einer Verbesserung der Arbeitsplatzverhältnisse

und zum Schutze der Arbeitnehmer

(Versicherten) beim Umgang mit quarz- und

asbesthaltigen Arbeitsstoffen in Kraft. In

Ergänzung für die nach dieser UVV gefor27

derten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen

wurde bereits 1972 die „Vereinbarung

der gewerblichen Berufsgenossenschaften

und der See-Berufsgenossenschaft

über die Erfassung Asbeststaub gefährdeter

Arbeitnehmer und die Durchführung der Vorsorge-

Untersuchungen (Zentralstelle Asbest)“

geschaffen. Diese Vereinbarung gewährleistet

eine sachgerechte arbeitsmedizinische

Betreuung der Versicherten auch nach ihrem

Ausscheiden aus dem Erwerbsleben.

Die Festlegung einer Höchstgrenze für die

zulässige Asbestfeinstaub-Konzentration

durch die Senatskommission zur Prüfung

gesundheitsgefährlicher Arbeitsstoffe (MAKKommission)

der Deutschen Forschungsgemeinschaft

(DFG) im gleichen Jahr brachte

einen ersten Grenzwert, der besonders auch

zur Durchführung von technischen Maßnahmen

in den Betrieben Richtung weisend war.

In der Folge wurde über eine Ergänzung der

UVV vom 1. April 1973 das Aufsprühen und

Aufspritzen von Asbest und asbesthaltigen

Erzeugnissen verboten (1979) und weitere

Verwendungsbeschränkungen für asbesthaltige

Erzeugnisse wie Leichtbauplatten, Isoliermaterialien,

Anstrichstoffe, Mörtel- und

Spachtelmassen sowie Boden- und Straßenbeläge

(1982) erlassen. Mit der Gefahrstoff-

Verordnung (GefStoffV), die am 1. Oktober

1986 in Kraft trat, wurden dann die berufsgenossenschaftlichen

Regelungen als staatliche

Rechtsvorschriften übernommen und die

Vorschriften für den Umgang mit Asbest durch

die Umsetzung von EG-Richtlinien in nationales

Recht verschärft und präzisiert.

Allerdings wurde Asbest erst mit der 2. Änderungs-

Verordnung vom 1. Mai 1990 zur

GefStoffV aus der Gruppe II der Liste der

Krebs erzeugenden Gefahrstoffe in die

höchste Gefährdungsgruppe I (sehr stark

gefährdend) umgestuft. Diese Umstufung

hatte zur Folge, dass Arbeitnehmer beim

Herstellen und Verwenden von Asbest und

allen asbesthaltigen Produkten dem Krebs

erzeugenden Asbestfeinstaub nicht mehr ausgesetzt

sein durften. Dies war der entscheidende

Schritt zum Herstellungs- und Verwendungsverbot,

da technische Maßnahmen

das Freiwerden von Asbestfeinstaub beim

Umgang mit asbesthaltigen Materialien nicht

ausschließen können. Eine latente Gefährdung

– selbst für die Umwelt und die Öffentlichkeit

– besteht durch die Erosion asbesthaltiger

Baustoffe und besonders bei Renovierungs-

und Abbrucharbeiten fort.

Schließlich fasste das „Gesetz über Betriebsärzte,

Sicherheitsingenieure und andere

Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG)“ vom

12. Dezember 1973 Arbeitsschutz und

arbeitsmedizinische Vorsorge für das gesamte

Wirtschaftsleben zusammen. Es überließ

der Selbstverwaltung in der gesetzlichen

Unfallversicherung einen weiten Gestaltungsrahmen,

wirtschaftlich-fachspezifische Ange1

Entwicklung der asbestbezogenen Berufskrankheiten

28

legenheiten und Gewerbezweig bezogene

Notwendigkeiten in eigener Sache

über Unfallverhütungsvorschriften zu

regeln.

1.4.2 Gesundheitliche Vorsorge

1.4.2.1 UVV „Arbeitsmedizinische

Vorsorge“

Der präventiven gesundheitlichen Betreuung

ihrer Versicherten haben sich die Träger

der gesetzlichen Unfallversicherung praktisch

mit der Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts

angenommen. So hat

die frühere Ziegelei-Berufsgenossenschaft

bereits vor dem 2. Weltkrieg einen mobilen

Röntgenwagen mit Leuchtschirmbild-

Anlage eingesetzt, um bei Versicherten in

der feinkeramischen Industrie über regelmäßige

Reihenuntersuchungen krankhafte

(silikotische) Veränderungen in den Lungen

frühzeitig erfassen und Verschlimmerungen

durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen

begegnen zu können. Der Gesetzgeber

brachte am 23. Mai 1940 die „25. Polizei-

Verordnung über ärztliche Anlegeuntersuchungen

im Bergbau“ auf den Weg,

überließ das weite Feld der gesundheitlichen

Vorsorge risikoreich beschäftigter

Arbeitnehmer aber weiterhin der berufsgenossenschaftlichen

Selbstverwaltung.

Diese fasste das zersplitterte Recht der

Arbeitsmedizinischen Vorsorge zum

1. Oktober 1984 in der Unfallverhütungs-

Vorschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge“

(VBG 100, inzwischen BGV A4) zusammen.

Ihr vorausgegangen war eine Verordnung

über gefährliche Arbeitsstoffe (Arbeitsstoff-

Verordnung) vom 11. Februar 1982.

Da diese bereits detaillierte Bestimmungen

zur Durchführung von speziellen arbeitsmedizinischen

Vorsorgeuntersuchungen

bei Exposition gegenüber gefährlichen

Arbeitsstoffen enthielt, musste sie in Inhalt

und Wortlaut vollständig in die VBG 100

übernommen werden. Die UVV „Arbeitsmedizinische

Vorsorge“ in der seit dem

1. April 1993 geltenden Fassung trägt vor

allem der bereits 1986 in Kraft getretenen

Gefahrstoff-Verordnung Rechnung. Der

wesentliche Unterschied zur 1. Fassung

besteht vor allem in dem der neuen UVV

zugrunde liegenden Gedanken, dass

das Schutzziel – die Erhaltung der Gesundheit

– nicht mit der bloßen Durchführung

von Vorsorgeuntersuchungen erreicht werden

kann. Vielmehr muss vor der Veranlassung

von Vorsorgeuntersuchungen

geprüft werden, ob nicht durch geeignete

andere Maßnahmen des Arbeits- und

Gesundheitsschutzes die gesundheitliche

Gefährdung so weit abgebaut werden kann,

dass diese speziellen Vorsorgeuntersuchungen

überhaupt nicht erforderlich werden. Die

gegenwärtig anstehende Fortentwicklung

29

dieser Unfallverhütungs-Vorschrift wird stark

von europarechtlichen Rahmenrichtlinien

beeinflusst.1)

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in

den Betrieben haben die Unternehmer zu

gewährleisten (§ 3 Arbeitsschutzgesetz).

Einstellungs- und Nachuntersuchungen haben

sie zu veranlassen, wenn Mitarbeiter an

besonders gefährdenden Arbeitsplätzen

eingesetzt werden sollen. Da solche Untersuchungen

auch mit Belastungen für die

Arbeitnehmer verbunden sind, sieht die

UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ neben

Pflicht- auch Wahl-Untersuchungen vor.

Daneben können die Versicherten selbst

Vorsorgeuntersuchungen verlangen, wenn

sie an risikogeneigten Arbeitsplätzen eingesetzt

sind (§ 7 UVV). Die arbeitsmedizinischen

Vorsorgeuntersuchungen werden

nach einem einheitlichen Prinzip durchgeführt.

Grundlage sind die Empfehlungen der

„Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für

Arbeitsmedizinische Vorsorge-Untersuchungen“.

Mit der Durchführung der Untersuchungen

werden besonders ermächtigte Ärzte

beauftragt.

Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen

sind inzwischen weitgehend in

das bestehende Regelwerk des Arbeitsschutzes

eingebunden. Das bedeutet,

wie vorstehend ausgeführt, dass der Unternehmer

vorrangig Maßnahmen einzuleiten

hat, wenn die berufliche Belastung

durch geeignete Umrüstung des Arbeitsplatzes

oder durch veränderte Arbeitsabläufe

verbessert oder gar beseitigt werden

kann.

Der Auftrag, durch technische oder organisatorische

Maßnahmen der Gefahr des

Entstehens, Wiederentstehens oder der

Verschlimmerung einer Berufskrankheit im

Einzelfall entgegenzuwirken, richtet sich

seit der 7. BKV vom 20. Juni 1968 auch

an die UV-Träger. § 3 dieser Verordnung

schreibt vor, dass die UV-Träger alle Möglichkeiten

auszuschöpfen haben, um die

Gefahr einer beruflichen Erkrankung zu

beseitigen und dem Versicherten den Arbeitsplatz

zu erhalten. Sie haben insoweit den

Unternehmer in dem Bemühen, gesundheitliche

Risiken vom Versicherten fernzuhalten,

zu unterstützen. Nur wenn sich das

Erkrankungsrisiko nicht ausschalten lässt,

soll der Versicherte zum Wechsel des

Arbeitsplatzes angehalten und im Falle

eines Minderverdienstes entschädigt werden.

§ 3 BKV blieb in den späteren Änderungs-

Verordnungen zur BKV inhaltlich

unverändert.

1) Die Berufskrankheiten-Verordnung, Kommentar Mehrtens-Perlebach, X 07, Seite 2

1 Entwicklung der asbestbezogenen Berufskrankheiten

30

1.4.2.2 Nachgehende Betreuung

asbestgefährdeter Arbeitnehmer

Abschnitt III der UVV „Arbeitsmedizinische

Vorsorge“ sieht besondere Bestimmungen bei

der Gefährdung durch Krebs erzeugende

Gefahrstoffe vor. Schwerpunkt ist die Durchführung

so genannter nachgehender Untersuchungen

(§ 15 UVV). Diese Untersuchungsart

ergänzt das Vorsorgeprinzip dadurch,

dass auf freiwilliger Basis für den Versicherten

das Angebot fortgesetzter arbeitsmedizinischer

Untersuchungen bei nachgewiesener

Exposition gegenüber einem Krebs erzeugenden

Gefahrstoff lebenslang besteht. In Kenntnis

der üblichen Latenzzeiten zwischen Expo-

Abbildung 5:

Vorsorge-Untersuchungen (ehemals) asbestgefährdeter Arbeitnehmer

1980 1985 1990 1995 1996 1997 1998 1999 2000

0

10

20

30

40

50

60

70

Zahl der Untersuchungen (in Tausend)

31

sitionsbeginn und Ausbruch einer Krebserkrankung

schien es nicht gerechtfertigt, die

Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen

auf den Zeitraum der beruflichen

Belastung zu beschränken. Dies umso

mehr, als bei Expositionsdauer zwischen

wenigen Monaten und einigen Jahren hinsichtlich

des Beginns der Erkrankung Latenzzeiten

von mehr als 25 bis 30 Jahren durch

wissenschaftliche Studien bewiesen oder

zumindest als wahrscheinlich anzunehmen

sind.

Eine langfristige Beobachtung ehemals

asbestgefährdeter Arbeitnehmer kann von

den Arbeitgebern aus vielfältigen Gründen

nicht gewährleistet werden. Mit der Einrichtung

einer „Zentralen Erfassungsstelle für

asbeststaubgefährdete Arbeitnehmer“ (ZAs)

vor exakt 30 Jahren bei der Textil- und Bekleidungs-

Berufsgenossenschaft in Augsburg

haben die Berufsgenossenschaften die notwendigen

Voraussetzungen für die nachgehende

gesundheitliche Überwachung dieses

Personenkreises geschaffen. 62 gesetzliche

UV-Träger melden alle Versicherten, die

zunächst in eigener Vorsorge-Überwachung

wegen Asbestgefährdung standen, nach

deren Ausscheiden aus dem Betrieb an

die ZAs. Diese bundesweite Dienstleistungs-

Einrichtung erfasst die notwendigen persönlichen

und arbeitstechnischen Daten, veranlasst

die arbeitsmedizinischen Vorsorge-

(besser Nachsorge-) Untersuchungen und

stellt die Ergebnisse in den Grenzen datenschutzrechtlicher

Sicherung für Forschungszwecke

zur Verfügung.1)

Bei der ZAs sind derzeit rund 254 000 Personen

erfasst. 16 000 davon werden derzeit

im Rahmen eines Berufskrankheiten-Feststellungsverfahrens

gesundheitlich kontrolliert,

für 11 400 ehemals asbestgefährdete Versicherte

übernimmt die ZAs die Nachuntersuchung.

Rund 180 000 Versicherte befinden

sich in der nachgehenden Betreuung.

Aus den neuen Bundesländern sind zusätzlich

122 000 Personen erfasst, die bis

31. Dezember 1990 in der ehemaligen DDR

asbeststaubgefährdet waren. Auch diesem

Personenkreis ist von der ZAs ein (freiwilliges)

Untersuchungsprogramm angeboten worden.

Etwa ein Viertel davon haben sich für

eine nachgehende arbeitsmedizinische

Betreuung vormerken lassen und sind teilweise

auch bereits untersucht worden.

Die (nachgehenden) Untersuchungen werden

ebenfalls von ermächtigten Ärzten nach dem

Grundsatz G 1.2 „Asbestfaserhaltiger Staub“

1) siehe Bulla, „25 Jahre ZAs – Bilanz und Perspektiven“, Schriftenreihe des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften,

Juli 1998

1 Entwicklung der asbestbezogenen Berufskrankheiten

32

durchgeführt. Über die Ermächtigung der

Ärzte nach Fachkenntnissen, räumlicher und

apparativer Ausstattung sowie sachgerechter

Untersuchungstechniken versucht die ZAs

eine dem Aufwand und dem wissenschaftlichen

Sachstand angemessene Qualität für

die Nachuntersuchungen zu sichern. Dazu

werden u.a. auch regelmäßige Fortbildungen

und Trainingsseminare von den Landesverbänden

angeboten.

1.4.2.3 Umgang mit besonderen

Hochrisiko-Gruppen

Die arbeitsmedizinische Betreuung ehemals

asbeststaubexponierter Versicherter wird

umso wirkungsvoller sein, je mehr es gelingt,

sie auf das potenziell individuelle Erkrankungsrisiko

abzustimmen. Hierdurch ließe

sich auch der Einsatz der verfügbaren medizinisch-

diagnostischen und therapeutischen

Mittel optimieren. Ein methodisch hinreichend

Erfolg versprechender Weg wird

darin gesehen, für die unterschiedlich asbeststaubexponierten

Arbeitnehmer das potenzielle

Erkrankungsrisiko differenziert abzuschätzen.

1)

Das setzt zuvorderst voraus, dass Hochrisiko-

Gruppen zunächst aus technischer Sicht

bestimmt werden können. Es ist jedoch nicht

nur schwierig, sondern auch sehr arbeitsaufwändig,

betriebsspezifisch und tätigkeitsbezogene

Staubmessverfahren so zu gestalten,

dass die Messergebnisse eine personenbezogene

Aussage erlauben. Aus nach

Dauer und Intensität unterschiedlichen Asbestexpositionen

Staubmessdaten in standardisierter

Form zu ermitteln, gestaltete sich auch

unter der fachlichen Betreuung des Berufsgenossenschaftlichen

Instituts für Arbeitssicherheit

(BIA) – zumal bei Staubbelastungen

in der Vergangenheit – recht schwierig.

Die Bestimmung von Hochrisiko-Gruppen

für eine Krebserkrankung auf dem Boden

vorausgegangener beruflicher Asbestbelastung

kann grundsätzlich außerberufliche

Risiken nicht unberücksichtigt lassen. Bei der

vielfachen Risikoerhöhung durch Rauchen

kann nicht ausgeschlossen werden, dass

Raucher mit geringer beruflicher Asbestbelastung

mit einem hohen Risiko bewertet

werden, Nichtraucher trotz höherer beruflicher

Asbestbelastung aber unberücksichtigt

bleiben. Vor dem Hintergrund der generell

kausalen Betrachtungsweise in der gesetzlichen

Unfallversicherung müssen derartige

Problemstellungen ebenso bedacht werden

wie versicherungsrechtliche Betrachtungen

1) Bulla wie Fußnote 9

33

(Faserjahr-Problematik) nicht ausgeklammert

werden sollten.

Maßnahmen zur Früherkennung asbestinduzierter

Krebserkrankungen werden von der

medizinischen Wissenschaft jedoch seit

Jahren gefordert. Der aus humanitärer,

gesundheitspolitischer und volkswirtschaftlicher

Sicht begründeten Forderung muss

sich die gesetzliche Unfallversicherung

stellen. Deshalb beschäftigt sich eine interdisziplinäre

Arbeitsgruppe auf der Ebene

des Hauptverbandes der gewerblichen

Berufsgenossenschaften seit einigen Monaten

mit der Bestimmung einer Hochrisiko-

Gruppe innerhalb des von der ZAs betreuten

Personenkreises. Daneben soll ein Untersuchungsprogramm

festgelegt und institutionalisiert

werden, das den betroffenen Versicherten

auf freiwilliger Basis angeboten

werden kann. Wegen der Kostenfrage nicht

zu vernachlässigende Diskussionen zum

Umfang eines solchen Untersuchungsprogrammes

sind nach Erkenntnissen auf dem

25. Deutschen Krebskongress in Berlin im

März d.J. eher kompliziert worden. Unbestritten

blieb, dass die Heilungschancen desto

besser sind, je früher Lungenkrebs diagnostiziert

wird. Bild gebende Verfahren wie die

Niedrig-Dosis-Spiral-Computer-Tomografie

können heute schon sehr kleine Lungenveränderungen

feststellen, liefern aber dabei

auch eine deutlich größere Zahl so genannter

falsch-positiver Befunde, also kontrollbedürftige

Befunde. Andererseits sind die mehr

zentral wachsenden Tumore der Lunge mit

einer Röntgenaufnahme nicht optimal einsehbar.

Regelmäßiges Röntgen der Lunge allein

sei deshalb für die Früherkennung wahrscheinlich

nicht tauglich. Welche Rolle der

Positronen-Emmissions-Tomografie (PET)

zukünftig zukommen könnte, ist noch nicht

eindeutig klar. PET erkennt Stoffwechselunterschiede

zwischen gesundem und

krankem Gewebe. Eine damit verbundene

nicht unerhebliche Verteuerung eines Untersuchungsprogrammes

für Hochrisiko-Patienten

dürfte deshalb dazu führen, strenge

Maßstäbe bei der Bestimmung des besonders

zu betreuenden Personenkreises anzulegen.

Nach Konietzko haben Screening-Untersuchungen

in Form von Röntgenuntersuchungen

des Thorax in regelmäßigen Abständen

(sechs bzw. zwölf Monate) ebenso wie zytologische

Sputumuntersuchungen bisher enttäuscht.

1)

1) Falkensteiner Tage 2000, Schriftenreihe des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften vom März 2002,

Seite 72

1 Entwicklung der asbestbezogenen Berufskrankheiten

34

1.4.3 Rehabilitation

Asbestkrebserkrankter

Die Unfallversicherungsträger haben mit allen

geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig den

durch den Versicherungsfall verursachten

Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu

bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten

und seine Folgen zu mildern (§ 26 Abs. 2

Nr. 1 SGB VII). Der gesetzliche Rahmen

ermöglicht eine umfassende Betreuung

der Versicherten in der medizinischen und

sozialen Rehabilitation. Für die mittelfristige,

nicht zuletzt auch psychosoziale Betreuung,

gerade nach chirurgischen Eingriffen, stehen

mit den Berufskrankheiten-Kliniken in Bad

Reichenhall und Falkenstein Spezialeinrichtungen

zur Verfügung, die auch die nächsten

Angehörigen in das Heilverfahren mit einbeziehen.

1.5 Asbestverursachte

Berufskrankheiten

in der früheren DDR

1.5.1 Rechtliche Entwicklung

Das Berufskrankheitenrecht in der früheren

DDR nahm seinen Anfang mit der

„Durchführungs-Verordnung zum Befehl

Nr. 28 des obersten Chefs der SMAD

vom 28. Januar 1947 über Berufskrankheiten“,

die im Zentral-Verordnungsblatt

1948 Nr. 5 (Seite 62) veröffentlicht

wurde.

Aufgrund der in diesem Befehl benannten

Verordnung über die Sozialpflichtversicherung

wurde in der 1949 gegründeten DDR

ein einheitliches, ungegliedertes System der

sozialen Pflichtversicherung eingerichtet. Es

umfasste nach § 2 dieser Verordnung neben

der Kranken-, Mutterschafts-, Invaliden-,

Alters- und Hinterbliebenenversicherung auch

den Versicherungsschutz für Arbeitsunfälle

und Berufskrankheiten.

Zum „Befehl Nr. 28“ wurde unter dem

27. Dezember 1947 eine Liste der Berufskrankheiten,

„die in der Sozialversicherung

den Betriebsunfällen gleichgestellt sind“,

zusammengestellt. Darin ist unter Nr. 24 a

die schwere Asbeststaublungen-Erkrankung

(Asbestose), unter Nr. 24 b die Asbeststaublungen-

Erkrankung (Asbestose) in Verbindung

mit Lungenkrebs ausgewiesen.

Die Liste war – in Anlehnung an frühere deutsche

BK-Listen – in drei Teile gegliedert: Laufende

Nummer (Spalte I) – Berufskrankheit

(Spalte II) – Betriebe und Tätigkeiten (Spalte

III). Berufskrankheiten im Sinne der VO über

die Sozialversicherungspflicht waren demnach

die Krankheiten in Spalte II, wenn sie

durch berufliche Beschäftigung in einem in

Spalte III bezeichneten Unternehmen durch

entsprechende Tätigkeiten und Einrichtungen

35

verursacht waren (§ 1 der Durchführungs-

Verordnung).

Es folgte die „Verordnung zur Änderung der

Durchführungsverordnung zu den Vorschriften

über Berufskrankheiten vom 27. April

1950“. Wesentliche Neuerungen waren

❐ laufende ärztliche Überwachungsuntersuchungen

zur Abwehr drohender Berufskrankheiten,

❐ die Ermächtigung arbeitsmedizinisch

tätiger Ärzte durch den Bezirksarzt,

❐ vorbeugende medizinische Maßnahmen

bei drohender oder der Gefahr

einer sich verschlimmernden Berufskrankheit,

❐ der Anspruch auf Übergangsrente bei notwendigem

Berufswechsel.

Die Liste der Berufskrankheiten erhielt eine

neue Ziffernfolge und wurde um fünf Berufskrankheiten

erweitert.

Mit der „Verordnung über Melde- und Entschädigungspflicht

bei Berufskrankheiten

vom 14. November 1957“ wurden die aufgrund

von Befehlen der sowjetischen Militäradministration

erlassenen Gesetze vollständig

abgelöst. Der Begriff der Berufskrankheit

wurde neu definiert. Eine Krankheit konnte

nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden,

wenn sie während eines sozialversicherungspflichtigen

Arbeitsverhältnisses entstanden

war. Die Ausführungsvorschriften (z.B.

Meldeverfahren, Beginn der Krankheit) unterschieden

sich inhaltlich nicht wesentlich vom

bundesdeutschen Recht.

In der erweiterten Berufskrankheitenliste

fand sich eine Nr. 31, unter der vorübergehend

auch Asbestkrebserkrankungen entschädigt

wurden: Krebs der Luftwege durch

berufliche Einwirkung Krebs erzeugender

Einflüsse.

In der Fortentwicklung des Rechtes der früheren

DDR bestimmte § 221 des Arbeitsgesetzbuches

(AGB), dass „eine Berufskrankheit

eine Erkrankung ist, die durch arbeitsbedingte

Einflüsse bei der Ausübung bestimmter

beruflicher Tätigkeiten bzw. Arbeitsaufgaben

hervorgerufen wird und die in der 'Liste der

Berufskrankheiten' genannt ist. Einzelheiten

werden in Rechtsvorschriften festgelegt“. Auf

der Grundlage von § 221 AGB erging am

26. Februar 1981 die „Verordnung über die

Verhütung, Meldung und Begutachtung von

Berufskrankheiten“. Zum Geltungsbereich

schrieb diese Verordnung (§ 1) vor, dass sie

gilt für

❐ Kombinate, wirtschaftsleitende Organe,

Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen

sowie für staatliche Organe,

1 Entwicklung der asbestbezogenen Berufskrankheiten

36

❐ gesellschaftliche Organisationen, soweit

diese Arbeitsrechtsverhältnisse begründen,

❐ für alle im Arbeitsrechtsverhältnis stehenden

Werktätigen sowie für Mitglieder

sozialistischer Produktionsgenossenschaften,

Handwerker und andere selbstständig

Tätige.

In den Bereichen der bewaffneten Organe

und der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen

Republik galt die Verordnung sinngemäß.

Mit der „Ersten Durchführungsbestimmung zur

Verordnung über die Verhütung, Meldung

und Begutachtung von Berufskrankheiten

vom 21. April 1981 (Gesetzesblatt Teil I,

Nr. 12/1981)“ wurde die BK-Liste völlig neu

gestaltet und erheblich erweitert. Sie enthielt

jetzt 55 statt bisher 41 Berufskrankheiten. Die

Neugliederung erfolgte nach ätiopathogenetischen

Gesichtspunkten in sieben Gruppen.

Im Teil III wurden die Krankheiten durch

Stäube erfasst. Die Asbestose erhielt die

Listen-Nr. 41. Der Teil VII bezeichnete die

beruflich verursachten bösartigen Neubildungen.

Bösartige Neubildungen durch Asbest

erhielten die Listen-Nr. 93 hinter Hautkrebsen

(Nr. 90), bösartigen Neubildungen durch

chronische Kanzerogene (Nr. 91) und Krebserkrankungen

durch ionisierende Strahlen

(Nr. 92).

1.5.2 Statistische Ergebnisse

Die Daten über Berufskrankheiten wurden auf

Weisung des DDR-Gesundheitsministeriums

erfasst und in vertraulich eingestuften Jahresberichten

zusammengestellt. Nach einer Auswertung

des Datenmaterials durch die Bundesanstalt

für Arbeitsmedizin waren im Zeitraum

von 1977 bis 1990 durch Asbestfaserstaub

verursachte Berufskrankheiten mit

5,1 % an allen anerkannten Berufskrankheiten

beteiligt. Von 6 186 anerkannten Fällen

entfielen 3 109 auf Asbestosen der Lunge

und der Pleura, 3 077 auf Krebserkrankungen

(Lungenkrebs, Kehlkopfkrebs, Mesotheliome).

In der Statistik blieben BK-Fälle aus

dem Uranerzbergbau der SDAG Wismut

unberücksichtigt. Zwischen 1982 und 1990

wurden im Uranerzbergbau jedoch nur

42 Berufskrankheiten durch Asbestfaserstaub-

Einwirkung anerkannt.

Zahlenmaterial über anerkannte Berufskrankheiten

liegt ab 1958 vor. Der Umfang angezeigter

asbestinduzierter Berufskrankheiten ist

jedoch erst ab 1982 belegbar1). Die ab

1969 auffällige Zunahme der Asbestosen

1) Berufskrankheiten im Gebiet der neuen Bundesländer, Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsmedizin 1994,

Sonderschrift 4, Seiten 126 ff.

37

erklärt sich durch eine systematische Nacherfassung.

Seit dem Ende der 70er-Jahre war

die Zahl der jährlichen Anerkennungen relativ

konstant. Von 1982 bis 1990 wurden

2 015 Asbestosen als Berufskrankheiten

anerkannt, 1 656 davon entfielen auf die

pleurale Asbestose (82 %). Da diese Form

der Asbestose überwiegend keine messbaren

Funktionsausfälle von Atmung oder

Kreislauf verursacht, wurden in diesem Zeitraum

nur 25 % bis 30 % der anerkannten

Asbestosen auch entschädigt. 68 % der

Erkrankten hatten zum Zeitpunkt der Anerkennung

des 65. Lebensjahr überschritten. 38 %

der Asbestosen wurden erst nach dem Tod

des Versicherten festgestellt.

Der Anstieg bei Asbest-Krebserkrankungen

ab 1970 war überproportional und hatte

zuletzt die Asbestose der Lunge und Pleura

zahlenmäßig überholt. Diese Zunahme

lag auch darin begründet, dass vor 1981

asbestinduzierte Lungenkrebse und Mesotheliome

über die 1957 eingeführte Listen-

Nr. 31 (Krebs der Luftwege durch berufliche

Einwirkungen Krebs erzeugender Einflüsse)

anerkannt wurden (etwa ab 1970).

Parallel zur Entwicklung in den alten Bundesländern

sind auch in der ehemaligen DDR die

Asbestlungenkrebse von 1981 an kontinuierlich

angestiegen. Im Zeitraum von 1982 bis

1990 wurden 1 708 Bronchial-Karzinome,

75 Larynx-Karzinome und 661 Pleura-Mesotheliome

als Berufskrankheiten anerkannt.

Im DDR-Krebsregister wurden im gleichen

Zeitraum im Jahresdurchschnitt 7 000 Neuerkrankungen

gemeldet. Der Anteil von

Krebserkrankungen durch Asbestfaserstaub

lag im Mittel bei 2,7 % aller Neuerkrankungen

an Lungenkrebs. Unter allen Krebs erzeugenden

Einflüssen, die als Ursache einer

Berufskrankheit in der früheren DDR festgestellt

wurden, kam dem Asbestfaserstaub ein

Anteil von 51,9 % zu.

Die in der Berufskrankheiten-Dokumentation

auch nach 1990 getrennt ausgewiesenen

asbestinduzierten Krebserkrankungen in den

neuen Bundesländern sind rückläufig. Doch

dürften erst die nächsten Jahre erkennen lassen,

ob der Höhepunkt des durch Asbestfaserstaub

verursachten Krankheitsgeschehens

in Mitteldeutschland tatsächlich überschritten

ist.

1 Entwicklung der asbestbezogenen Berufskrankheiten

38

Tabelle 1:

Asbesterkrankungen in der ehemaligen DDR

BK 41 – Asbestosen der Lunge und der Pleura

Jahr Anzeigen Anerkannte BKen Neue BK-Renten

1960 42

1965 17

1970 170 30

1975 257 80

1980 192 56

1985 296 255 62

1990 241 217 56

BK 93 – Asbestinduzierte Krebserkrankungen in der ehemaligen DDR

Jahr Anzeigen Anerkannte BKen Neue BK-Renten

1970 5 5

1975 44 44

1980 99 98

1982 168 159 156

1984 283 274 269

1986 321 297 283

1988 325 288 279

1990 396 363 356

39

Tabelle 2:

Bösartige Neubildungen durch Asbest in den neuen Bundesländern

BK 93 bzw. 4104/4105

Jahr Anzeigen auf Verdacht Anerkannte BKen Neue BK-Renten

1991 220 34 34

1992 205 78 77

1993 298 85 84

1994 333 136 134

1995 361 219 216

1996 414 168 162

1997 468 177 171

1998 539 199 192

1999 526 167 163

2000 619 154 148

2 Statistische Ergebnisse 1980 bis 2000

41

2.1 Datenbasis

Die von den gewerblichen Berufsgenossenschaften

in auswertbarer Form seit 1978

geführte Berufskrankheiten-Dokumentation

(BK-DOK) stellt die Datenbasis für die

in dieser Schrift präsentierten Ergebnisse

dar.

In der BK-DOK werden die von den Berufsgenossenschaften

bearbeiteten Fälle hinsichtlich

der Diagnose, der Arbeitsanamnese

und der versicherungsrechtlichen Aspekte

dokumentiert und für Auswertungen vorgehalten.

2.2 Versicherungsrechtliche

Entscheidungen

An den Anfang von Untersuchungen zur

Entwicklung der asbestbedingten Erkrankungen

gehört eine zusammenfassende

Darstellung der Hauptergebnisse der

BK-DOK für den betrachteten Zeitraum 1980

bis 2000.

Aufgezeigt wird die Entwicklung der

❐ Anzeigen auf Verdacht einer BK

❐ bestätigten BK-Verdachtsfälle mit den

Untergruppen

– Anerkannte BK ohne Rente, aber mit

Leistung

– Anerkannte BK ohne Rente und ohne

Leistungen (Befundanerkennung)

– Neue BK-Renten

❐ nicht bestätigten BK-Verdachtsfälle

2.2.1 Anzeigen auf Verdacht einer

asbestbedingten Berufskrankheit

Bei den BK-Verdachtsanzeigen ergibt sich für

alle drei Listen-Berufskrankheiten, die Asbestose

(BK 4103), den asbestbedingten Lungen-

und Kehlkopfkrebs (BK 4104) und das

asbestbedingte Mesotheliom (BK 4105) ein

ungebrochener Anstieg, ohne dass ein Gipfel

bisher erreicht wäre (vgl. Abbildung 1,

siehe Seite 42). Gegenüber 1980 haben

die Meldungen asbestbedingter Erkrankungen

in 2000 nahezu die 15-fache Anzahl

erreicht.

Gegenüber dem Jahr 1980 mit 1,2 % hat

der Anteil asbestbedingter Erkrankungen an

den Verdachtsmeldungen in 2000 nahezu

10 % erreicht. Inzwischen stehen die asbestbedingten

Erkrankungen damit bei den

BK-Verdachtsanzeigen insgesamt in der

Rangfolge an vierter Stelle.

2 Statistische Ergebnisse 1980 bis 2000

42

Auffallend ist die erhebliche Zunahme der

Verdachtsmeldungen für die BK 4104 ab

1993. Der sprunghafte Anstieg erklärt sich

zu wesentlichen Teilen durch die Einführung

des Faserjahrmodells mit der BK-Verordnung

vom 18. Dezember 1992. Im Jahre 1998

haben die Verdachtsmeldungen für die

BK 4104 im Zusammenhang mit der Ende

1997 eingeführten Erweiterung auf den Kehlkopfkrebs

nochmals stark angezogen.

2.2.2 Entschiedene Fälle

asbestbedingter Erkrankungen

Die Entwicklung entschiedener Fälle korrespondiert

mit der der Verdachtsmeldungen.

Gegenüber 1980 mit 278 Fällen erreicht die

Zahl der versicherungsrechtlichen Entscheidungen

von asbestbedingten Erkrankungen

in 2000 inzwischen insgesamt 6183 Fälle.

Hier interessiert insbesondere der Anteil, bei

Abbildung 1:

Anzeigen auf Verdacht einer Asbest-BK

1980 1985 1990 1995 2000

0

2

4

6

8

Zahl der Fälle (in Tausend)

BK 4103

BK4104

BK4105

zusammen

43

dem sich der BK-Verdacht bestätigt hat (vgl.

Abbildung 2).

Die Quote der Fälle asbestbedingter Erkrankungen,

bei denen durch versicherungsrechtliche

Entscheidungen der BK-Verdacht bestätigt

wurde, beträgt im Jahre 2000 52,2 %

und liegt damit erheblich über dem Durchschnitt

der Quote bei allen Berufskrankheiten

insgesamt mit 34,2 %. Bei der BK 4105

ergibt sich die höchste Anerkennungsquote

mit 81,1 %, bei der BK 4103 liegt

sie bei 57,4 % und bei der BK 4104 bei

33,0 %.

Bei der Art der versicherungsrechtlichen Entscheidung

ist zu differenzieren zwischen den

Fallgruppen

1980 1985 1990 1995 2000

0

1

2

3

4

5

6

7

Zahl der Fälle (in Tausend)

BK 4103

BK 4104

BK 4105

zusammen

Abbildung 2:

Entschiedene Asbest-Fälle

2 Statistische Ergebnisse 1980 bis 2000

44

❐ Befundanerkennung,

❐ anerkannte BK ohne Rente, aber mit

Leistungen und

❐ neue BK-Rente.

Die Fallgruppe der „Befundanerkennung“ ist

nur von Relevanz bei der BK 4103. Asbestbedingte

Veränderungen der Lunge oder der

Pleura, ggf. im Sinne einer Minimalasbestose,

führen auch ohne Lungenfunktionseinschränkungen

als regelwidriger Befund zur

Anerkennung des Versicherungsfalls der

BK 4103. Tritt Arbeitsunfähigkeit und/oder

Behandlungsbedürftigkeit hinzu, sind Leistungen

der medizinischen Rehabilitation und

Lohnersatzleistungen in Form von Verletztengeld

zu erbringen. Diese Fälle sind der Fallgruppe

„Anerkannte BK ohne Rente, aber mit

Leistungen“ zuzuordnen, wenn ggf. verbliebene

Lungenfunktionseinschränkungen keinen

rentenberechtigenden Grad der MdE

erreichen. Fortgeschrittene Krankheitsbilder

mit rentenberechtigender MdE werden in der

Fallgruppe „Neue BK-Renten“ ausgewiesen.

Nach der Anleitung des Bundesministeriums

für Arbeit und Sozialordnung umfasst diese

Fallgruppe auch solche versicherungsrechtlichen

Entscheidungen, durch die Sterbegeld

oder Hinterbliebenenrente als erstmalige

Entschädigung festgestellt worden ist, ohne

dass Rente vorauslaufend gezahlt worden

wäre.

Bei der BK 4103 ist festzustellen, dass der

Gipfel der Anerkennungsfälle offenbar im

Jahre 1998 erreicht wurde. In den letzten

beiden dokumentierten Geschäftsjahren ist

bereits eine rückläufige Tendenz zu verzeichnen.

Gegenüber 1998 ist in 2000 ein Rückgang

der anerkannten Fälle um mehr als

10 % eingetreten. Bei der BK 4103 erklären

sich die erst ab 1991 ausgewiesenen

Befundanerkennungen durch eine wegbereitende

Entscheidung des Bundessozialgerichts

zum Versicherungsfall der BK aus dem Jahre

1989. Bei den Befundanerkennungen ist seit

der Umsetzung der höchstrichterlichen Rechtsprechung

in die Verwaltungspraxis keine

aussagefähige Entwicklung zu erkennen.

Dem gegenüber sind die Leistungsfälle tendenziell

ansteigend, die Rentenfälle eher

rückläufig (vgl. Tabelle 1).

Auch für den asbestbedingten Lungen- oder

Kehlkopfkrebs, die BK 4104, scheint die

jüngste Entwicklung der anerkannten Berufskrankheiten

von den absoluten Fallzahlen her

auf einen überwundenen Höhepunkt hinzudeuten

(vgl. Abbildung 3 auf Seite 46). Für

eindeutige Interpretationen bleiben die Folgejahre

abzuwarten. In der weit überwiegenden

Zahl der versicherungsrechtlichen Entscheidungen

kommt es zur Rentenzahlung.

Nur zu einem sehr geringen Anteil werden

(zunächst) nur Leistungen der medizinischen

Rehabilitation oder Lohnersatzleistungen

erbracht. Im Einzelfall kann eine Rentenzah45

Tabelle 1:

BK 4103 – BK-Verdacht bestätigt

Jahr der versicherungsrechtlichen

Entscheidung

Befundanerkennung Anerkannte BK ohne

Rente, mit Leistungen

Neue BK-Renten Anerkennungen

insgesamt

Anzahl % Anzahl % Anzahl %

1 2 3 4 5 6 7 8

1980

1981

1982

1983

1984

1985

1986

1987

1988

1989

1990

1991

1992

1993

1994

1995

1996

1997

1998

1999

2000

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

8

37

831

1 109

1 563

1 374

1 376

1 479

1 445

1 213

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

1,7

5,7

66,3

68,0

74,8

68,5

68,6

70,4

69,4

64,7

8

14

27

32

18

18

19

27

30

24

73

111

265

52

108

131

179

185

186

231

288

8,8

13,0

22,7

22,4

11,8

11,7

11,5

13,9

10,9

7,8

19,4

23,3

41,1

4,1

6,6

6,3

8,9

9,2

8,9

11,1

15,4

83

94

92

111

135

136

146

167

246

282

304

357

342

371

414

396

453

446

436

405

373

91,2

87,0

77,3

77,6

88,2

88,3

88,5

86,1

89,1

92,2

80,6

75,0

53,1

29,6

25,4

18,9

22,6

22,2

20,8

19,5

19,9

91

108

119

143

153

154

165

194

276

306

377

476

644

1 254

1 631

2 090

2 006

2 007

2 101

2 081

1 874

Gesamt 10 435 57,2 2 026 11,1 5 789 31,7 18 250

2 Statistische Ergebnisse 1980 bis 2000

46

lung an den Versicherten auch durch eine

bereits vor Eintritt der BK bestehende völlige

Erwerbsunfähigkeit ausgeschlossen sein. Ein

solcher Sachverhalt schließt selbstverständlich

nicht sonstige Leistungsansprüche wegen

der BK-Folgen aus und hat auch keine Auswirkungen

auf Hinterbliebenenrentenansprüche.

Im Vergleich zur BK 4103 und zur BK 4104

hat dagegen das durch Asbest verursachte

Mesotheliom nach wie vor steigende Tendenz,

in den letzten Geschäftsjahren jeweils

zwischen 6 % bis 10 % des Vorjahresergebnisses

(vgl. Abbildung 3).

Die Entwicklung von versicherungsrechtlichen

Entscheidungen der BK 4105 durch

folgende Entscheidungen aufgrund des rasch

fortschreitenden Krankheitsbildes werden im

nächsten Abschnitt näher beleuchtet.

1980 1985 1990 1995 2000

0

500

1000

1500

2000

2500

3000

3500

4000

BK 4103

BK 4104

BK 4105

zusammen

Abbildung 3:

Anerkannte Asbest-BKen

47

2.2.3 Änderung durch Folgeentscheidung

Eine einmal getroffene versicherungsrechtliche

Entscheidung kann im weiteren zeitlichen

Verlauf eine Änderung in Gestalt einer

Folgeentscheidung erfahren.

Bei den anerkannten Asbesterkrankungen

kommt es in erster Linie zu Änderungen aufgrund

des Krankheitsverlaufes. Es treten Verschlimmerungen

des Krankheitsbildes auf,

die in einer Folgeentscheidung zur erstmaligen

Rentenzahlung oder zu einer Rentenerhöhung

führen können.

Eine Änderung der versicherungsrechtlichen

Entscheidung ist auch möglich in Fällen, in

denen der BK-Verdacht zunächst nicht bestätigt

werden konnte und deshalb die Anerkennung

einer berufsbedingten Asbesterkrankung

abgelehnt worden ist. Die spätere Anerkennung

kann verschiedene Gründe haben.

Es können sich z.B. bei gesicherter Asbestexposition

und zunächst unklarem Befund im

weiteren Verlauf neue medizinische Erkenntnisse

ergeben, die zu einer abweichenden

Beurteilung gegenüber der ablehnenden Ausgangsentscheidung

führen.

Zu denken ist schließlich auch an eine Korrektur

der Ausgangsentscheidung, ohne dass

neue Erkenntnisse vorlägen. Solche Folgeentscheidungen

können durch den UV-Träger

wie durch die Sozialgerichte herbeigeführt

werden.

2.2.3.1 Folgeentscheidung bei Fällen,

in denen der BK-Verdacht

zunächst nicht bestätigt wurde

Von besonderem Interesse ist die Zahl der

versicherungsrechtlichen Entscheidungen, bei

denen ein BK-Verdacht zunächst nicht bestätigt

wurde, in einer Folgeentscheidung aber

eine BK zur Anerkennung gelangt ist. Für den

Zeitraum 1980 bis 2000 ist der Anteil solcher

Folgeentscheidungen bei den asbestbedingten

Erkrankungen der Tabelle 2

(siehe Seite 48) zu entnehmen. In immerhin

fast 10 % der abgelehnten Fälle bei der

BK 4103 ist es in dem Auswertungszeitraum

nachfolgend zur Anerkennung der

Berufskrankheit gekommen, wobei es sich

bei ca. der Hälfte um nachfolgende Befundanerkennungen

handelt. Bei der BK 4105

liegt dieser Anteil über 10 % der im gesamten

Aus-wertungszeitraum ursprünglich abgelehnten

Fälle; der Anteil steigt auf 11% für die

Geschäftsjahre 1996 bis 2000. Bei der

BK 4105 empfehlen sich daher Verlaufskontrollen

in Fällen mit gesicherter Exposition

und unklarem Befund. Für die BK 4104 liegt

die Quote nachfolgender Anerkennungen

bei 5 %.

Hintergrund zahlreicher Folgeentscheidungen

mit anderer versicherungsrechtlicher

Beurteilung ist insbesondere die wegbereitende

Entscheidung des Bundessozialgerichts

vom 27. Juli 1989, wonach der Versiche2

Statistische Ergebnisse 1980 bis 2000

48

Tabelle 2:

Asbest-Berufskrankheiten 1980 bis 2000; Anerkennung nach vorheriger Ablehnung

BK-Nummer BK-Verdacht

nicht bestätigt

Anerkannte BK in Folgeentscheidung

Fälle %-Anteil (Sp. 3 von 2)

1 2 3 4

4103 Asbestose 17 628 1 755 9,95

4104 Asbest

Lungen-/Kehlkopfkrebs

8 276 409 4,94

4105 Mesotheliom, Asbest 1 585 166 10,47

rungsfall der Berufskrankheit schon mit dem

regelwidrigen Gesundheitszustand anzuerkennen

ist. Die bis dato bestehende Verwaltungspraxis

der UV-Träger, erst mit Eintritt

einer rentenberechtigenden MdE die Berufskrankheit

anzuerkennen, wurde mit Einführung

der „Befundanerkennung“ zu Beginn

der 90er-Jahre dem angepasst.

Nachfolgend wird in Tabelle 3 gezeigt,

welche Art der versicherungsrechtlichen Entscheidung

in zunächst abgelehnten Fällen

nachgehend getroffen wurde. Bemerkenswert

ist, dass solche Folgeentscheidungen

bei der Asbestose (BK 4103) in mehr als

60 % der Fälle, bei den asbestbedingten

Krebserkrankungen (BK 4104, BK 4105)

in fast allen Fällen mit Rentenzahlungen verbunden

waren.

Erklärung für diese Fallzahlen ist zum einen

hinsichtlich BK 4103 die genannte Grundsatzentscheidung

des Bundessozialgerichtes

zum Versicherungsfall der Berufskrankheit. Da

vor diesem Urteil keine Befundanerkennungen

ausgesprochen wurden, kam es seinerzeit

noch zur Ablehnung „BK-Verdacht nicht

bestätigt“. Infolge Überprüfung oder Verlaufskontrolle

wurden diese Fälle dann mit Folgeentscheidung

anerkannt. Zum anderen lässt

sich ein Anteil der Anerkennungen in Folgeentscheidungen

durch die Einführung des

Faserjahrmodelles mit der Neufassung der

BK 4104 am 18. Dezember 1992 erklären.

Gerade aber bei BK 4105 zeigt sich, dass

oftmals erst im weiteren Verlauf des Falles die

Grundlagen für die Anerkennung erfüllt werden,

weil zunächst entweder das Krankheits49

Tabelle 3:

Asbest-Berufskrankheiten 1980 bis 2000; Anerkennung nach vorheriger Ablehnung

nach Art der Folgeentscheidung

BK-Nummer Folgeentscheidungen

(Gesamtzahl)

Art der Folgeentscheidung

Neue

BK-Rente

Anerkannt

ohne Rente,

mit Leistung

Befundanerkennung

1 2 3 4 5

4103 Asbestose 1 755 1 057 79 619

4104 Asbest Lungen-/

Kehlkopfkrebs

409 407 2 0

4105 Mesotheliom, Asbest 166 161 5 0

bild nicht gesichert oder die Asbesteinwirkung

nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit

nachgewiesen werden konnte.

2.2.3.2 Änderung anerkannter BKen

durch Folgeentscheidung

Für Asbestosen (BK 4103) ist die weitere

Entwicklung nach der ersten versicherungsrechtlichen

Entscheidung durch Folgeentscheidung

der Tabelle 4 (siehe Seite 50) zu

entnehmen. Die Fälle mit Folgeentscheidungen,

bei denen sich die versicherungsrechtliche

Beurteilung gegenüber der Ausgangsentscheidung

geändert hat, sind grau unterlegt.

Festzustellen ist, dass es bei ca. 14,5 %

der Neuen BK-Renten in der Folge zur Entschädigung

des Todesfalles gekommen ist.

Anerkennungen ohne Rente (MdE unter

20 v.H. bzw. kein Stützrententatbestand)

haben in ca. 10 %, Befundanerkennungen in

ca. 4 % der Fälle im weiteren Verlauf Rentenzahlungen

nach sich gezogen.

Für die anerkannten asbestbedingten Lungenkrebserkrankungen

(BK 4104) ergibt sich

folgendes Bild (vgl. Tabelle 5 auf Seite 51;

Änderungen in der versicherungsrechtlichen

Beurteilung bei der Folgeentscheidung sind

grau unterlegt). Bei einem hohen Anteil der

Rentenfälle ist wegen der letalen Entwicklung

des Lungenkrebses später der Tod durch

BK-Folgen eingetreten und entschädigt wor2

Statistische Ergebnisse 1980 bis 2000

50

Tabelle 4:

Anerkannte Asbest-Berufskrankheiten 1980 bis 2000;

Abfolge versicherungsrechtlicher Entscheidungen BK 4103

Erste vers.-rechtl.

Entscheidung

Aktuelle Entscheidung (ggf. Folgeentscheidung) Gesamtzahl

4103

Asbestose

Todesfall Neue

BK-Rente

Anerkannt

ohne Rente,

mit Leistung

Befundanerkennung

1 2 3 4 5 6

Todesfall 191 0 0 0 191

Neue BK-Rente 566 3 343 0 0 3 909

Anerkannte BK ohne Rente 0 219 1 923 12 2 154

Befundanerkennung 0 413 24 9 804 10 241

BK-Verdacht nicht bestätigt 0 1 057 79 619 1 755

Gesamtzahl 757 5 032 2 026 10 435 18 250

den. Im laufenden Rentenbestand des letzten

Jahres der Dokumentation (Ende 2000)

waren noch 1 626 Fälle verzeichnet. Fälle

anerkannter BK ohne Rente sind bei Lungenkrebserkrankungen

solche, bei denen wegen

vollständiger Erwerbsunfähigkeit eine Minderung

der Erwerbsfähigkeit nicht eintreten und

es daher auch nicht zur Rentenzahlung kommen

kann.

Änderungen in der versicherungsrechtlichen

Beurteilung der BK 4105 bei der Folgeentscheidung

sind in Tabelle 6 (siehe Seite 52)

wieder sichtbar gemacht und grau unterlegt.

Angesichts der sehr rasch zum Tod führenden

Krebserkrankung konnte doch noch in fast

der Hälfte der Fälle Renten zu Lebzeiten ausgezahlt

werden. Im laufenden Rentenbestand

des letzten Jahres der Dokumentation (Ende

2000) waren noch 1 559 Fälle enthalten,

aller Wahrscheinlichkeit nach aus den beiden

davor liegenden Jahren. Im Beobachtungszeitraum

hat sich die durchschnittliche

51

Tabelle 5:

Anerkannte Berufskrankheiten Asbest-BKen 1980 bis 2000;

Abfolge versicherungsrechtlicher Entscheidungen BK 4104

Erste vers.-rechtl.

Entscheidung

Aktuelle Entscheidung (ggf. Folgeentscheidung) Gesamtzahl

4104

Asbest Lungen-/

Kehlkopfkrebs

Todesfall Neue

BK-Rente

Anerkannt

ohne Rente,

mit Leistung

1 2 3 4 5

Todesfall 2 514 0 0 2 514

Neue BK-Rente 1 912 1 622 0 3 534

Anerkannte BK ohne Rente 0 116 121 237

Befundanerkennung 0 80 23 103

BK-Verdacht nicht bestätigt 0 407 2 409

Gesamtzahl 4 426 2 225 146 6 797

Lebenserwartung nach Erkrankungsbeginn

durch geeignete Früherkennungsmaßnahmen

und bessere medizische Behandlungsmethoden

von 1,4 auf 1,7 Jahre erhöht – in Einzelfällen

werden auch über zwei Jahre erreicht.

Für die anerkannten Fälle ohne Rente gilt das

oben zur BK 4104 Gesagte, bei vollständiger

Erwerbsunfähigkeit ist die Rentenzahlung

ausgeschlossen.

2.3 Umanerkennungen

Liegt eine Asbest-verursachte Berufskrankheit

vor, so kann der Krankheitsverlauf den Wechsel

des Falles von einer der hier möglichen

Listen-BKen zu einer anderen nach sich ziehen.

Dies ist besonders dann von Bedeutung,

wenn zu einer Asbestose bzw. einer Pleura2

Statistische Ergebnisse 1980 bis 2000

52

Tabelle 6:

Anerkannte Berufskrankheiten Asbest-BKen 1980 bis 2000;

Abfolge versicherungsrechtlicher Entscheidungen BK 4105

Erste vers.-rechtl.

Entscheidung

Aktuelle Entscheidung Gesamtzahl

4105

Mesotheliom, Asbest

Todesfall Neue

BK-Rente

Anerkannt

ohne Rente,

mit Leistung

1 2 3 4 5

Todesfall 2 585 0 0 2 585

Neue BK-Rente 2 116 1 559 0 3 675

Anerkannte BK ohne Rente 0 112 77 189

Befundanerkennung 0 33 15 48

BK-Verdacht nicht bestätigt 0 161 5 166

Gesamtzahl 4 701 1 865 97 6 663

erkrankung ein Lungenkrebs oder ein Mesotheliom

hinzutritt.

Versicherungsrechtlich führt die Entstehung

eines Lungenkrebses/eines Mesothelioms

zur Umanerkennung – die bisherige

BK 4103 wird zur BK 4104

oder aber zur BK 4105; der Wechsel

zwischen den beiden Asbest-Krebsformen

hat aufgrund der Besonderheiten

der Krebserkrankungen kaum eine Bedeutung.

Aus der BK-DOK lässt sich die Umanerkennung

nicht unmittelbar ablesen, weil eine

Historie der dem Fall zugeordneten BK-Nrn.

nicht geführt wird. Allerdings lassen sich

die neu anerkannten BKen eines Jahres mit

dem Stand des Falles hinsichtlich der ihm

zugeordneten BK-Nr. bis dahin vergleichen.

53

Dieser Weg wurde für die Erstellung der

Tabelle 7 beschritten.

Danach wurden von den 1 353 im Jahr

2000 anerkannten asbestverursachten Krebserkrankungen

❐ 84 Fälle zuvor als BK 4103 geführt,

❐ 492 Fälle waren zuvor noch gar nicht in

der Dokumentation vorhanden (d.h. Verdachtsanzeige

und aktuelle Entscheidung

lagen im Jahr 2000)

❐ 744 Fälle (401 + 343) verzeichneten

keinen Wechsel der BK-Nr.

❐ 14 Fälle (4 + 10) wechselten zwischen

den beiden Krebsarten

❐ 19 Fälle wurden zuvor unter einer anderen

BK geführt.

Tabelle 7:

Umanerkennung von Asbestfällen;

im Jahr 2000 anerkannte Fälle gemäß BK 4104/4105 und deren Stand Ende 1999

BK-Nr vor

dem Jahr 2000

BK-Nr. im Jahr 2000 Zusammen

4104 Asbest

Lungen-/Kehlkopfkrebs

4105 Mesotheliom,

Asbest

4103 Asbestose 48 36 84

4104 Asbest Lungen-/

Kehlkopfkrebs

401 10 411

4105 Mesotheliom, Asbest 4 343 347

Übrige BKen 15 4 19

Vor 2000 nicht dokumentiert 225 267 492

Gesamt 693 660 1 353

2 Statistische Ergebnisse 1980 bis 2000

54

Die 84 Fälle mit einem Wechsel von

BK 4103 zu den Asbest-Krebserkrankungen

werden in Tabelle 8 näher untersucht;

danach verbleiben lediglich 21 Fälle bzgl.

BK 4104 und 9 bzgl. BK 4105, bei denen

zuvor auch tatsächlich eine BK 4103 anerkannt

war – tatsächlich haben sich nur

30 von 1 353 der in 2000 anerkannten

Asbest-Krebserkrankungen aus einer

BK 4103 entwickelt, ein Anteil von 2,2 %.

Aus diesen Ergebnissen lässt sich ableiten,

dass aus einer BK 4103 nur selten ein Asbest

verursachter Krebs entsteht. Dieses Ergebnis

korrespondiert im Übrigen mit dem für die

Latenzzeiten, die für alle drei Asbest-BKen

sehr ähnlich ausfallen. Ein größeres Kontingent

an Asbestosen, die nachgehend sich zu

Krebserkrankungen entwickeln, würde tatsächlich

eine deutlich kürzere Latenzzeit für

BK 4103 als für die beiden anderen Asbest-

BKen voraussetzen.

Es bleibt damit zu klären, welche Ursachen

für die Entstehung der jeweiligen Erkrankung

verantwortlich sind. Hierzu wird in einer

Gesamtschau im Teil „Hochrisikogruppen“

Stellung bezogen.

2.4 Todesfälle

Nach den Beweisregeln der gesetzlichen

Unfallversicherung ist der Tod eines Versicherten

dann auf eine Berufskrankheit zurückzuführen,

wenn er alleinige Todesursache

Tabelle 8:

Umanerkennung von BK 4103 zu BK 4104/4105;

in 2000 anerkannte Fälle gemäß BK 4104/4105, die Ende 1999 unter BK 4103 geführt wurden

Art der Feststellung

vor dem Jahr 2000

BK-Nr. im Jahr 2000 Zusammen

4104

Asbest

Lungen-/Kehlkopfkrebs

4105

Mesotheliom,

Asbest

Noch keine Entscheidung 12 18 30

Anerkannte BK ohne Rente 21 9 30

BK-Verdacht nicht bestätigt 15 9 24

Gesamt 48 36 84

55

oder rechtlich wesentliche Teilursache ist

oder in besonderen Fallgestaltungen als

Todesursache vermutet wird Für die Asbestose

(BK 4103) und den asbestbedingten

Lungen- und Kehlkopfkrebs (BK 4104) gilt

zugunsten der Hinterbliebenen nach § 63

Abs.2 SGB VII eine Rechtsvermutung hinsichtlich

des Kausalzusammenhanges zwischen

Berufskrankheit und Tod. Der Tod gilt grundsätzlich

als Folge dieser Berufskrankheiten,

soweit zu Lebzeiten des Erkrankten eine MdE

von mindestens 50 % vorlag. Dies gilt nur

dann nicht, wenn der Tod offenkundig mit

der Berufskrankheit nicht in ursächlichem

Zusammenhang steht. Die Beweislast hierfür

trägt der Unfallversicherungsträger (die

Rechtsvermutung im Todesfall ist ausführlich

im Teil 1.3.2 dargestellt).

Asbest ist bei den tödlich verlaufenden

Berufskrankheiten die weitaus häufigste

Todesursache. Mehr als die Hälfte aller

BK-Toten insgesamt entfällt auf Asbesterkrankte.

Grundlage der folgenden Tabelle 9 sind die

Zahlen zur Rangfolge der Berufskrankheiten

aus der BK DOK 1999.

Tabelle 9:

Rangfolge der Anzahl der an den Folgen einer Berufskrankheit verstorbenen Versicherten

Rangfolge

1999

Berufskrankheit An den Folgen der BK Verstorbene

Anzahl %

1 4101 Silikose 507 28,2

2 4104 Lungen-/Kehlkopfkrebs, Asbest 485 26,9

3 4105 Mesotheliom, Asbest 370 20,6

4 2402 Ionisierende Strahlen 208 11,6

5 4103 Asbestose 48 2,7

Zusammen 1 618 89,9

darunter: 4103 bis 4105 903 50,2

Insgesamt 1 800 100,0

2 Statistische Ergebnisse 1980 bis 2000

56

Danach beläuft sich der Anteil der Todesfälle

1999 bei den Asbesterkrankungen

(BK Nr. 4103, 4104, 4105) auf 50,2 %.

Betrachtet man die Entwicklung der Asbesterkrankungen

insgesamt (Abbildung 4), so ist

von 1980 bis 1996 ein stetiger Anstieg der

Todesfälle zu verzeichnen. Im Jahr 1996 hat

sich die Zahl der Todesfälle im Vergleich zum

Jahr 1991 fast verdoppelt. Seit 1996 ist

nach den Auswertungen eine Stagnation

bzw. ein leichter Rückgang der asbestbedingten

Todesfälle zu verzeichnen.

Der Anstieg der Todesfälle in den Jahren

1991 bis1993 ist zu einem Teil auf die

Berücksichtigung der Fälle aus der ehemaligen

DDR zurückzuführen.

Abbildung 4:

Todesfälle Asbesterkrankter 1980 bis 2000

1980 1985 1990 1995 2000

0

200

400

600

800

1000

BK 4103

BK 4104

BK 4105

zusammen

Zusammen ohne ehemalige DDR

57

Die Entwicklung bei den einzelnen Asbest-

Berufskrankheiten ist unterschiedlich:

Bei der BK 4103 – Asbestose lag der

Höhepunkt mit 68 Todesfällen im Jahr 1994.

Danach ist ein rückläufiger Trend zu beobachten.

Allerdings fällt dieser aufgrund der

relativ geringen Fallzahlen nicht eindeutig

aus.

Bei dem asbestbedingten Lungen- und Kehlkopfkrebs

( BK 4104) ist seit 1996 – mit

Ausnahme des Jahres 1999 – ein Rückgang

zu verzeichnen. Im Jahr 2000 liegen

110 Fälle (ca 20 %) weniger vor als im Jahr

1996.

Die Zahl der Todesfälle aufgrund der

BK 4105 stagniert seit 1997 auf hohem

Niveau. Die höchste Zahl der an dieser

BK verstorbenen Versicherten wird

im Jahr 2000 mit 409 Todesfällen erreicht.

Die Entwicklung der asbestbedingten Todesfälle

im Osten bezogen auf die einzelnen

Asbest-BKen ist in der folgenden Tabelle 10

dargestellt.

Tabelle 10:

Todesfälle Asbest-BKen 1980 bis 2000 – Ostfälle

BK 4103

Asbestose

BK 4104

Asbest – Lungen-/

Kehlkopfkrebs

BK 4105

Mesotheliom,

Asbest

Zusammen

1991

1992

1993

1994

1995

1996

1997

1998

1999

2000

1

6

8

15

8

7

6

9

6

2

15

65

77

82

117

93

99

100

86

46

0

7

3

17

26

28

24

27

17

21

16

78

88

114

151

128

129

136

109

69

Gesamt 68 780 170 1 018

2 Statistische Ergebnisse 1980 bis 2000

58

Auswertungen der für die letzten 20 Jahre

vorliegenden Zahlen bezogen auf die Sterbefälle

und die Zeitspanne zwischen Beginn

der Erkrankung und Tod ergeben bei der

BK 4105 einen Mittelwert von 1,5 Jahren mit

einer Spannbreite von 1,3 bis 1,7 Jahren, für

die BK 4104 ergibt sich eine durchschnittliche

Zeitspanne zwischen Beginn der Erkrankung

und Tod von 2,0 Jahren.

Damit gehören die Asbesterkrankungen zu

den Krebserkrankungen mit den kürzesten

Zeitspannen zwischen dem Beginn der

Erkrankung und dem Tod.

3 Herkunft – Prognose

59

3.1 Herkunft von anerkannten

Asbest-Berufskrankheiten

3.1.1 Expositionszeiten im Rückblick

Keine verwertbaren Daten

aus der Vergangenheit

Zu welchem Zeitpunkt in einem deutschen

Unternehmen erstmals Asbest als Arbeitsstoff

verwendet worden ist, lässt sich mit absoluter

Sicherheit nicht mehr feststellen. Die nachträglich

aufgezeichneten Arbeitsanamnesen

von Versicherten durch die Zentrale Erfassungsstelle

für asbestgefährdete Arbeitnehmer1)

weisen als erstes Jahr des Beginns

einer Asbesteinwirkung auf einen versicherten

Arbeitnehmer das Jahr 1911 aus. Auch

wenn die ersten Asbesterkrankungen bereits

mit Wirkung vom 1. Januar 1937 als Berufskrankheit

bezeichnet wurden, finden sich in

den nachdokumentierten Arbeitsvorgeschichten

bei der ZAS wesentliche Zahlenkontingente

praktisch erst ab 1945, d.h. in der Zeit

nach Beendigung des zweiten Weltkrieges.

Der Zeitpunkt der Aufnahme einer Krankheit

in die Berufskrankheitenliste ist maßgeblich

für die Einzelfallentscheidung der UV-Träger

über das Vorliegen/Nichtvorliegen einer solchen

Erkrankung. Unter Beachtung ggf. festgelegter

Rückwirkungsfristen kann im Verhältnis

zum Betroffenen bei Vorliegen der Voraussetzungen

eine Berufskrankheit anerkannt

werden. Abzustellen ist dabei ausschließlich

auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls,

den Zeitpunkt also, an dem sich

das der gesetzlichen Unfallversicherung

übertragene Versicherungsrisiko durch das

Eintreten einer Krankheit (der Berufskrankheit)

verwirklicht. Maßgeblich ist dabei der für die

gesetzliche Unfallversicherung von der

Rechtsprechung entwickelte eigenständige

Krankheitsbegriff bei Auslegung des Begriffes

„Berufskrankheit“. Dieser unterscheidet sich

von dem der gesetzlichen Krankenversicherung

dadurch, dass eine Berufskrankheit als

Versicherungsfall auch schon dann eingetreten

sein kann, wenn eindeutig expositionsverursachte

Befunde vorhanden sind, die

aber noch keinen eigenständigen Krankheitswert

haben müssen.

Der tatsächliche Eintritt des Versicherungsfalles

löst dann die Anerkennung der Krankheit

als Berufskrankheit aus. Zu welchem Zeitpunkt

das Versicherungsrisiko in Form des

Beginns einer schädigenden Einwirkung seinen

Lauf genommen hat, ist für die Prüfung

des UV-Trägers in diesem Zusammenhang

1) Zentrale Erfassungsstelle für asbestgefährdete Arbeitnehmer (ZAs), eingerichtet 1972 von den gewerblichen BGen, geführt

bei der Textil- und Bekleidungs-BG, Augsburg

3 Herkunft – Prognose

60

ohne rechtliche Bedeutung. Entscheidend ist

nur, dass die Einwirkung ihrer Art nach geeignet

war, die Berufskrankheit zu verursachen.

Entsprechend dürftig ist deshalb in der Vergangenheit

unser Wissen um Daten zum

BK-Geschehen allgemein und damit auch

bezogen auf Entstehungsverläufe von Asbesterkrankungen

gewesen, insbesondere auch

was den Beginn gefährdender Tätigkeiten

anbelangt.

Beginn von Aufzeichnungen

zur Einwirkung von Asbest in 1972

So ist dokumentiert und damit bekannt, dass

z.B. in 1950 bei fünf Asbeststaublungenerkrankungen

der Versicherungsfall in Form

der erstmaligen Entschädigung (durch Rente)

eingetreten ist.1) Eine Aussage über den

Beginn der Exposition in diesen Fällen fehlt in

allen Statistiken. Nur über die Sichtung der

Ermittlungsakten des UV-Trägers aus damaliger

Zeit wäre Näheres zu erfahren gewesen.

Das gleiche gilt für die Frage nach mittleren

Einwirkungszeiten und auch Latenzzeiten bei

Krebserkrankungen allgemein bzw. bei

Asbest-Krebserkrankungen.

Verbesserte Datenlage

durch „BK-DOK 1975“

Ein grundlegender Wandel ist insoweit mit

Einführung der Berufskrankheiten-Dokumentation

im Jahre 1975 eingetreten. Die oben

sichtbar gewordenen Defizite bei Erwerb

epidemiologischer oder empirischer Aussagen

zu Entstehung und Verlauf von Berufskrankheiten

gaben Veranlassung für die

UV-Träger, aus den versicherungsrechtlich

entschiedenen Fällen all die Daten zu entnehmen

und nach Aufbereitung zu dokumentieren,

die auf der Basis gesicherter Erkenntnisse

zur Arbeitsvorgeschichte (Art und Dauer

der Gefährdung, Dosis) Feststellungen zum

Krankheitsgeschehen ermöglichen.

Dazu gehören in erster Linie Angaben über

Art und Ausmaß der Einwirkungen, die letztlich

das Krankheitsbild der Berufskrankheit

verursacht haben. Neben der Erfassung des

Stoffes selbst, der als gefährdende Einwirkung

angeschuldigt ist, wird auch der Zeitraum

erfasst, in dem der Versicherte diesem

Stoff gegenüber exponiert war. In bestimmten

Fallgestaltungen wird auch die Dosis der Einwirkung

festgehalten. Aus den dokumentierten

Zeiten des Beginns und des Endes gefähr-

1) erste Zahlen Bundesrepublik Deutschland

61

dender Arbeitsabschnitte lassen sich, ggf.

durch Addition unterschiedlicher Zeitspannen,

Angaben zur Dauer der Einwirkung

im Einzelfall gewinnen. Zum anderen

kann aus dem Abgleich des Zeitpunktes

des Versicherungsfalles und dem Beginn

der BK-typischen Einwirkung die für den

einzelnen Versicherten maßgebliche

Latenzzeit ermittelt werden. Aus der Zusammenfassung

vergleichbarer Fälle lassen

sich dann die Durchschnittswerte errechnen.

Erste Auswertungen 1978

In der ersten Veröffentlichung mit Auswertungen

der BK-DOK für das Geschäftsjahr

19781) ist deshalb nicht nur nachzulesen

(dort Tabelle 11), dass in diesem Geschäftsjahr

❐ 83 Asbestosen (BK 4103),

❐ 12 Asbestosen mit Lungenkrebs

(BK 4104),

❐ 20 asbestverursachte Mesotheliomerkrankungen

als Berufskrankheit mit Rentenzahlung anerkannt

worden sind. Zusätzlich erfahren

wir (Tabelle 15), nach welchen Einwirkungszeiten

im Einzelfall der Versicherungsfall

eingetreten ist. Ein deutlicher Schwerpunkt

lag seinerzeit auf den Einwirkungszeiten

von insgesamt 15 bis 25 Jahren.

Für die reinen Asbestosen (BK 4103) wurde

ein Mittelwert der gefährdenden Einwirkung

von 17,7 Jahren errechnet, bei

13 (von 87) Fällen war ein Wert von 30 und

mehr Jahren dokumentiert worden. Weitere

Darstellungen sind damals, nicht zuletzt

wegen der noch relativ geringen Zahlenkontingente

und des geringen Aussagewertes,

unterblieben.

3.1.2 Beginn der Tätigkeit

unter Asbesteinwirkung

Bezogen auf die insgesamt als Berufskrankheit

anerkannten 31 710 Asbesterkrankungen

zeigt Tabelle 1 (siehe Seite 62),

wann die Einwirkung des Arbeitsstoffes

Asbest nach den Angaben zur Arbeitsvorgeschichte

begonnen hat. Dabei sind die

Angaben in Gruppen von fünf Jahren zusammengefasst

dargestellt.

1) BK-DOK 78, Schriftenreihe HVBG

3 Herkunft – Prognose

62

Tabelle1:

Anerkannte Asbest-Berufskrankheiten 1980 bis 2000

Beginn der Einwirkung/Erkrankungsarten

Beginn der

Exposition

im Kalenderjahr

4103

Asbestose

4104

Asbest Lungen-/

Kehlkopfkrebs

4105

Mesotheliom,

Asbest

Zusammen

1 2 3 4 5

1930 - 1934

1935 - 1939

1940 - 1944

1945 - 1949

1950 - 1954

1955 - 1959

1960 - 1964

1965 - 1969

1970 - 1974

1975 - 1979

1980 - 1984

1985 - 1989

1990 - 1994

1995 - 1999

keine Angabe

132

387

362

1 817

3 349

3 873

2 976

2 169

1 624

719

252

108

33

9

440

50

165

175

875

1 380

1 361

1 006

725

462

195

76

28

8

19

272

95

266

194

934

1 261

1 325

921

536

364

153

63

32

15

8

496

277

818

731

3 626

5 990

6 559

4 903

3 430

2 450

1 067

391

168

56

36

1 208

Gesamt 18 250 6 797 6 663 31 710

Die am weitesten in die Vergangenheit reichenden

Daten betreffen das Geschäftsjahr

1930 bei insgesamt 277 Erkrankungsfällen.

Es gibt demnach Einzelfälle mit Latenzzeiten

von 50 und mehr Jahren.

Schwerpunkte des Einwirkungsbeginns für

die seit 1980 anerkannten Berufskrankheiten

waren aber eindeutig die Zeiten von Beginn

der 50er- bis etwa Ende der 60er-Jahre. In

diesem Zeitraum haben – bei allen drei

Asbest-Berufskrankheiten – rund 2/3 aller

Versicherten der ab 1980 anerkannten Fälle

ihre asbestgefährdende Tätigkeit begonnen.

Dabei trafen offenkundig zwei Entwicklungslinien

aufeinander. Zum einen war es

63

sicher das rasche Wirtschaftswachstum der

Nachkriegszeit, das in der Bundesrepublik

Deutschland zu einer starken Ausweitung

der industriellen Produktion und damit der

Beschäftigung insgesamt führte. Zum anderen

war es die vielseitige Verwendbarkeit

bzw. Einsetzbarkeit des Stoffes Asbest, die

seine Verarbeitung/Verwendung in einer

ganzen Reihe von Wirtschaftszweigen

ermöglichte und dort herkömmliche Arbeitsstoffe

ablöste.

Dass sich diese wirtschaftliche Ausnahmesituation

tatsächlich in dieser Form auf die

oben beschriebenen rund 20 Jahre konzentrierte,

wird deutlich, wenn man neben

den Jahrgangsgruppen des Einwirkungsbeginns

in den Tabellen 2 a bis 2 c (siehe

Seite 64 ff.) die Jahrgangsgruppen mit den

Jahren der jeweiligen Anerkennung (ebenfalls

im 5er-Schritt) betrachtet. Der jeweils höchst

belastete Block bei den Jahren des Einwirkungsbeginns

sinkt nämlich nicht, wie zu

erwarten wäre, parallel zum Jahrgangsblock

mit den Entschädigungsdaten ab, sondern

allenfalls um eine einzige Stufe innerhalb der

vier (mit Geschäftsjahr 2000 = fünf) Jahrgangsgruppen

mit Anerkennungszeitpunkten.

Bei kontinuierlich bestandener Einwirkung

von Asbest auf ein zahlenmäßig gleichbleibendes

Kollektiv betroffener Arbeitnehmer

hätten sich mit dem Anstieg der Anerkennungsjahre

normalerweise auch die Zeiten

der Exposition aktualisieren müssen.

Tatsache aber bleibt, dass auch die in

den jetzt zurückliegenden Jahren von 1995

bis 2000 erstmals als Berufskrankheit anerkannten

Asbesterkrankungen ihre ersten

BK-spezifischen Belastungen in Form der

beginnenden Asbesteinwirkung schwerpunktmäßig

in den Jahren von 1950 bis

1959 erfahren haben.

Einwirkungsdauer

Von den im Geschäftsjahr 2000 anerkannten

Asbest-Berufskrankheiten haben bei den

Asbestosen (BK 4103) 37,6 %, bei den

Asbestkrebserkankungen (BK 4104) 37,0 %

und bei den Mesotheliomen (BK 4105)

20,3 % der betroffenen Versicherten ihre

gefährdende Tätigkeit zwischen 1950 und

1960 aufgenommen und möglicherweise

bereits bei Beginn der Einwirkung die Schadensursache

gesetzt (vgl. Tabellen 2 a bis c).

Dies lässt vermuten, dass in der genannten

Zeitspanne von 10 bzw. bis zu 20 Jahren

entweder massive Asbesteinwirkungen an

bestimmten Arbeitsplätzen vorhanden gewesen

sind oder sehr viele Arbeitnehmer in dieser

Zeit einer relevanten Asbesteinwirkung

ausgesetzt waren. Auf diese Gruppe von

Versicherten muss sich folglich das Interesse

sowohl bei den weiteren Untersuchungen als

auch bei künftigen Maßnahmen der arbeitsmedizinischen

Vorsorge konzentrieren. Ein

weiterer Ansatzpunkt ist dabei die Betrach3

Herkunft – Prognose

64

Tabelle 2:

Anerkannte Asbest-Berufskrankheiten 1980 bis 2000

Beginn der Exposition im Kalenderjahr

Tabelle 2a: 4103 Asbestose

Beginn der

Exposition im

Kalenderjahr

Jahr der Anerkennung, gruppiert Zusammen

1980-

1984

1985-

1989

1990-

1994

1995-

1999

2000

1 2 3 4 5 6 7

1930 - 1934 27 24 37 41 3 132

1935 - 1939 39 48 122 157 21 387

1940 - 1944 15 28 98 187 34 362

1945 - 1949 80 162 463 950 162 1 817

1950 - 1954 137 241 811 1 854 306 3 349

1955 - 1959 108 196 946 2 224 399 3 873

1960 - 1964 69 119 722 1 711 355 2 976

1965 - 1969 40 91 472 1 334 232 2 169

1970 - 1974 20 50 342 1 014 198 1 624

1975 - 1979 5 14 145 456 99 719

1980 - 1984 2 6 45 175 24 252

1985 - 1989 0 1 29 58 20 108

1990 - 1994 0 0 8 19 6 33

1995 - 1999 0 0 0 5 4 9

keine Angabe 72 115 142 100 11 440

Gesamt 614 1 095 4 382 10 285 1 874 18 250

65

Tabelle 2b: 4104 Asbest Lungen-/Kehlkopfkrebs

Beginn der

Exposition im

Kalenderjahr

Jahr der Anerkennung, gruppiert Zusammen

1980-

1984

1985-

1989

1990-

1994

1995-

1999

2000

1 2 3 4 5 6 7

1930 - 1934 2 18 9 20 1 50

1935 - 1939 14 21 53 66 11 165

1940 - 1944 1 17 52 89 16 175

1945 - 1949 29 69 263 444 70 875

1950 - 1954 39 105 375 747 114 1 380

1955 - 1959 30 82 342 758 149 1 361

1960 - 1964 18 38 237 594 119 1 006

1965 - 1969 13 46 169 397 100 725

1970 - 1974 5 14 96 293 54 462

1975 - 1979 1 9 36 119 30 195

1980 - 1984 1 2 14 48 11 76

1985 - 1989 0 2 6 17 3 28

1990 - 1994 0 0 1 7 0 8

1995 - 1999 0 0 0 12 7 19

keine Angabe 29 65 107 63 8 272

Gesamt 182 488 1 760 3 674 693 6 797

3 Herkunft – Prognose

66

Tabelle 2c: 4105 Meotheliom, Asbest

Beginn der

Exposition im

Kalenderjahr

Jahr der Anerkennung, gruppiert Zusammen

1980-

1984

1985-

1989

1990-

1994

1995-

1999

2000

1 2 3 4 5 6 7

1930 - 1934 11 32 30 20 2 95

1935 - 1939 30 68 88 69 11 266

1940 - 1944 18 35 55 69 17 194

1945 - 1949 65 177 262 354 76 934

1950 - 1954 62 210 379 507 103 1 261

1955 - 1959 64 194 392 544 131 1 325

1960 - 1964 29 92 238 434 128 921

1965 - 1969 8 41 130 284 73 536

1970 - 1974 4 36 81 194 49 364

1975 - 1979 0 5 42 68 38 153

1980 - 1984 0 2 8 41 12 63

1985 - 1989 0 1 8 17 6 32

1990 - 1994 0 0 1 11 3 15

1995 - 1999 0 0 0 5 3 8

keine Angabe 88 191 136 73 8 496

Gesamt 379 1 084 1 850 2 690 660 6 663

67

tung von Latenzzeiten, aber auch die Feststellung

des Lebensalters des Versicherten bei

Eintritt seiner Berufskrankheit.

3.1.3 Latenzzeiten

Bezug zum Jahr der Anerkennung

Wenn nach den bisherigen Auswertungen

tatsächlich nach einem Zeitraum mit massiver

Einwirkung in den 50er- und – leicht abgeschwächt

in den 60er-Jahren – ausgegangen

werden kann, müsste sich dies mit anderen

Parametern bestätigen lassen. Zum Beispiel

müsste dies Rückwirkungen auf die Latenzzeiten

haben. Tabelle 3 (siehe Seite 68) lässt

dies schon bei einem ersten, orientierenden

Blick erkennen. In der Gruppe der 1980

bis 1984 anerkannten Berufskrankheiten

als Folge einer Asbesteinwirkung liegt der

Schwerpunkt bei einer Latenzzeit von 25 bis

unter 30 Jahren. In den folgenden Gruppen

mit den Anerkennungsjahren verschiebt sich

die durchschnittliche Latenzzeit jeweils um

einen Schritt mit der Folge, dass für die ab

1995 anerkannten Fälle eine Latenzzeit von

40 bis unter 45 Jahren ausgewiesen wird.

Die Zeitspannen zwischen Beginn der Einwirkung

und der Anerkennung der Berufskrankheit

(Jahr des Erkrankungsbeginns minus

Latenzzeit) führen wiederum in die Zeit ab

1950 bis 1959 und bestätigen auf diesem

Weg die Annahme des deutlichen Einwirkungsschwerpunktes

von Asbest in den

Gewerbszweigen der Bundesrepublik

Deutschland in der wiederholt beschriebenen

Zeitspanne von 1950 bis etwa 1970.

Bei jedem Gruppenwechsel hinsichtlich des

Jahres des Erkrankungsbeginns verschiebt

sich auch die Fünf-Jahres-Gruppe der Latenzzeitdarstellung

um eine Stufe. Das heißt, je

später die Asbesterkrankung als Berufskrankheit

anerkannt wurde, desto länger war die

dazugehörige Latenzzeit. Daraus folgt, dass

auch in den zurückliegenden Jahren schwerpunktmäßig

solche Erkrankungen als BK anerkannt

worden sind, deren Einwirkungsbeginn

bis in die immer wieder genannten Jahre ab

1950 zurückreicht.

3.1.4 Lebensalter und Eintritt

des Versicherungsfalles

Hoher Anteil der 60-jährigen Versicherten

Bezieht man schließlich auch das Lebensalter

der Versicherten zum Zeitpunkt der Erkrankung

in die Betrachtung ein, ließen sich dann

gesicherte Erkenntnisse gewinnen, wenn in

den Jahren ab 1950 jeweils gleichaltrige

Jahrgänge/Jahrgangsgruppen die Tätigkeit

in asbestgefährdeten Gewerbszweigen

aufgenommen hätten. Eine solche Annahme

wäre bei den bekanntermaßen starken

Wachstumsschüben der Beschäftigung in

3 Herkunft – Prognose

68

Tabelle 3:

Anerkannte Asbesterkrankungen 1980 bis 2000

Latenzzeiten/Anerkennungszeitpunkte

Latenzzeit Jahr der Anerkennung, gruppiert Zusammen

1980

bis 1984

1985

bis 1989

1990

bis 1994

1995

bis 1999

2000

1 2 3 4 5 6 7

innerhalb einer

Arbeitsschicht 0 1 1 5 2 9

< 5 Jahre 6 8 27 78 21 140

5 bis unter 10 Jahre 20 27 67 110 21 245

10 bis unter 15 Jahre 53 70 165 262 34 584

15 bis unter 20 Jahre 97 149 385 541 69 1 241

20 bis unter 25 Jahre 171 219 676 1 156 167 2 389

25 bis unter 30 Jahre 223 373 958 1 859 313 3 726

30 bis unter 35 Jahre 201 537 1 484 2 411 416 5 049

35 bis unter 40 Jahre 91 485 1 654 3 137 568 5 935

40 bis unter 45 Jahre 58 190 1 301 3 322 648 5 519

45 bis unter 50 Jahre 72 121 493 2 224 514 3 424

50 bis unter 55 Jahre 32 94 244 829 302 1 501

55 Jahre und länger 31 87 234 522 127 1 001

keine Angabe 120 306 303 193 25 947

Gesamt 1 175 2 667 7 992 16 649 3 227 31 710

69

den bezeichneten Jahren eher unrealistisch.

Vielmehr wird davon auszugehen sein, dass

die massive Asbestgefährdung in den Jahren

von 1950 bis 1970 quer durch alle Altersschichten

der arbeitenden Bevölkerung in

den betroffenen Wirtschaftszweigen verlief.

Entsprechend müsste das Alter bei Eintritt des

Versicherungsfalles variieren.

Ein erster Blick auf Tabelle 4 (siehe Seite 70)

lässt zwar eine größere Streubreite als bei

den vorausgegangenen Übersichten erkennen,

der Schwerpunkt liegt jedoch – und das

überrascht – über alle Gruppen der Anerkennungsjahre

hinweg konstant bei der Altersstufe

der etwa 55- bis unter 65-jährigen Versicherten,

überwiegend dabei in der Gruppe

der 60 bis unter 65 Jahre alten Versicherten.

Die Zeitspanne vom 55. bis zum 70. Lebensjahr

der Erkrankten umfasst mit 20 970 Fällen

nahezu 2/3 der insgesamt 31 710 seit

1980 dokumentierten Asbest-Berufskrankheiten.

Dem medizinischen Laien drängt sich die

Interpretation auf, dass auch das Lebensalter

des Versicherten zum Krankheitsgeschehen,

d.h. zum Ausbruch der Berufskrankheit einen

wesentlichen Beitrag leistet. Ob hier ein

Ansatz für ein spezifisches Forschungsvorhaben

mit dem Ziel einer besonderen Form

der Primärprävention (oder auch Sekundärprävention)

liegt, sollte von medizinischer

Seite geprüft und ggf. umgesetzt werden.

3.2 Durchschnittliche

Einwirkungszeit und Eintritt

des Versicherungsfalles

Anstieg in den aktuellen

Anerkennungsjahren

Auch die Angaben zur durchschnittlichen Einwirkungszeit

von Asbest im Arbeitsleben von

Versicherten weisen – ähnlich wie die Angaben

zum Lebensalter bei Eintritt des Versicherungsfalles

– eine größere Streubreite über

die Zeiträume hinweg aus. Gleichwohl lassen

sich Schwerpunkte erkennen, und zwar

bei den Einwirkungszeiten von fünf bis unter

zehn Jahren (Anerkennungsjahre 1980 bis

1994) und von 10 bis unter 15 Jahren (Anerkennungsjahre

1995 bis 2000).

Tabelle 5 (siehe Seite 71) zeigt, dass mit aufsteigenden

Jahren etwa ab Gruppe 1995

bis 1999 die durchschnittlichen Einwirkungszeiten

zwar gering, aber mit deutlichem

Trend anwachsen. Auf die Einwirkungszeit

von 30 bis unter 50 Jahren z.B. entfallen in

den Gruppen der Anerkennungsjahre die in

Tabelle 6 (siehe Seite 72) ausgewiesenen

Prozentanteile.

Der Anteil der anerkannten Fälle mit einer Einwirkungszeit

von 30 bis unter 35 Jahren hat

sich also in den 21 dargestellten Jahren fast

verdoppelt. Ähnliche Entwicklungen errechnen

sich auch für andere Gruppen der Einwirkungsdauer.

3 Herkunft – Prognose

70

Tabelle 4:

Anerkannte Asbesterkrankungen 1980 bis 2000

Jahr der Anerkennung/Alter im Jahr der Feststellung der Berufskrankheit

Alter im

Jahr der

Feststellung

Jahr der Anerkennung, gruppiert Zusammen

1980

bis 1984

1985

bis 1989

1990

bis 1994

1995

bis 1999

2000

1 2 3 4 5 6 7

15 bis unter 20 Jahre 0 0 1 1 0 2

20 bis unter 25 Jahre 0 1 7 2 0 10

25 bis unter 30 Jahre 0 0 13 8 0 21

30 bis unter 35 Jahre 8 4 14 17 0 43

35 bis unter 40 Jahre 16 13 48 51 8 136

40 bis unter 45 Jahre 62 55 99 165 10 391

45 bis unter 50 Jahre 116 229 290 510 56 1 201

50 bis unter 55 Jahre 170 395 984 1 217 196 2 962

55 bis unter 60 Jahre 213 510 1 720 3 126 437 6 006

60 bis unter 65 Jahre 180 512 1 709 4 029 809 7 239

65 bis unter 70 Jahre 131 333 1 220 3 346 695 5 725

70 bis unter 75 Jahre 146 191 867 2 209 597 4 010

75 bis unter 80 Jahre 80 208 419 1 139 285 2 131

80 Jahre und älter 40 183 570 818 134 1 745

keine Angabe 13 33 31 11 0 88

Gesamt 1 175 2 667 7 992 16 649 3 227 31 710

71

Tabelle 5:

Anerkannte Asbesterkrankungen 1980 bis 2000

Jahr der Anerkennung/Einwirkungsdauer

Einwirkungsdauer Jahr der Anerkennung, gruppiert Zusammen

1980

bis 1984

1985

bis 1989

1990

bis 1994

1995

bis 1999

2000

1 2 3 4 5 6 7

innerhalb einer

Arbeitsschicht

0 1 1 14 8 24

< 1/2 Jahr 8 22 67 143 44 284

1/2 bis unter 1 Jahr 14 32 105 185 50 386

1 bis unter 2 Jahre 39 84 268 440 92 923

2 bis unter 5 Jahre 125 220 638 1 321 257 2 561

5 bis unter 10 Jahre 165 330 1 026 1 960 343 3 824

10 bis unter 15 Jahre 149 315 992 2 096 417 3 969

15 bis unter 20 Jahre 161 324 926 2 004 354 3 769

20 bis unter 25 Jahre 127 287 995 2 141 442 3 992

25 bis unter 30 Jahre 119 297 911 2 067 453 3 847

30 bis unter 35 Jahre 78 238 851 1 917 359 3 443

35 bis unter 40 Jahre 43 134 521 1 202 210 2 110

40 bis unter 45 Jahre 15 52 302 726 127 1 222

45 bis unter 50 Jahre 7 18 73 208 41 347

50 Jahre und länger 5 7 10 41 8 71

keine Angabe 120 306 306 184 22 938

Gesamt 1 175 2 667 7 992 16 649 3 227 31 710

3 Herkunft – Prognose

72

Tabelle 6:

Entwicklung der als BK anerkannten Asbesterkrankungen bei einer durchschnittlichen Einwirkungszeit

von 30 bis unter 35 Jahren

Jahr der Anerkennung, gruppiert Zusammen

1980

bis 1984

1985

bis 1989

1990

bis 1994

1995

bis 1999

2000

1 2 3 4 5 6 7

Zahl der Fälle 78 238 851 1 917 359 3 443

Anteil (%) 6,6 8,9 10,6 11,5 11,1 10,8

3.3 Prognose künftiger

Entwicklungen

Entwicklungstendenzen in

früheren Veröffentlichungen

Bei keinem der ansonsten in der Wirtschaft

verwendeten Arbeitsstoffe, die

geeignet sind, eine Berufskrankheit zu

verursachen, wird so häufig die Frage

nach voraussichtlich künftigen Entwicklungen

gestellt wie bei Asbest. Allein die

Anzahl der Todesfälle in den zurückliegenden

Jahren, aber auch die „nur“ mit Rente

an den Versicherten entschädigten Erkrankungen

machen verständlich, dass die

UV-Träger, aber auch die betroffenen Versicherten

selbst eine Aussage über die noch

auf uns zukommende Zahl von Asbesterkrankungen

erwarten.

Es hat in der Vergangenheit wiederholt Versuche

gegeben, derartige Prognosen in den

Raum zu stellen. Ausgehend von den Zahlen

des bis zum Verwendungsverbot verbrauchten

Asbestes und unter Berücksichtigung

bereits eingetretener Erkrankungsfälle wurden

Berechnungen für künftige Entwicklungsjahre

durchgeführt.

Bereits in 1990 haben W. Coenen und

H. Schenk vom Berufsgenossenschaftlichen

Institut für Arbeitssicherheit (BIA) des Hauptverbandes

der gewerblichen Berufsgenossenschaften

in einer Veröffentlichung „Ermittlung

von Risikogruppen bei Asbestexponierten“

1) ein Entscheidungsmodell für ein Über-

1) Die BG, 12/1990, S. 718-726

73

wachungsprogramm zur Früherkennung

und Rehabilitation von asbestverursachten

Erkrankungsfällen vorgelegt und dabei eine

prospektive Schätzung der zukünftigen

BK-Fälle bis ins Jahr 2023 erstellt. Die Anzahl

der asbestbedingten Krebserkrankungen

(BK 4104, 4105) sollte danach auf zusammen

über 900 Fälle im Jahre 2020 kontinuierlich

ansteigen und von diesem Zeitpunkt

an wieder rückläufig werden. In diese Prognose

konnten naturgemäß nicht die Änderungen

der für die Entschädigung von Asbestkrebserkrankungen

maßgeblichen Rahmenbedingungen

einfließen. An erster Stelle ist

hier als solche Änderung das 1993 in Kraft

getretene „Faserjahr-Modell“ zu nennen.

Die Änderungen an den medizinischen Tatbestandsmerkmalen

der Berufskrankheiten

werden hier weniger Bedeutung haben.

Tatsache ist jedoch, dass im Geschäftsjahr

2000 statt der seinerzeit für dieses Jahr prognostizierten

etwa 450 Krebserkrankungen

1359 Berufskrankheiten nach BK 4104

und 4105 anerkannt wurden. Die Entwicklung

war also wesentlich dramatischer

als ursprünglich angenommen (vgl. Abbildung

1 auf Seite 74).

In einem Aufsatz aus dem Jahr 2000 „Asbestverursachte

Berufskrankheiten in den alten

und neuen Bundesländern“ weist Jürgens auf

einen voraussichtlichen Gipfel der asbestbedingten

Krebserkrankungen in den Jahren

2010 bis 2015 hin1). Dabei geht er von

einem Spitzenverbrauch von Asbest Mitte/

Ende der 70er-Jahre aus und berücksichtigt

dabei Unterschiede im Meldeverhalten, aber

auch bei den Relationen der entschädigten

Fälle zwischen den alten und neuen Bundesländern.

Eine aus den jeweils veröffentlichten Zahlen

erstellte Übersicht über den Asbestverbrauch

in der BRD und der ehemaligen DDR und

über die zu erwartenden Asbest-Krebsfälle

(BK 4104 und 4105) macht die bisherigen

Prognosen (insbesondere Coenen und

Schenk, s.o.) nachvollziehbar.

Um die Entwicklung der einzelnen Krebsarten

und den Vergleich mit der Prognose von

Coenen/Schenk besser sichtbar zu machen,

sind in Abbildung 1 die Verlaufskurven

mit den jeweiligen Einzelwerten der Berufskrankheiten

BK 4104 und BK 4105 und

deren Summe der Prognose gegenübergestellt.

In die seinerzeit von Coenen/Schenk erstellte

Kurve des Asbestverbrauchs wurde in Abbildung

2 (siehe Seite 75) nachträglich der Ver-

1) ErgoMed2000, Seite 132-135

3 Herkunft – Prognose

74

lauf aufgetragen, der sich aus den tatsächlich

eingetretenen Asbest-Krebserkrankungen ergibt.

So wird der zeitliche Zusammenhang

zwischen Asbesteinwirkung und Berufskrankheit

verdeutlicht.

Abweichende Prognosen

aufgrund aktueller Daten

Die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen

dieser Schrift basieren ebenso wie voraus-

Abbildung 1:

Prognose Coenen/Schenk und reale Entwicklung der anerkannten BKen 4104/4105

1978 1982 1986 1990 1994 1998 2002 2006 2010 2014 2018 2022

0

200

400

600

800

1000

1200

1400

1600

Prognose Coenen/Schenk

BK 4104

BK 4105

zusammen

75

laufende Berechnungen auf der retrospektiven

Betrachtung statistisch abgeschlossener

Zeiträume. Sie haben aber als Basis eine

Zeitspanne von insgesamt 21 Geschäftsjahren

(1980 bis 2000). Die prospektive

Umsetzung der Daten kann deshalb auf

langfristigen Entwicklungen aufbauen, die

geprägt sind von kontinuierlichen Veränderungsraten

in den einzelnen BK-Arten.

Seit den ersten Berechnungen von Coenen

und Schenk sind zudem zwölf weitere Jahre

mit Erkenntnissen zum BK-Geschehen allgemein

und zu den Asbesterkrankungen im

besonderen vergangen.

Abbildung 2:

Asbestverbrauch in BRD und DDR sowie Entwicklung der anerkannten Fälle BK 4104/4105

0

50

100

150

200

1964 1968 1972 1976 1980 1984 1988 1992 1996 2000

Asbestverbrauch DDR

Asbestverbrauch BRD

BK 4104/4105

Asbestverbrauch (1000t) Zahl der BKen

0

200

400

600

800

1000

1200

1400

3 Herkunft – Prognose

76

All dies spricht für realistischere Möglichkeiten

der Abschätzung künftiger Risiken.

Gleichwohl wird man die folgenden Aussagen

immer wieder um weitere Jahrgangsergebnisse

ergänzen und auf ihre Gültigkeit

überprüfen müssen. Korrekturen sind auch

dann erforderlich, wenn sich – wie in der

Vergangenheit wiederholt geschehen – die

Rahmenbedingungen für die Entschädigung

von Asbesterkrankungen ändern.

3.3.1 Bewertung der Datenlage

In den vergangenen 15 Jahren hat der

Verordnungsgeber die Festlegungen zu den

asbestverursachten Berufskrankheiten mehrfach

modifiziert. Zu auch statistisch bedeutsamen

Konsequenzen hat dabei im Wesentlichen

nur die Einführung des Faserjahrmodells

bei BK 4104 geführt.

Auch die Ausdehnung 1991 auf das Beitrittsgebiet

hat sich nicht markant in den Zeitreihen

niedergeschlagen, wohl aber die in

1992/1993 erfolgte modifizierte Betrachtung

der beginnenden Asbestosen (Befundanerkennung).

Betrachtet man die Entwicklung allein der

schweren Erkrankungen (Neue BK-Renten bei

BK 4103 und die Krebserkankungen), so

zeigt sich seit Ende der 90er-Jahre eine

rückläufige Tendenz, auch wenn BK 4105

für sich allein genommen noch graduell

ansteigt (vgl. Abbildung 3).

Die im Zeitraum 1980 bis 2000 anerkannten

Fälle stammen hauptsächlich aus dem

Zeitraum 1950 bis 1970 – demgemäß verlängert

sich die mittlere Latenzzeit mit dem

Jahr der Anerkennung. Tatsächlich haben

sich die beobachteten Latenzzeiten bei allen

Asbesterkrankungen inzwischen auf ein fast

identisches Niveau hin zubewegt, das zuletzt

bei 38 Jahren liegt.

Über den gesamten betrachteten Zeitraum

hinweg ist die Verteilung des Lebensalters

bei Eintritt der Erkrankung weit gehend

gleich geblieben, das mittlere Alter bei

Erkrankungsbeginn liegt in der Nähe von

65 Jahren. Neben dem Aspekt, der im

Zusammenhang mit der Bildung von Hochrisikogruppen

von Interesse ist, bedeutet

dies auch, dass zusammen mit der hauptsächlichen

Einwirkungszeit von 1950 bis

1970 näherungsweise das Maximum

der Neuerkrankungen dann erreicht sein

sollte, wenn die in 1960 15-Jährigen das

65. Lebensjahr erreicht haben, also im

Jahr 2010. Da aber im Mittel die Arbeitsaufnahme

in den gefährdeten Bereichen

nicht mit 15, sondern eher in einem etwas

späteren Lebensalter begonnen hat, ist

ein noch deutlich vor dem Jahr 2010 liegendes

Maximum der Neuzugänge als

wahrscheinlich anzusehen.

77

Abbildung 3:

Schwere Asbesterkrankungen

1980 1985 1990 1995 2000

0

500

1000

1500

2000

BK 4103 (Neue BK-Renten)

BK 4104

BK 4105

zusammen

3 Herkunft – Prognose

78

Tabelle 7:

Asbest-BKen 1980 bis 2000 – Mittlere Latenzzeit nach dem Jahr der Anerkennung

Jahr 4103

Asbestose

4104

Asbest, Lungen-/Kehlkopfkrebs

Anzahl Mittel Median Anzahl Mittel Median

1980

1981

1982

1983

1984

1985

1986

1987

1988

1989

1990

1991

1992

1993

1994

1995

1996

1997

1998

1999

2000

86

94

107

125

133

134

151

167

233

273

350

451

614

1 207

1 564

2 043

1 934

1 953

2 044

2 039

1 825

28,3

30,9

28,6

28,3

29,1

29,9

30,9

32,0

32,3

32,1

33,5

33,1

32,9

34,0

34,5

35,3

34,9

36,4

36,9

37,6

38,5

27

30

27

28

29

30

30

33

33

33

34

33

33

35

35

36

36

37

38

39

40

23

20

29

37

46

52

37

57

117

140

140

214

281

421

580

692

735

662

715

734

663

29,3

33,4

28,3

30,1

28,6

31,7

32,1

33,2

31,6

33,3

34,7

34,2

33,0

33,9

34,7

35,3

36,6

36,7

37,0

37,4

38,3

32

28

28

30

28

31

32

35

32

33,5

35

35

34

35

35

36

37

38

38

38

39

zus. 17 527 35,4 36 6 395 35,7 36

79

4105

Mesotheliom, Asbest

Asbest-BKen

insgesamt

Anzahl Mittel Median Anzahl Mittel Median

33

61

54

71

93

118

153

179

206

255

268

293

307

370

454

465

497

471

542

571

632

29,4

30,9

32,6

32,2

32,8

32,5

34,3

33,5

34,3

35,5

33,8

34,8

34,8

35,7

36,8

36,8

37,8

37,9

38,0

38,2

38,9

27

29

30

32

32

31

34

32

34

34

33

35

35

37

37

37

38

39

39

39

40

142

175

190

233

272

304

341

403

556

668

758

958

1 202

1 998

2 598

3 200

3 166

3 086

3 301

3 344

3 120

28,7

31,2

29,7

29,8

30,3

31,2

32,6

32,8

32,9

33,7

33,8

33,9

33,4

34,3

35,0

35,5

35,7

36,7

37,1

37,7

38,5

27

29

28

29

29

31

32

33

33

34

34

34

34

35

36

36

37

38

38

39

39

6 093 36,4 37 30 015 35,7 36

3 Herkunft – Prognose

80

Tabelle 8:

Asbest-BKen 1980 bis 2000 – Mittleres Lebensalter bei Anerkennung

Jahr 4103

Asbestose

4104

Asbest Lungen-/ Kehlkopfkrebs

Anzahl Mittel Median Anzahl Mittel Median

1980

1981

1982

1983

1984

1985

1986

1987

1988

1989

1990

1991

1992

1993

1994

1995

1996

1997

1998

1999

2000

87

101

115

136

145

146

159

183

267

296

371

475

636

1 241

1 602

2 062

2 004

2 004

2 101

2 079

1 874

60,2

58,8

58,3

58,7

58,3

59,5

59,7

58,8

60,8

60,4

61,1

61,9

61,3

61,2

61,6

62,6

62,6

62,9

63,5

64,0

64,9

60

57

57

57

58

58,5

59

58

60

60

60

61

60

61

61

62

62

62

63

64

64

24

23

32

40

50

55

38

66

126

150

156

229

296

452

609

731

754

691

738

760

693

65,6

63,9

59,9

64,7

66,7

63,3

64,2

63,5

62,8

64,5

65,8

66,1

64,8

64,3

64,7

65,5

66,2

66,8

65,6

65,6

66,1

67

63

61

63

68,5

61

63

63

61

64

64

65

64

63

64

64

66

66

65

66

66

zus. 18 084 62,6 62 6 713 65,5 65

81

4105

Mesotheliom, Asbest

Asbest-BKen

insgesamt

Anzahl Mittel Median Anzahl Mittel Median

39

75

60

86

114

130

179

203

253

295

296

312

338

407

492

502

507

514

563

600

660

59,2

61,6

63,8

60,9

58,2

58,5

65,3

61,9

64,1

63,0

65,8

64,8

65,0

65,2

66,4

65,5

65,8

66,8

65,8

66,0

66,5

60

63

64,5

61

56,5

56

64

60

61

61

64,5

63

63

63

65

64

64

67

66

65

66

150

199

207

262

309

331

376

452

646

741

823

1 016

1 270

2 100

2 703

3 295

3 265

3 209

3 402

3 439

3 227

60,8

60,4

60,2

60,3

59,6

59,8

62,8

60,9

62,5

62,3

63,7

63,7

63,1

62,7

63,2

63,7

63,9

64,4

64,3

64,7

65,5

61

60

59

59

59

58

61

60

61

61

62

62

62

61

62

62

63

63

64

64

65

6 625 65,1 64 31 422 63,7 63

4 Anhaltspunkte für „Hochrisikogruppen“?

83

4.1 Prävention zum

frühesten Zeitpunkt

An verschiedenen Stellen dieser Schrift, zuvor

aber schon in einer Vielzahl von Veröffentlichungen,

ist die Verpflichtung der UV-Träger

angesprochen worden, dem Entstehen von

Krebserkrankungen nach berufsbedingter

Einwirkung von Asbest mit allen geeigneten

Mitteln der Prävention, ggf. auch der Rehabilitation

entgegenzuwirken. Da Asbesteinlagerungen

im Atemwegstrakt des menschlichen

Körpers nicht beseitigt werden können,

bleibt nur der Weg, über eine engmaschige

(arbeits-)medizinische Betreuung betroffener

Versicherter zum frühestmöglichen Zeitpunkt

erste Anzeichen einer Krebserkrankung feststellbar

und damit auch behandelbar werden

zu lassen. Voraussetzung für eine solche

Früherkennung sind z.T. sehr aufwändige

diagnostische Maßnahmen die – angesichts

der großen Zahl der insgesamt durch eine

Asbestgefährdung belasteten Arbeitnehmer –

derzeit nur für einen Teil dieses Gesamtkollektives

geleistet werden können. Aus dem

Bemühen um eine ökonomische, aber auch

psychologisch sinnvolle Vorgehensweise

wird die Forderung an die UV-Träger verständlich,

aus allen jemals in der Vergangenheit

asbestgefährdeten Arbeitnehmern

die Versicherten herauszusuchen, deren

Risiko einer Krebserkrankung nachweisbar

gegenüber dem allgemeinen Durchschnitt

deutlich erhöht ist.

Bei den zu einer solchen „Hochrisikogruppe“

gehörenden Versicherten können

dann bis zum Vorliegen weiterführender

Erkenntnisse spezifische Nach- bzw. nachgehende

arbeitsmedizinische Untersuchungen

durchgeführt werden.

Wie ließen sich die in eine derart zusammengesetzte

Gruppe gehörenden Versicherten

aus dem bei den UV-Trägern vorhandenen

Datengut „herausfiltern“, was könnten

Anhaltspunkte für die Bildung einer solchen

„Hochrisikogruppe“ sein? Können die dieser

Schrift zugrunde liegenden Daten bzw. die

daraus erstellten Auswertungen weiterführende

Hinweise geben?

4.2 Verwertbare statistische

Datenbestände

4.2.1 Berufskrankheitendokumentation

Voraussetzung für die Aufnahme eines Falles

(Versichertendaten in Bezug auf die angezeigte

Berufskrankheit) ist deshalb stets die

Durchführung eines Berufskrankheiten-Feststellungsverfahrens.

In den Jahren seit

Einführung der BK-DOK 1975 bis zum

Geschäftsjahr 2000 sind insgesamt 72 509

Anzeigen wegen des Verdachts auf eine

asbestinduzierte Erkrankung bei den gewerblichen

Berufsgenossenschaften registriert worden.

Für diese Fälle ist dokumentiert, ob eine

4 Anhaltspunkte für „Hochrisikogruppen“?

84

Berufskrankheit anerkannt werden konnte

oder die Voraussetzungen nicht erfüllt waren.

In aller Regel kann auch nachvollzogen werden,

ob bei dem Versicherten überhaupt eine

Einwirkung des Arbeitsstoffes Asbest vorgelegen

hat.

Die besonders gelagerten Bedingungen für

die Aufnahme eines Falles in die BK-DOK

lässt aber den Schluss zu, dass dieser Datenbestand

nur als (eher geringe) Teilmenge der

insgesamt in der Vergangenheit asbestexponierten

Arbeitnehmer gesehen werden kann.

Gleichwohl können die Daten der BK-DOK

ergänzende Informationen liefern, wenn sich

ergeben sollte, dass in bestimmten Gruppen,

z.B. der als Berufskrankheit anerkannten reinen

Asbestosen (BK 4103), besonders für

eine Krebserkrankung prädestinierte Versicherte

enthalten sind.

4.2.2 Daten der Vorsorgemedizin

Die in dieser Schrift wiederholt erwähnte,

1972 ins Leben gerufene Zentrale Erfassungsstelle

für asbestgefährdete Arbeitnehmer

(ZAs) führt in ihrem Bestand 276 439

früher asbestexponierte Versicherte (Stand

Ende 2000). Dieser Datenbestand ist die

Grundlage für die Durchführung regelmäßig

wiederholter arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen

(vgl. Abschnitt 1.4.2). Er bildet

mit dem unter Abschnitt 4.2.1 beschriebenen

BK-DOK-Bestand insoweit eine Schnittmenge,

als für Fälle der ZAS mittlerweile

Feststellungsverfahren wegen des Verdachtes

auf eine Berufskrankheit durchgeführt worden

sind.

Die Bestandsdaten aus BK-DOK und ZAs

repräsentieren also nur eine in ihrem Anteil

zwar nicht exakt bestimmbare, aber nach

aller Kenntnis untergeordnete Teilmenge des

tatsächlich noch bei weiteren Versicherten

bestehenden Asbestkrebsrisikos. Beide

Bestände würden auch in ihrer Zusammenfassung

keine geeignete Ausgangsbasis für die

zuverlässige Bildung einer Hochrisikogruppe

darstellen. Es fehlen aus den beschriebenen

Gründen zu viele der tatsächlich in der Vergangenheit

asbestexponierten Arbeitnehmer.

Zudem sind Angaben über das Ausmaß der

Einwirkung (Dosis, Zeit) nicht gespeichert.

Verschiedene UV-Träger haben in Zusammenarbeit

mit den Unternehmen damit

begonnen, über die Bestände der BK-DOK

und der ZAs hinaus asbestexponierte Arbeitnehmer

früherer Beschäftigungsjahre

und -jahrzehnte nachträglich zu erfassen.

Auch wenn dadurch wiederum nur Teilbereiche

erschlossen werden, kann hierin

doch ein Weg gesehen werden, Ausgangskollektive

für effiziente arbeitsmedizinische

Untersuchungen zu schaffen, zumal

in Einzelfällen auch Dosiswerte ermittelt

werden.

85

4.3 Folgeentscheidungen –

Umanerkennungen im

BK-DOK-Bestand –

MdE-Verläufe

In den Abschnitten 2.2 und 2.3 ist näher

beschrieben, welche Fallgestaltungen im

Wesentlichen mit den von den UV-Trägern

verwendeten versicherungstechnischen

Begriffen gemeint sind.

Die mit der Bezeichnung „Umanerkennung“

geführten Fälle stellen die Wanderungen in

diesem spezifischen Bereich von einer reinen

Asbestose (BK 4103) hin zu einer später auftretenden

Asbestose mit Lungen- oder Kehlkopfkrebs

(BK 4104) oder zu einem asbestinduzierten

Mesotheliom (BK 4105) dar. Von

der Zahl her betrachtet sind diese Fälle in

allen zurückliegenden Jahren sehr gering

gewesen. Bezogen auf das zuletzt in auswertbarer

Form vorliegende Geschäftsjahr

2000 konnten im Bestand der BK-DOK zwar

84 Fälle gefunden werden, in denen es

durch eine Folgeentscheidung zu einer solchen

„Umanerkennung“ gekommen ist, d.h.,

es sind aus einer zunächst reinen Asbestose

48 Fälle einer asbestverursachten Lungen-/

Kehlkopf-Krebserkrankung und 36 Fälle eines

Mesothelioms entstanden. Bei näherer

Betrachtung waren von diesen Fällen aber

nur 30 Krebserkrankungen vorab schon als

Asbestose anerkannt, die übrigen 54 Fälle

waren entweder vorher als BK abgelehnt

worden, weil der dazu erforderliche Nachweis

von Asbesteinlagerungen fehlte, oder

sie waren zunächst – bei anlaufendem Verwaltungsverfahren

– im Hinblick auf eine

unsichere Anfangsinformation als reine

Asbestose geschlüsselt und später geändert

worden.

Aus dem Gesamtpool der entschiedenen (als

BK abgelehnt oder anerkannten) Fälle die

Hochrisikogruppe aufzufüllen, würde also

wegen des krassen Missverhältnisses zwischen

den im Datenbestand geführten Fällen

und den möglicherweise sich daraus entwickelnden

Krebserkrankungen keinen rechten

Sinn machen. Allenfalls rund 6 % der z.B.

im Jahr 2000 registrierten neuen Krebserkrankungen

nach BK 4104 und rund 3 % der

Fälle nach BK 4105 stammen aus dem

BK-DOK-Bestand der in früheren Jahren entschiedenen

Fälle.

Eine in diesem Zusammenhang wiederholt

gestellte Frage ist, ob aus typischen Erkrankungsverläufen

von Asbestosen (BK 4103)

Rückschlüsse auf nachlaufend entstehende

Asbest-Krebserkrankungen zu ziehen sind.

Aus einigen beispielhaft herausgegriffenen

Geschäftsjahren lässt sich über die BK-DOK

feststellen, dass ein hoher Anteil der Fälle

(mittlerweile mehr als 50 %) den Entschädigungsverlauf

mit einer Minderung der

Erwerbsfähigkeit von 20 % beginnt. Sowohl

in diesen Fällen als auch bei Fällen mit einer

4 Anhaltspunkte für „Hochrisikogruppen“?

86

höheren Einstiegs-MdE sind keine Verläufe

erkennbar, die in besonderer Weise auf

das spätere Entstehen einer Asbest-Krebserkrankung

hindeuten könnten. Für das Vorliegen

relativ stabiler Krankheits-Verläufe

spricht im Übrigen, dass z.B. von den

im Geschäftsjahr 1990 mit einer Einstiegs-

MdE von 20 % entschädigten 234 Asbestosen

auch im Jahr 2000 noch 160 Fälle

(rund 2/3) einen MdE-Satz von 20 % aufwiesen.

Die Frage nach einer Beziehung zwischen

MdE-Verlauf und nachlaufender Krebserkrankung

bei besonderen Merkmalen lässt

sich demnach eindeutig verneinen. Es kann

davon ausgegangen werden, dass die Höhe

der Minderung der Erwerbsfähigkeit einer

Asbestose auch in keinem der oben beschriebenen

„umanerkannten“ Fälle schwerpunktmäßig

eine Rolle im Sinne eines ursächlichen

Zusammenhangs gespielt hat. Man könnte

deshalb eher zu der Annahme gelangen,

dass nicht das Ausmaß der am Ende der Einwirkungszeit

inkorporierten Asbestnadeln als

Parameter für die Wahrscheinlichkeit einer

Krebserkrankung anzusehen ist, sondern eher

eine massive Einwirkung, oft zu Beginn der

Asbestexposition.

Nach Meinung der Verfasser macht es mithin

keinen Sinn, Asbestose-Erkrankte mit hohen

MdE-Sätzen zusätzlich zu den ohnehin stattfindenden

Nachuntersuchungen einem spezifischen

Krebsvorsorgeprogramm zu unterziehen.

4.4 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die rasche Zunahme von Asbesterkrankungen

Ende der 60er-/Anfang der 70er-Jahre

vermittelte den UV-Trägern erste Erkenntnisse,

welche Probleme aus der Verwendung von

Asbest in den Folgejahren entstehen würden.

Im Rahmen der Primärprävention wurde konsequent

an dem Ersatz von Asbest durch

andere Werkstoffe gearbeitet. Über die

regelmäßige Durchführung arbeitsmedizinischer

Vorsorgeuntersuchungen sollte zudem

das individuelle Risiko einer Asbest-Berufskrankheit

so gering wie möglich gehalten

werden. Inzwischen wird der Arbeitsstoff

Asbest nicht mehr in der Produktion verwendet.

Für die Entsorgung gelten besondere

Schutzvorschriften (vgl. Abschnitt 1.4.1).

In der Zentralen Erfassungsstelle für asbestgefährdete

Arbeitnehmer sind die Daten der

Arbeitnehmer der Bundesrepublik Deutschland

erfasst, die nicht nur ganz kurzfristig der

Einwirkung von Asbest ausgesetzt waren.

Auch nach Beendigung der Asbesteinwirkung

bzw. des Beschäftigungsverhältnisses

werden (nachgehend) arbeitsmedizinische

Untersuchungen durchgeführt, um dem Entstehen

einer asbestbedingten Erkrankung mit

allen geeigneten Mitteln gegenwirken zu

87

können bzw. zum frühestmöglichen Zeitpunkt

erste Anzeichen einer solchen Erkrankung

erkennen zu können.

Der Erfolg all dieser Maßnahmen lässt sich

nicht durch den Nachweis im Einzelfall führen.

Die Zahlen des BK-Geschehens bei den

asbestbedingten Erkrankungen lassen aber

den Schluss zu, dass die von den UV-Trägern

getroffenen Maßnahmen den gewünschten

Erfolg haben werden, auch wenn – wie die

gezeigten Zahlen deutlich machen – das

„Asbest-Problem“ noch eine Reihe von Jahren

das BK-Geschehen insgesamt wesentlich prägen

wird.

Von den im Geschäftsjahr 2000 anerkannten

Asbest-Berufskrankheiten haben bei den

Asbestosen (BK 4103) 37,6 %, bei den

Asbestkrebserkrankungen (BK 4104) 37,0 %

und bei den Mesotheliomen (BK 4105)

20,3 % der betroffenen Versicherten ihre

gefährdende Tätigkeit zwischen 1950 und

1960 aufgenommen und möglicherweise

bereits bei Beginn der Einwirkung die

Schadensursache gesetzt (vgl. Teil 3, Tabellen

2a, 2b, 2c). Dies lässt vermuten, dass in

der genannten Zeitspanne von 10 bzw.

20 Jahren entweder massive Asbesteinwirkungen

an bestimmten Arbeitsplätzen mit

hohen Dosen für den einzelnen Versicherten

vorhanden gewesen sind und/oder sehr

viele Arbeitnehmer in dieser Zeit einer relevanten

Asbesteinwirkung ausgesetzt waren.

Auf diese Gruppe von Versicherten muss sich

folglich das Interesse sowohl bei den weiteren

Untersuchungen, als auch bei künftigen

Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge

konzentrieren, auch wenn diese Versicherten

nur zu einem Teil in den Aufzeichnungen

der ZAs oder an anderer Stelle zu

finden sein werden. Ein weiterer Ansatzpunkt

ist dabei die Betrachtung von Latenzzeiten,

aber auch die Feststellung des Lebensalters

des Versicherten bei Eintritt seiner Berufskrankheit.

4.5 Verteilung der

Asbest-Berufskrankheiten

auf Berufe

Die Bemühungen der Vergangenheit, Hochrisiko-

Versicherte aus unterschiedlichen

Beständen ausfindig zu machen, bezogen

oft den Beruf/die Tätigkeit der an einem

asbestverursachten Krebsleiden erkrankten

Versicherten in die Betrachtung ein. Es sollte

deshalb auch an dieser Stelle der Blick auf

die Verteilung der Asbesterkrankungen auf

Berufe1) in der Bundesrepublik Deutschland

gelenkt werden. Tabelle 1 (siehe Seite 88 ff.)

1) Verschlüsselt laut Verzeichnis der Bundesanstalt für Arbeit „Angaben zur Tätigkeit in den Versicherungsnachweisen“

4 Anhaltspunkte für „Hochrisikogruppen“?

88

Schlüsselzahl/Berufsbezeichnung BK-Nr.

4103

Asbestose

Anzahl %

1 2 3

141 Chemiebetriebswerker

482 Isolierer, Abdichter

274 Betriebsschlosser

441 Maurer

311 Elektroinstallateure, -monteure

273 Maschinenschlosser

501 Tischler

241 Schweißer, Brennschneider

270 Schlosser

744 Lager-, Transportarbeiter

452 Dachdecker

262 Rohrinstallateure

112 Formstein-, Betonhersteller

275 Stahlbauschlosser, Eisenschiffbauer

263 Rohrnetzbauer, Rohrschlosser

541 Energiemaschinisten

271 Bauschlosser

531 Hilfsarbeiter ohne nähere Tätigkeitsangabe

451 Zimmerer

2 004

1 257

831

838

679

675

766

601

614

545

505

437

479

373

360

301

263

321

293

11,0

6,9

4,6

4,6

3,7

3,7

4,2

3,3

3,4

3,0

2,8

2,4

2,6

2,1

2,0

1,7

1,4

1,8

1,6

Tabelle 1:

Anerkannte Asbest-Berufskrankheiten, Verteilung auf Berufe

89

BK-Nr. Zusammen

4104

Asbest, Lungen-/

Kehlkopfkrebs

4105

Mesotheliom, Asbest

Anzahl % Anzahl % Anzahl %

4 5 6 7 8 9

496

275

361

387

216

205

164

274

216

249

259

229

99

145

126

77

111

81

115

7,4

4,1

5,4

5,8

3,2

3,0

2,4

4,1

3,2

3,7

3,9

3,4

1,5

2,2

1,9

1,1

1,7

1,2

1,7

415

242

295

240

332

284

224

206

149

122

101

195

114

135

115

192

172

105

81

6,2

3,6

4,4

3,6

5,0

4,3

3,4

3,1

2,2

1,8

1,5

2,9

1,7

2,0

1,7

2,9

2,6

1,6

1,2

2 915

1 774

1 487

1 465

1 227

1 164

1 154

1 081

979

916

865

861

692

653

601

570

546

507

489

9,2

5,6

4,7

4,6

3,9

3,7

3,7

3,4

3,1

2,9

2,7

2,7

2,2

2,1

1,9

1,8

1,7

1,6

1,5

4 Anhaltspunkte für „Hochrisikogruppen“?

90

Tabelle 1:

(Fortsetzung)

Schlüsselzahl/Berufsbezeichnung BK-Nr.

4103

Asbestose

Anzahl %

1 2 3

191 Eisen-, Metallerzeuger, Schmelzer

281 Kfz-Instandsetzer

331 Spinner, Spinnvorbereiter

143 Gummihersteller, -verarbeiter

511 Maler, Lackierer (Ausbau)

261 Feinblechner

547 Maschinenwärter, Maschinistenhelfer

714 Kfz-Führer

151 Kunststoffverarbeiter

342 Weber

201 Former, Kernmacher

071 Bergleute

548 Heizer

203 Halbzeugputzer, sonstige Formgießerberufe

781 Bürofachkräfte

Übrige Berufe

167

141

258

214

201

203

147

97

158

145

65

45

67

62

68

4 015

0,9

0,8

1,4

1,2

1,1

1,1

0,8

0,5

0,9

0,8

0,4

0,2

0,4

0,3

0,4

22,1

Gesamt 18 195 100,0

91

BK-Nr. Zusammen

4104

Asbest, Lungen-/

Kehlkopfkrebs

4105

Mesotheliom, Asbest

Anzahl % Anzahl % Anzahl %

4 5 6 7 8 9

174

165

36

81

76

71

43

74

40

25

68

47

52

51

11

1 627

2,6

2,5

0,5

1,2

1,1

1,1

0,6

1,1

0,6

0,4

1,0

0,7

0,8

0,8

0,2

24,2

88

80

83

61

66

61

51

69

30

26

34

64

34

30

55

2 111

1,3

1,2

1,2

0,9

1,0

0,9

0,8

1,0

0,5

0,4

0,5

1,0

0,5

0,5

0,8

31,7

429

386

377

356

343

335

241

240

228

196

167

156

153

143

134

7 753

1,4

1,2

1,2

1,1

1,1

1,1

0,8

0,8

0,7

0,6

0,5

0,5

0,5

0,5

0,4

24,5

6 726 100,0 6 662 100,0 31 583 100,0

4 Anhaltspunkte für „Hochrisikogruppen“?

92

zeigt, dass der Schwerpunkt bei allen drei

Berufskrankheiten eindeutig beim Chemiebetriebswerker

liegt, gefolgt von Isolierern

und Abdichtern. Dabei muss die Bezeichnung

„Chemiebetriebswerker“ nicht zwingend

auf eine Zuständigkeit der BG der

chemischen Industrie hinweisen.

Wesentliche Unterschiede zwischen den einzelnen

BK-Arten sind bei den beiden Krebserkrankungen

(BK 4104/4105) nicht zu

erkennen, sodass keine Schwerpunkte

besonders „krebsträchtiger“ Berufe aufgrund

bestandener Asbesteinwirkung festgestellt

werden können. Zudem fehlen die Fallzahlen

der in den 50er- und 60er-Jahren in den

jeweiligen Berufen/Tätigkeiten beschäftigter

Arbeitnehmer, sodass eine Risikobewertung

nicht möglich ist.

Ohne eine solche Risikobewertung gibt es

aber keinen Weg, die Verteilung der Asbestkrebserkrankungen

auf Berufe/Tätigkeiten

bei der Bildung von Hochrisikogruppen zu

verwenden.

4.6 Expositionsbeginn –

Expositionszeiten –

Latenzzeiten

Der Beginn der Asbestexposition reicht bei

den Asbest-Krebserkrankungen oft weit in

die Vergangenheit hinein. Schwerpunkte

der Jahrgangsgruppen liegen jedoch eindeutig

bei Einwirkungsbeginn (und Einwirkungszeit)

in den Jahren ab 1950 bis

etwa Ende der 60er-Jahre. In diesem Zeitintervall

haben etwa 2/3 der ab 1980

anerkannten Asbestkrebserkrankungen von

der Einwirkung her betrachtet ihren Anfang

genommen.

Es liegt also nahe, Versicherte aus allen

verfügbaren Basisbeständen, deren Einwirkungsbeginn

in den genannten Zeitraum

fällt, besonders engmaschig arbeitsmedizinisch

zu betreuen. Hier könnte ein besonderes

Risikomerkmal liegen. Es erhöht sich

naturgemäß mit zunehmender Dauer der im

Einzelfall zurückgelegten Einwirkungszeit,

wie die Zahlen der in den letzten Jahren

anerkannten Fälle zeigen (vgl. Teil 3,

Tabelle 5).

Da vom Beginn der Einwirkung auch

die Latenzzeiten abhängen, könnte aus

der Entwicklung dieses Merkmals ebenfalls

auf besondere Risikogruppen geschlossen

werden. Insoweit bestätigen

die Daten die wiederholt beschriebene

Feststellung, dass in den o.g. knapp

20 Jahren auch die Asbest-Krebserkrankungen

ihre „Initialursache“ erfahren

haben, die wir heute und noch in der

Zukunft als Berufskrankheit anzuerkennen

haben.

93

4.7 Lebensalter des

Versicherten – Zeitpunkt

des Versicherungsfalles

An die Ausführungen zu den Einwirkungsund

Latenzzeiten kann nahtlos bei Betrachtung

des Lebensalters von Versicherten im

Zeitpunkt der Anerkennung des Versicherungsfalles

angeknüpft werden.

Es spricht einiges dafür, dass – unabhängig

vom Beginn der Asbesteinwirkung – im Einzelfall

ein besonders für den Ausbruch der

Krebserkrankung prädestinierter Lebensalter-

Abschnitt zu finden ist. Alle Auswertungen

(vgl. Teil 3, Tabelle 4) führen zu der

Annahme, dass die Gruppe der 60- bis

65-jährigen Versicherten besonders betroffen

ist, auch wenn die Einwirkungs- und Latenzzeiten

eine wesentlich breitere Streuung

erwarten lassen.

Hier scheint nach Auffassung der Autoren ein

weiterer Anhaltspunkt zu liegen, der bei Definition

sogenannter Risiko-Potenziale berücksichtigt

werden sollte.

4.8 Rauchverhalten von asbestexponierten

Versicherten

Die aus epidemiologischen Untersuchungen

gewonnenen Erkenntnisse lassen

den Schluss zu, dass die Inhalation von

Tabakrauch bei bestehender oder bestandener

Asbesteinwirkung das Risiko von

Versicherten, an einem Lungenkrebs zu

erkranken, wesentlich erhöht. Dies ist wissenschaftlich

nachgewiesen, auch wenn

letzte Erkenntnisse über das Zusammenwirken

von Asbest einerseits und Tabakrauch

andererseits fehlen mögen.

Als in jedem Falle mitwirkender Faktor bei

der Definition von Hochrisikogruppen sollten

deshalb möglichst auch die Rauchgewohnheiten

von Versicherten berücksichtigt werden.

Keiner der Datenbestände über früher asbestexponierte

Arbeitnehmer enthält Angaben

über den Zeitraum, die Art und die Dosis des

Tabakverbrauchs des einzelnen Versicherten.

Individuelle Angaben stehen also als Ergänzung

zu den Daten über die Einwirkung von

Asbest nicht zur Verfügung. Ursprüngliche

Überlegungen, im BK-Feststellungsverfahren

alle Versicherten – bezogen auf bestimmte

BK-Arten – nach ihrem Rauchverhalten zu

befragen, wurden wegen der häufig zweifelhaften

Angaben zu diesem Bereich wieder

fallen gelassen. In den Daten-Beständen fehlen

Angaben deshalb auch in solchen Fällen,

in denen die vom Versicherten vorgetragenen

Angaben durchaus realistisch und damit bei

der Suche nach Hochrisiko-Versicherten verwertbar

wären. Im Einzelfall könnten solche

Angaben aus den in der Entschädigungsakte

4 Anhaltspunkte für „Hochrisikogruppen“?

94

abgelegten Zusammenhangsgutachten entnommen

werden.

Denkbar erschiene, bei aktueller Bearbeitung

von asbestverursachten Erkrankungen verstärkt

auf die Mitwirkungspflichten des Versicherten

auch in diesem Teilbereich hinzuweisen,

sodass zumindest in den künftig

versicherungsrechtlich zu entscheidenden

Fällen Informationen zum Rauchverhalten des

Versicherten vorhanden sind. Gegebenenfalls

kann auf solche vorsorglich festgehaltenen

Informationen zu einem späteren Zeitpunkt

zurückgegriffen werden.

4.9 Empfehlungen für

das weitere Vorgehen

Auch wenn mit dieser Schrift unmittelbar

operationalisierbare Hinweise für die

Definition von „Hochrisikogruppen“ nach

Asbesteinwirkung nicht gegeben werden

können, sollten die beschriebenen Ansatzpunkte,

bezogen auf

❐ Beginn der Asbesteinwirkung,

❐ Dauer der Asbesteinwirkung,

❐ Latenzzeiten,

❐ Lebensalter des Versicherten,

❐ Rauchgewohnheiten

in die weiteren Betrachtungen einbezogen

werden. Zudem sind die Ergebnisse

der BK-DOK zu den jährlich neu hinzukommenden

Asbestkrebserkrankungen

sorgfältig daraufhin zu untersuchen, ob

sich aus den Zahlen selbst oder den

zugrunde liegenden Einzelfallinformationen

weitere Erkenntnisse für die Präventionsarbeit

der UV-Träger gewinnen lassen.

 

 

Unfallverhütungsvorschrift

Betriebsärzte

vom März 1997

mit Durchführungsanweisungen

vom März 1997

Gültig ab 1. April 1998

Bekanntgemacht im EUK-Dialog Sonderausgabe 1/98

vom 13. März 1998.

Gesetzliche

Unfallversicherung

GUV-V A 7

(bisher GUV 0.52)

Eisenbahn-Unfallkasse

Rödelheimer Straße 49

60487 Frankfurt/Main

GUV-V A 7

2

Unfallverhütungsvorschrift

„Betriebsärzte“

vom März 1997

Hinweis zu den Durchführungsanweisungen:

Die Durchführungsanweisungen zu den einzelnen Bestimmungen sind im Anschluss an die

jeweilige Bestimmung in Kursivschrift abgedruckt.

Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften

normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens

ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten

der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. Durchführungsanweisungen

enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu Unfallverhütungsvorschriften.

Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn

die den Prüfberichten dieser Stellen zu Grunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und

konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige

Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45 000 niedergelegten

Anforderungen erfüllen.

GUV-V A 7

3

Inhaltsverzeichnis

Seite

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

§ 2 Bestellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

§ 3 Fachkunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8

§ 4 Fortbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

§ 5 Bericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

§ 6 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10

§ 7 In-Kraft-Treten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10

Anhang

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere

Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . 11

GUV-V A 7

4

Geltungsbereich

§ 1. Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die nach § 2

Betriebsärzte zu bestellen haben.

Zu § 1:

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) erlassen

die Unfallversicherungsträger Vorschriften über die Maßnahmen, die der

Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte,

Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergebenden

Pflichten zu treffen hat. Diese Unfallverhütungsvorschrift regelt

Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus § 2 Abs. 1 in

Verbindung mit § 4 und aus § 2 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz ergebenden

Pflichten zu treffen hat.

Der Text des Arbeitssicherheitsgesetzes ist dieser Unfallverhütungsvorschrift

als Anhang beigefügt.

Bestellung

§ 2. (1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte zur Wahrnehmung der in § 3

des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte

für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben

für die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden

Mindesteinsatzzeiten, jedoch betriebsbezogen nicht weniger als eine Stunde,

schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten:

Gruppe Betriebsart / Tätigkeit erforderliche Einsatzzeit

der Betriebsärzte

(Std./Jahr je Beschäftigten)

1 Medizinische Bereiche; 1,2

Bereiche, in denen Versicherte

beschäftigt sind, die einer besonderen

arbeitsmedizinischen

Betreuung und Untersuchung

in jährlichen oder kürzeren

Abständen bedürfen

2 Bau und Instandhaltung, 0,6

Rangieren

3 Fahrdienst 0,4

4 Verwaltung 0,2

Bei Mischtätigkeiten ist der Beschäftigte der höheren Betriebsartengruppe

zuzuordnen.

GUV-V A 7

5

Zu § 2 Abs. 1:

Betriebsärzte können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden.

Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein

oder einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer

nach § 19 Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet hat.

Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 3 Arbeitssicherheitsgesetz in

Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen

arbeitsmedizinischen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche

Verpflichtung, wenn dieser überbetriebliche Dienst mindestens die

Forderungen erfüllt, die ein Betriebsarzt auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes

zu erfüllen hätte.

Die Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Betriebsärzten zur Erfüllung ihrer

Aufgaben aus § 3 Arbeitssicherheitsgesetz im Betrieb je Jahr und

Arbeitnehmer mindestens zur Verfügung stehen muss. So können z.B.

Wegezeiten eines nicht im Betrieb eingestellten Betriebsarztes nicht als

Einsatzzeit angerechnet werden.

Den festgelegten Einsatzzeiten liegen die Gefährdungspotenziale sowie

die Organisations- und Arbeitnehmerstruktur typischer Unternehmenszweige

bei Beachtung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften

zu Grunde. Diese Einsatzzeiten werden benötigt, wenn an den

Arbeitsplätzen die Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Vorschriften

zum Arbeitsschutz eingehalten sind. Der Unternehmer ist verpflichtet,

dem Betriebsarzt darüber hinausgehende Einsatzzeiten zur Verfügung zu

stellen, wenn besondere Umstände dies erfordern.

Zu den Aufgaben des Betriebsarztes zählen Betriebsbegehungen, Beratungen

des Unternehmers und der sonst für die Sicherheit und den

Gesundheitsschutz verantwortlichen Personen im Betrieb sowie arbeitsmedizinische

Untersuchungen, um die Versicherten zu beraten und ihren

Gesundheitszustand zu beurteilen. Durch Erfassung und Auswertung der

Untersuchungsergebnisse sollen Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen

untersucht werden und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur

Verhütung dieser Erkrankungen vorgeschlagen werden. Zu den arbeitsmedizinischen

Untersuchungen gehören nicht allgemeine Einstellungsuntersuchungen.

Unter „Betrieb“ ist eine räumlich und technisch abgegrenzte, nach Aufgabenbereich

und Organisation eigenständige, wenn auch nicht vollständig

selbstständige Unternehmenseinheit zu verstehen.

Entsprechend der Regelung des § 4 Betriebsverfassungsgesetz gelten

Betriebsteile als selbstständige Betriebe bei Anwendung der Tabelle,

wenn sie

1. räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb

oder

2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig

sind.

GUV-V A 7

6

Die folgende Übersicht zeigt beispielhaft, wie die Beschäftigten in die vier

Gruppen gemäß der Tabelle nach § 2 (1) einzuteilen sind:

Gruppe 1

– Beschäftigte in Kliniken, Labors und Arztpraxen mit medizinischen

Aufgaben,

– Beschäftigte, die einer besonderen arbeitsmedizinischen Betreuung

und Untersuchung in jährlichen oder kürzeren Abständen bedürfen.

Gruppe 2

– Beschäftigte in Werkstätten aller Art,

– Beschäftigte in allen Bau- und Instandhaltungstätigkeiten sowie in

allen Tätigkeiten der Pflege und Versorgung von Anlagen und von

Fahrzeugen,

– Beschäftigte in allen Rangiertätigkeiten,

– Beschäftigte, die weder zu den Gruppen 1, 3 oder 4 zu rechnen sind.

Gruppe 3

– Beschäftigte, die als Zugbegleiter, Lokführer, Omnibusfahrer oder

Lkw-Fahrer tätig sind,

– Beschäftigte im Schiffsdienst,

– Beschäftigte, die als Fahrdienstleiter, deren Hilfskräfte oder als Stellwerkswärter

tätig sind.

Gruppe 4

– Beschäftigte in Büros, in Reisezentren, in Fahrkartenausgaben, an

Verkaufsstellen, in Güterverkehrszentren, an Kassen, Zahlstellen oder

Bahnschulen, Auskunfts- und Beratungsstellen.

Beispiele für die Berechnung der Einsatzzeit

Es ist von einer Gesamteinsatzzeit je Betriebsarzt/Jahr von 1 570 Stunden

auszugehen (Absprache zwischen HVBG und BAGUV).

Musterbetrieb 1

Durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten = 836

davon tätig in den Bereichen

– Kaufmännische Angelegenheiten (Büro) = 60 x 0,2 = 12,0 Stunden

– Bau/lnstandhaltung = 208 x 0,6 = 124,8 Stunden

– Signaltechnik = 75 x 0,6 = 45,0 Stunden

– Kommunikationstechnik = 70 x 0,6 = 42,0 Stunden

– Elektrotechnik = 125 x 0,6 = 75,0 Stunden

– Stellwerke, Bahnhofsservice = 297 x 0,4 = 118,8 Stunden

– Beschäftigte die unter die Gruppe 1

fallen (Betriebssanitäter) = 1 x 1,2 = 1,2 Stunden

Zusammen 836 418,8 Stunden

GUV-V A 7

7

Jährliche Einsatzzeit des Betriebsarztes 418,8 Stunden (418,8 :1 570)

gleich 0,27 P. Zuzüglich Wegezeiten zu räumlich entfernten Betrieben/Betriebsteilen.

Musterbetrieb 2

Durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten = 115

davon tätig in den Bereichen

– Küche, technischer Bereich, Gärtnerei,

Reinigung = 60 x 0,6 = 36,0 Stunden

– Klinik, Labor (ärztlicher, medizinischtechnischer

und pflegerischer Bereich) = 25 x 1,2 = 30,0 Stunden

– Physiotherapeutischer Bereich

(z. B. Masseure und Beschäftigte

in der Badeabteilung) = 15 x 0,6 = 9,0 Stunden

– Kaufmännische Angelegenheiten

(Büro, Pforte) = 15 x 0,2 = 3,0 Stunden

Zusammen 115 78,0 Stunden

Jährliche Einsatzzeit des Betriebsarztes 78,0 Stunden (78,0 :1 570) gleich

0,05 P. Zuzüglich Wegezeiten zu räumlich entfernten Betrieben/Betriebsteilen.

Musterbetrieb 3

Durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten = 470

davon tätig in den Bereichen

– Rangieren = 300 x 0,6 = 180,0 Stunden

– Wagenuntersuchung = 30 x 0,6 = 18,0 Stunden

– Behandlung von Gütern (Ladetätigkeiten) = 95 x 0,6 = 57,0 Stunden

– Kaufmännische Angelegenheiten (Büro) = 25 x 0,2 = 5,0 Stunden

– Triebfahrzeugführer = 20 x 0,4 = 8,0 Stunden

Zusammen 470 268,0 Stunden

Jährliche Einsatzzeit des Betriebsarztes 268,0 Stunden (268,0 :1 570)

gleich 0,17 P. Zuzüglich Wegezeiten zu räumlich entfernten Betrieben/Betriebsteilen.

(2) Einsatzzeiten für die Durchführung spezieller arbeitsmedizinischer

Vorsorgeuntersuchungen werden nicht auf die Gesamteinsatzzeit angerechnet.

Zu § 2 Abs. 2:

Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind die Untersuchungen

gemäß GUV-V A 4, bisher GUV 0.6 sowie die Untersuchungen

nach sonstigen besonderen Rechtsvorschriften.

Die Untersuchungen nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

(EBO) sind ebenfalls nicht auf die Gesamteinsatzzeit anzurechnen.

GUV-V A 7

8

(3) Der Unfallversicherungsträger kann im Einzelfall im Einvernehmen

mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde eine

Ausnahme von Absatz 1 bewilligen und geringere Einsatzzeiten festsetzen,

soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, die Unfall- und

Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind. Der Unfallversicherungsträger

kann ferner im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12

Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde abweichend von Absatz 1

höhere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben

der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren

bestehen, und die Bestellung eines Betriebsarztes verlangen.

Die betriebsbezogene Mindesteinsatzzeit kann für höchstens 3 Jahre

zusammen erbracht werden, wenn dies der Effektivität der betriebsärztlichen

Betreuung dient und im Betrieb im Jahresdurchschnitt nicht mehr als

5 Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Fachkunde

§ 3. (1) Der Unternehmer darf als Betriebsärzte nur Ärzte bestellen, die

über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.

(2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde als gegeben

ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind

1. die Gebietsbezeichnung ,,Arbeitsmedizin“

oder

2. die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“

zu führen.

(3) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben

ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung

„Betriebsmedizin“ in der hierfür erforderlichen mindestens

zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine

von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, dass

sie bereits

1. eine in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebene klinische oder poliklinische Tätigkeit

und

2. mindestens ein Drittel des dreimonatigen theoretischen Kurses über Arbeitsmedizin absolviert haben. Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, dass der theoretische Kurs nach Nummer 2 innerhalb von 2 Jahren nach der Bestellung beendet wird. Den Nachweis hat der Betriebsarzt dem Unternehmer gegenüber zu erbringen.

GUV-V A 7

9

(4) Der Unternehmer kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 davon

ausgehen, dass die Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen,

wenn sie

1. eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen,

dass sie vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig

gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang

teilgenommen haben

und

2. a) bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines

Jahres betriebsärztlich tätig waren

oder

b) bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin

absolviert haben

und über die Voraussetzung nach Nummer 2 Buchstabe a oder b eine von

der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen. Die Bescheinigung

der zuständigen Ärztekammer muss spätestens bis zum In-

Kraft-Treten dieser Unfallverhütungsvorschrift ausgestellt sein.

Fortbildung

§ 4. (1) Der Unternehmer hat dem Betriebsarzt die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen

zu ermöglichen.

Zu § 4 Abs. 1:

Dies trifft zu auf Betriebsärzte, die gleichzeitig Mitarbeiter des Unternehmens

sind.

(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der von ihm bestellte

Betriebsarzt für seinen Betrieb maßgebende branchenbezogene Fortbildungsmaßnahmen absolviert.

Bericht

§ 5. Der Unternehmer hat den Betriebsarzt nach § 2 Abs. 1 zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig einen Bericht zu erstatten.

GUV-V A 7

10

Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 6. Für Unternehmer, die bisher von der Bestellung oder Verpflichtung eines

Betriebsarztes absehen konnten, gelten für Bestellung oder Verpflichtung

folgende Übergangsfristen:

Bei einer nach § 2 Abs. 1 errechneten Einsatzzeit von

über 50 Stunden: 1. April 1999

bis 50 Stunden: 1. April 2001.

Zu § 6:

Mit Ablauf der Übergangszeit muss der Unternehmer einen Betriebsarzt

schriftlich bestellt oder verpflichtet haben.

In-Kraft-Treten

§ 7. Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am ersten Tage des Monats

April oder des Monats Oktober in Kraft, der als Erster der Bekanntmachung

folgt.

Gleichzeitig tritt Abschnitt 3 der Unfallverhütungsvorschrift DS 132 01 „Arbeitsschutz und Unfallverhütung

organisieren und durchführen“ – (UVV 1) – in der ab dem 1. Oktober

1993 geltenden Fassung, zuletzt geändert mit Bekanntgabe Nr. 2, gültig ab

1. Januar 1994, außer Kraft.

GUV-V A 7

11

Anlage 1

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere

Fachkräfte für Arbeitssicherheit

vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert durch Artikel 5a des

Dritten Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher

Vorschriften vom 24. August 2002 (BGBl. Nr. 62 vom 30. August 2002

S. 3412).

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

ERSTER ABSCHNITT

§ 1

Grundsatz

Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte

für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei

der Unfallverhütung unterstützen. Damit soll erreicht werden, dass

1. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den

besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden,

2. gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur

Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden

können,

3. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen

möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.

ZWEITER ABSCHNITT

Betriebsärzte

§ 2

Bestellung von Betriebsärzten

(1) Der Arbeitgeber hat Betriebsärzte schriftlich zu bestellen und ihnen die in

§ 3 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick

auf

1. die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und

Gesundheitsgefahren,

2. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der

Arbeitnehmerschaft und

3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und die Art

der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen.

GUV-V A 7

12

(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die von ihm bestellten Betriebsärzte

ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen;

insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben

erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und

Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hat sie über den Einsatz von Personen zu

unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung

überlassen sind.

(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsärzten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben

erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen.

Ist der Betriebsarzt als Arbeitnehmer eingestellt, so ist er für die Zeit

der Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung von der Arbeit freizustellen.

Die Kosten der Fortbildung trägt der Arbeitgeber. Ist der Betriebsarzt nicht

als Arbeitnehmer eingestellt, so ist er für die Zeit der Fortbildung von der Erfüllung

der ihm übertragenen Aufgaben freizustellen.

§ 3

Aufgaben der Betriebsärzte

(1) Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz

und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen.

Sie haben insbesondere

1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung

verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei

a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von

sozialen und sanitären Einrichtungen,

b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von

Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,

c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,

d) arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen

sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus,

der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze,

des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,

e) der Organisation der „Ersten Hilfe“ im Betrieb,

f) Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung

Behinderter in den Arbeitsprozess,

g) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,

2. die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu

beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,

3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten

und im Zusammenhang damit

a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte

Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz verantwortlichen

Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser

Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,

GUV-V A 7

13

b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,

c) Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse

zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber

Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,

4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen

des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten,

insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der

Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur

Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und

Schulung der Helfer in „Erster Hilfe“ und des medizinischen Hilfspersonals

mitzuwirken.

(2) Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das Ergebnis

arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen; § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt

unberührt.

(3) Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der

Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.

§ 4

Anforderungen an Betriebsärzte

Der Arbeitgeber darf als Betriebsärzte nur Personen bestellen, die berechtigt

sind, den ärztlichen Beruf auszuüben, und die über die zur Erfüllung der ihnen

übertragenen Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.

DRITTER ABSCHNITT

Fachkräfte für Arbeitssicherheit

§ 5

Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit

(1) Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure,

-techniker, -meister) schriftlich zu bestellen und ihnen die im § 6 genannten

Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf

1. die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und

Gesundheitsgefahren,

2. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der

Arbeitnehmerschaft,

3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und Art der

für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen,

4. die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder der nach § 13 Abs. 1

Nr. 1, 2 oder 3 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen in Fragen

des Arbeitsschutzes.

GUV-V A 7

14

(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die von ihm bestellten Fachkräfte

für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer

Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur

Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen,

Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hat sie über den Einsatz von

Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt

oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.

(3) Der Arbeitgeber hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit die zur Erfüllung

ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen

Belange zu ermöglichen. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit als Arbeitnehmer

eingestellt, so ist sie für die Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung

von der Arbeit freizustellen. Die Kosten der Fortbildung trägt der

Arbeitgeber. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Arbeitnehmer eingestellt,

so ist sie für die Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der ihr übertragenen

Aufgaben freizustellen.

§ 6

Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim

Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit

einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie

haben insbesondere

1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung

verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei

a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von

sozialen und sanitären Einrichtungen,

b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von

Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,

c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,

d) der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung

und in sonstigen Fragen der Ergonomie,

e) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,

2. die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der

Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung

sicherheitstechnisch zu überprüfen,

3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten

und im Zusammenhang damit

a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte

Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und

die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur

Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung

hinzuwirken,

b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,

GUV-V A 7

15

c) Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse

zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur

Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen.

4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen

des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten,

insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der

Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur

Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten

mitzuwirken.

§7

Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit

(1) Der Arbeitgeber darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen,

die den nachstehenden Anforderungen genügen: Der Sicherheitsingenieur

muss berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und über

die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische

Fachkunde verfügen. Der Sicherheitstechniker oder -meister muss über die

zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische

Fachkunde verfügen.

(2) Die zuständige Behörde kann es im Einzelfall zulassen, dass an Stelle

eines Sicherheitsingenieurs, der berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur

zu führen, jemand bestellt werden darf, der zur Erfüllung der sich aus § 6 ergebenden

Aufgaben über entsprechende Fachkenntnisse verfügt.

VIERTER ABSCHNITT

Gemeinsame Vorschriften

§ 8

Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde

(1) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung

ihrer arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei.

Sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht

benachteiligt werden. Betriebsärzte sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen

und haben die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten.

(2) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder, wenn für einen

Betrieb mehrere Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt sind,

der leitende Betriebsarzt und die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstehen

unmittelbar dem Leiter des Betriebs.

(3) Können sich Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit über eine

von ihnen vorgeschlagene arbeitsmedizinische oder sicherheitstechnische MaßGUV-

V A 7

16

nahme mit dem Leiter des Betriebes nicht verständigen, so können sie ihren Vorschlag

unmittelbar dem Arbeitgeber und, wenn dieser eine juristische Person ist,

dem zuständigen Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs unterbreiten.

Ist für einen Betrieb oder ein Unternehmen ein leitender Betriebsarzt

oder eine leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt, steht diesen das Vorschlagsrecht

nach Satz 1 zu. Lehnt der Arbeitgeber oder das zuständige Mitglied

des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs den Vorschlag ab, so ist dies

den Vorschlagenden schriftlich mitzuteilen und zu begründen; der Betriebsrat

erhält eine Abschrift.

§9

Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat

(1) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei der

Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten.

(2) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben den Betriebsrat

über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung

zu unterrichten; sie haben ihm den Inhalt eines Vorschlages mitzuteilen,

den sie nach § 8 Abs. 3 dem Arbeitgeber machen. Sie haben den Betriebsrat auf

sein Verlangen in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung

zu beraten.

(3) Die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind mit Zustimmung

des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen. Das Gleiche gilt, wenn

deren Aufgaben erweitert oder eingeschränkt werden sollen; im Übrigen gilt § 87

in Verbindung mit § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes. Vor der Verpflichtung

oder Entpflichtung eines freiberuflich tätigen Arztes, einer freiberuflich tätigen

Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines überbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat

zu hören.

§ 10

Zusammenarbeit der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei der Erfüllung

ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten. Dazu gehört es insbesondere, gemeinsame

Betriebsbegehungen vorzunehmen. Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit

arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den anderen im Betrieb

für Angelegenheiten der technischen Sicherheit, des Gesundheits- und Umweltschutzes

beauftragten Personen zusammen.

§ 11

Arbeitsschutzausschuss

Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, hat der

Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen ArbeitsGUV-

V A 7

17

schutzausschuss zu bilden; bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind

Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht

mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus:

dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,

zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,

Betriebsärzten,

Fachkräften für Arbeitssicherheit und

Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.

Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und

der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal

vierteljährlich zusammen.

§ 12

Behördliche Anordnungen

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen

der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den die gesetzlichen

Pflichten näher bestimmenden Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften

ergebenden Pflichten, insbesondere hinsichtlich der Bestellung von

Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit, zu treffen hat.

(2) Die zuständige Behörde hat, bevor sie eine Anordnung trifft,

1. den Arbeitgeber und den Betriebsrat zu hören und mit ihnen zu erörtern, welche

Maßnahmen angebracht erscheinen und

2. dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Gelegenheit zu

geben, an der Erörterung mit dem Arbeitgeber teilzunehmen und zu der von

der Behörde in Aussicht genommenen Anordnung Stellung zu nehmen.

(3) Die zuständige Behörde hat dem Arbeitgeber zur Ausführung der Anordnung

eine angemessene Frist zu setzen.

(4) Die zuständige Behörde hat den Betriebsrat über eine gegenüber dem Arbeitgeber

getroffene Anordnung schriftlich in Kenntnis zu setzen.

§ 13

Auskunfts- und Besichtigungsrechte

(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen die zur

Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Er kann die Auskunft

auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen

der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen

der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz

über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(2) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind berechtigt, die Arbeitsstätten

während der üblichen Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu beGUV-

V A 7

18

sichtigen; außerhalb dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsstätten in einer Wohnung

befinden, dürfen sie nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche

Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt werden. Das Grundrecht

der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird

insoweit eingeschränkt.

§ 14

Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung

des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Maßnahmen der

Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu

treffen hat. Soweit die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ermächtigt

sind, die gesetzlichen Pflichten durch Unfallverhütungsvorschriften näher zu

bestimmen, macht der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung von der

Ermächtigung erst Gebrauch, nachdem innerhalb einer von ihm gesetzten angemessenen

Frist der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine entsprechende

Unfallverhütungsvorschrift nicht erlassen hat oder eine unzureichend gewordene

Unfallverhütungsvorschrift nicht ändert.

(2) 1)

§ 15

Ermächtigung zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erlässt mit Zustimmung des

Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz und den auf

Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

§ 16

Öffentliche Verwaltung

In Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der

sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist

ein den Grundsätzen dieses Gesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer

Arbeitsschutz zu gewährleisten.

GUV-V A 7

19

§ 17

Nichtanwendung des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, soweit Arbeitnehmer im Haushalt

beschäftigt werden.

(2) Soweit im Bereich der Seeschifffahrt die Vorschriften der Verordnung über

die Seediensttauglichkeit und der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen

gleichwertige Regelungen enthalten, gelten diese Regelungen für

die beschäftigen Kapitäne, Besatzungsmitglieder und sonstige an Bord tätigen

Personen deutscher Seeschiffe. Soweit dieses Gesetz auf die Seeschifffahrt nicht

anwendbar ist, wird das Nähere durch Rechtsverordnung geregelt.

(3) Soweit das Bergrecht diesem Gesetz gleichwertige Regelungen enthält,

gelten diese Regelungen. Im Übrigen gilt dieses Gesetz.

§ 18

Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann dem Arbeitgeber gestatten, auch solche Betriebsärzte

und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, die noch nicht über die erforderliche

Fachkunde im Sinne des § 4 oder § 7 verfügen, wenn der Arbeitgeber

sich verpflichtet, in einer festzulegenden Frist den Betriebsarzt oder die Fachkraft

für Arbeitssicherheit entsprechend fortbilden zu lassen.

§ 19

Überbetriebliche Dienste

Die Verpflichtung des Arbeitgebers, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

zu bestellen, kann auch dadurch erfüllt werden, dass der Arbeitgeber

einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit

zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 oder § 6 verpflichtet.

§ 20

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt,

2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig

erteilt oder

3. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 eine Besichtigung nicht duldet.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis

zu 25 000 Euro, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 mit einer

Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden.

§ 21

Änderung der Reichsversicherungsordnung

(gegenstandslos)

§ 22

Berlin-Klausel

(gegenstandslos)

§ 23

In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz, ausgenommen § 14 und § 21, tritt am ersten Tage des auf

die Verkündung folgenden zwölften Kalendermonats in Kraft. § 14 und § 21 treten

am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.

(2) § 6 Abs. 3 Satz 2 und § 7 des Berliner Gesetzes über die Durchführung

des Arbeitsschutzes vom 9. August 1949 (VOBl. I S. 265), zuletzt geändert durch

Artikel LVIII des Gesetzes vom 6. März 1970 (GVBl. S. 474), treten außer Kraft. Im

Übrigen bleibt das Gesetz unberührt.

GUV-V A 7

20

Hinweis:

Seit Oktober 2002 ist das BUK-Regelwerk „Sicherheit und Gesundheitsschutz“ neu strukturiert und mit neuen Bezeichnungen und Bestellnummern versehen. In Abstimmung mit dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften wurden sämtliche Veröffentlichungen den Kategorien „Unfallverhütungsvorschriften“, „Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz“, „Informationen“ und „Grundsätze“ zugeordnet.

Bei anstehenden Überarbeitungen oder Nachdrucken werden die Veröffentlichungen auf die neuen Bezeichnungen und Bestellnummern umgestellt. Dabei wird zur Erleichterung für einen Übergangszeitraum von ca. 3 bis 5 Jahren den neuen Bestellnummern die bisherige Bestellnummer angefügt.

Des Weiteren kann die Umstellung auf die neue Bezeichnung und Benummerung einer so genannten Transferliste entnommen werden, die u.a. im Druckschriftenverzeichnis und auf der Homepage des Bundesverbandes der Unfallkassen (www.unfallkassen.de) veröffentlicht ist.

home | Ergonomische Beratung | Arbeitsmedizinische Betreuung | Umweltmedizinische Beratung | Arbeitsmedizin generell | Unfallverhütungsvorschrif | eMail: info@arbeitsmedizin-beverungen.de