![]() |
|||||||||||||||||||||
![]() |
|||||||||||||||||||||
|
Unfallverhütungsvorschrift
vom 1. Januar 2005
|
||||||||||||||||||||
|
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit 2 Inhaltsverzeichnis Seite Seite Erstes Kapitel Grundlegende Vorschriften Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 1 3 Bestellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 2 3 Arbeitsmedizinische Fachkunde . . . . . . . .§ 3 3 Sicherheitstechnische Fachkunde . . . . . .§ 4 3 Bericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 5 4 Zweites Kapitel Übergangs- und Ausführungsbestimmungen Übergangsbestimmungen . . . . . . . . . . . . .§ 6 4 Drittes Kapitel In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten . . .§ 7 4 Anlage 1: (Zu § 2 Abs. 2) Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten . . . . 5 Anlage 2: (Zu § 2 Abs. 3) Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten . . 6 Anlage 3: (Zu § 2 Abs. 4) Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Kleinbetrieben mit bis zu 50 Beschäftigten . . . . . . . . . . 7 Anhang 1: Bestellung und Tätigkeit (Zu § 2 Abs. 3 von Betriebsärzten und i.V.m. Fachkräften für Arbeits- Anlage 2) sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Anhang 2: Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit . . . . . . . 9 Anhang 3: Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit Arbeitssicherheitsgesetz . . . 10 Erstes Kapitel Grundlegende Vorschriften § 1 Geltungsbereich Diese Unfallverhütungsvorschrift bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unternehmer zu der Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat. § 2 Bestellung (1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen. (2) Bei Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten richtet sich der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1. (3) Bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten gelten die Mindesteinsatzzeiten nach Anlage 2. (4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann der Unternehmer nach Maßgabe der Anlage 3 ein alternatives Betreuungsmodell wählen, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und die Zahl der Beschäftigten bis zu 50 beträgt. (5) Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind jährliche Durchschnittszahlen zugrunde zu legen; bei der Berechnung des Schwellenwertes in den Absätzen 2 und 3 findet die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung. (6) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde Abweichungen von den Absätzen 2, 3 und 4 zulassen, soweit im Betrieb die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind und die abweichende Festsetzung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. In gleicher Weise kann eine Erhöhung der Mindesteinsatzzeiten nach Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 festgesetzt werden, soweit die Unfall- und Gesundheitsgefahren überdurchschnittlich hoch sind. Als Vergleichsmaßstab dienen Betriebe der gleichen Art. § 3 Arbeitsmedizinische Fachkunde (1) Der Unternehmer kann die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind, 1. die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder 2. die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen. § 4 Sicherheitstechnische Fachkunde (1) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Anforderungen genügen. (2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie 1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, oder einen Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erworben haben, 2. danach eine praktische Tätigkeit in diesem Beruf mindestens zwei Jahre lang ausgeübt und 3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Ausbildungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben. Sicherheitsingenieure, die auf Grund ihrer Hochschul-/ Fachhochschulausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Sicherheitsingenieur” zu führen und eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen ebenfalls die Anforderungen. (3) In der Funktion als Sicherheitsingenieur können auch Personen tätig werden, die über gleichwertige Qualifikationen verfügen. (4) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie 1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben, 2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und 3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben. Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre lang als Techniker tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat. (5) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie 1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, 2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und 3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit 3 Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat. (6) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 2, 4 und 5 umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung), Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen: Gewinnung von Rohstoffen, Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung und Veredelung von Werk- und Baustoffen, Organisation der Instandhaltung / Störungsbeseitigung, Gefährdung / Belastung bestimmter Personengruppen Schutz vor Sturz aus der Höhe / in die Tiefe verkettete und flexible Systeme, (7) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Die Berufsgenossenschaft entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte ihrer Ausbildungsstufe III. § 5 Bericht Der Unternehmer hat die nach § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellten Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich zu berichten. Die Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Auskunft geben. Zweites Kapitel Übergangsbestimmungen § 6 Übergangsbestimmungen (1) Der Unternehmer kann abweichend von § 3 davon ausgehen, dass Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie 1. eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, dass sie vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben und 2. a) bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren oder b) bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben und über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstaben a) oder b) eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen. Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muss vor dem 31. Dezember 1996 ausgestellt worden sein. (2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, dass sie bereits 1. eine in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebene klinische oder poliklinische Tätigkeit und 2. mindestens ein Drittel des dreimonatigen theoretischen Kurses über Arbeitsmedizin absolviert haben. Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, dass der theoretische Kurs nach Nummer 2 innerhalb von zwei Jahren nach der Bestellung beendet wird. Den Nachweis ist dem Unternehmer gegenüber zu erbringen. (3) Der Nachweis der Fachkunde nach § 4 Abs. 2 bis 5 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift „Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (BGV A6) vom 1. Oktober 1994 in der Fassung vom 1. Oktober 2002 vorliegen. Drittes Kapitel In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten § 7 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten (1) Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig treten die Unfallverhütungsvorschriften „Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (BGV A6) vom 1. Oktober 1994, in der Fassung vom 1. Oktober 2002, und „Betriebsärzte“ (BGV A7) vom 1. Oktober 2000, außer Kraft. (2) §2 Abs. 3 i. V. m. Anlage 2 ist bis zum 31.12.2008 gültig. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit 4 Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten Wesentliche Grundlage der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung gemäß den §§ 3 bzw. 6 ASiG sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen. Der Umfang der zu erbringenden betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung besteht in der Durchführung von Grundbetreuungen und anlassbezogenen Betreuungen. Sie können kombiniert werden. Grundbetreuungen: Diese beinhalten die Unterstützung bei der Erstellung bzw. der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung. Bei der Grundbetreuung muss der Sachverstand von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Dies kann dadurch geschehen, dass der Erstberatende den Sachverstand des jeweils anderen Sachgebietes hinzuzieht. Die Grundbetreuung wird bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsverhältnisse, spätestens aber nach einem Jahr wiederholt. Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bleiben davon unberührt. Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus einer systematischen Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen der Beschäftigten. Aus der Gefährdungsbeurteilung sind entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten. Die Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen. Anlassbezogene Betreuungen: Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen. Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen, Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben, grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren, Einführung neuer Arbeitsverfahren, Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe, Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben, Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten Erstellung von Notfall- und Alarmplänen. Weitere Anlässe für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen und Beurteilungen von Anlagen, Arbeitssystemen und Arbeitsverfahren, Umsetzung von Maßnahmen zur Staubminderung, Umsetzung von Maßnahmen zur Lärmminderung, Umsetzung von Maßnahmen bei Brand- und Explosionsgefahren, Organisation der Instandhaltung/Störungsbeseitigung, Erstellung von Abbruchanweisungen, Gestaltung von Alleinarbeitsplätzen, Einführung von Maßnahmen zur Sicherung großräumiger Produktionsanlagen, Einführung und Weiterentwicklung von Arbeitsschutzmanagement- Systemen. Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein eine grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsystemen, die Erforderlichkeit zur Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen, Beurteilungen und Beratungen, Suchterkrankungen, die ein gefährdungsfreies Arbeiten beeinträchtigen, Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen und der (Wieder-) Eingliederung von Rehabilitanden die Häufung gesundheitlicher Probleme, die Motivation der Versicherten zu gesundheitsgerechtem Verhalten, Die Durchführung der Grundbetreuung und der anlassbezogenen Betreuung muss der Berufsgenossenschaft nachgewiesen werden. Berichte oder sonstige Nachweise, aus denen hervorgeht, dass die jährliche Grundbetreuung und gegebenenfalls anlassbezogene Betreuung durch Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit durchgeführt wurden, sind mindestens 5 Jahre lang im Betrieb aufzubewahren. Der Betrieb muss über angemessene und aktuelle Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die abgeleiteten Maßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung ersichtlich sind. Solche Unterlagen können auch Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift sein. Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen. Eine Kombination mit der Grundbetreuung ist in diesen Fällen nicht zulässig. Unternehmer können sich zur gemeinsamen Nutzung betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Regelbetreuung zusammenschließen, soweit die Möglichkeiten zur Organisation im Betrieb nicht ausreichen. Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit 5 Anlage 2 Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten (zu § 2 Abs. 3) Die jährliche Mindesteinsatzzeit der Betriebsärzte bzw. der Fachkräfte für Arbeitssicherheit setzt sich für gewerbliche Produktionsbereiche aus einer Sockeleinsatzzeit und Einsatzzeiten je Beschäftigtem und für Verwaltungsbereiche aus Einsatzzeiten je Beschäftigtem zusammen. Einsatzzeiten für gewerbliche Produktionsbereiche: Für Betriebsärzte bzw. Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind die Sockeleinsatzzeiten und Einsatzzeiten je Beschäftigtem in gewerblichen Produktionsbereichen der Tabelle 1 zu entnehmen. Dem spezifischen Gefährdungspotenzial des Betriebes wird durch unternehmensbezogene Gefährdungsfaktoren Rechnung getragen. Für gewerbliche Produktionsbereiche sind Gefährdungsfaktoren für unterschiedliche Gewerbezweige festgelegt, welche der Tabelle 2 zu entnehmen sind. Der ermittelte Wert aus Sockeleinsatzzeit und Einsatzzeiten je Beschäftigtem in gewerblichen Produktionsbereichen ist mit dem Gefährdungsfaktor (Tabelle 2) zu multiplizieren. Hieraus ergibt sich die jährlich zu erbringende Mindesteinsatzzeit für Betriebsärzte bzw. Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Sofern ein Unternehmer in mehreren Produktionsbereichen mit unterschiedlichen Gefährdungsfaktoren Arbeitnehmer beschäftigt, ist zur Ermittlung der Einsatzzeiten zunächst der unternehmensspezifische Gefährdungsfaktor zu errechnen. Die Anzahl der in Produktionsbereichen mit unterschiedlichen Gefährdungsfaktoren Beschäftigten wird hierzu mit dem zugeordneten Gefährdungsfaktor (Tabelle 2) multipliziert. Diese Einzelergebnisse aus den jeweiligen Produktionsbereichen werden aufsummiert und der so ermittelte Wert durch die Gesamtzahl der in gewerblichen Produktionsbereichen Beschäftigten dividiert. Als Ergebnis erhält man den betriebsspezifischen Gefährdungsfaktor. Die jährliche Einsatzzeit für den gewerblichen Produktionsbereich ist dann das Produkt aus dem unternehmensspezifischen Gefährdungsfaktor und der Summe aus Sockeleinsatzzeit und Einsatzzeiten je Beschäftigtem im gewerblichen Produktionsbereich. Handwerker sind dem Bereich zuzuordnen, für den sie überwiegend tätig sind. Einsatzzeiten für Verwaltungsbereiche: Für Verwaltungstätigkeiten betragen die Einsatzzeiten der Betriebsärzte 0,2 Stunden pro Jahr je Beschäftigtem und die Einsatzzeiten der Fachkräfte für Arbeitssicherheit 0,3 Stunden pro Jahr je Beschäftigtem. Als Verwaltungstätigkeiten gelten solche Tätigkeiten, in denen Versicherte ausschließlich Büroarbeiten durchführen. Mindesteinsatzzeiten der Betriebsärzte bzw. Fachkräfte für Arbeitssicherheit: Die Einsatzzeiten für gewerbliche Produktionsbereiche und Verwaltungsbereiche werden addiert. Dies ergibt die jährlich zu erbringenden Mindesteinsatzzeiten für Betriebsärzte bzw. Fachkräfte für Arbeitssicherheit für das Unternehmen. Diese Mindesteinsatzzeiten sind im Verhältnis der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Gefährdung auf die einzelnen Arbeitsbereiche bzw. Produktionsstandorte aufzuteilen. Die Einsatzzeiten sind im Betrieb zu erbringen. Tabelle 1: Jährliche Sockeleinsatzzeiten und Einsatzzeiten je Beschäftigtem für gewerbliche Produktionsbereiche in Stunden Betriebs- Fachkräfte ärzte für Arbeitssicherheit Sockeleinsatzzeit 8 40 Für Unternehmen mit 11 20 Beschäftigten für die ersten 5 Beschäftigten 0,8 8 für jeden weiteren Beschäftigten 0,6 6 Für Unternehmen mit 21 200 Beschäftigten für die ersten 5 Beschäftigten 0,8 8 für den 6. 20. Beschäftigten 0,6 6 für jeden weiteren Beschäftigten 0,5 4 Für Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten für die ersten 5 Beschäftigten 0,8 8 für den 6. 20. Beschäftigten 0,6 6 für den 21. 200. Beschäftigten 0,5 4 für jeden weiteren Beschäftigten 0,4 2 Tabelle 2: Gefährdungsfaktoren für gewerbliche Produktionsbereiche Betriebsart Gefährdungsfaktor Gewinnung von Erdöl und Erdgas Zement Kalk 0,7 Gips Porenbeton Mörtel und Edelputze Transportbeton Asphaltmischgut 0,8 Tiefbohrungen auf Erdöl und Erdgas Geophysik Kies und Sand Bims Haldenabbau 0,9 Kalkschiefergewinnung Naturwerksteinbe- und -verarbeitung Gewinnung von Naturstein Aufbereitung von Naturstein Recycling 1,0 Schlackenaufbereitung Herstellung von Beton- und Fertigteilen Betrieb von Betonpumpen Die Gefährdungsfaktoren berücksichtigen alle innerhalb eines Gewerbezweiges vorhandenen abstrakten Gefährdungen, welche z.B. durch den Betrieb, die vorhandenen Verkehrswege, die eingesetzten Maschinen usw. verursacht werden, und das reale Gefährdungspotential, welches seinen Niederschlag im Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft findet. Die Gefährdungsfaktoren werden in Abständen von 5 Jahren auf ihre Richtigkeit überprüft. Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit 6 Anlage 3 Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Kleinbetrieben mit bis zu 50 Beschäftigten (zu § 2 Abs. 4) 1. Allgemeines Bei der Anwendung der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung wird der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung. Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und wissen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist. 2. Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen Die Motivations- und Informationsmaßnahmen werden branchenspezifisch in 4 aufeinander aufbauenden 2-tägigen Seminaren vermittelt. Jedes Seminar umfasst 16 Lehreinheiten. Die Motivations- und Informationsseminare sollen in einem Zeitraum von maximal 4 Jahren abgeschlossen sein. In den Motivations- und Informationsseminaren werden folgende grundlegende Inhalte vermittelt: Seminar 1 Grundlagen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Unternehmerverantwortung Grundlagen des Arbeitsschutzes Gefährdungsbeurteilung Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und der Ersten Hilfe Wirtschaftlichkeit des Arbeitsschutzes Seminar 2 Branchenspezifische Arbeits- und Gesundheitsschutzprobleme Gesundheitsschutzprobleme der Branche (Lärm / Staub / Ergonomie / Wirbelsäule) Führung und Unterweisung Seminar 3 Sicherheitstechnik Sicherheitstechnische Probleme der Branche Transport, Instandhaltung Seminar 4 Entwicklung von betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzprogrammen Gefahrstoffe Arbeitsschutzprogramme Umsetzungsstrategien Beratung durch die Steinbruchs- Berufsgenossenschaft Im Anschluss daran nimmt der Unternehmer im Abstand von höchstens 3 Jahren an von der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft durchgeführten oder anerkannten 2-tägigen Fortbildungsmaßnahmen teil; der Umfang beträgt in der Regel 16 Lehreinheiten. 3. Bedarfsorientierte Betreuung Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage von Gefährdungsbeurteilungen, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen erstellt bzw. aktualisiert werden. Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde betreuen zu lassen. Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen, Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben, grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren, Einführung neuer Arbeitsverfahren, Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe, Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben, Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit, Erstellung von Notfall- und Alarmplänen. Weitere Anlässe für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen und Beurteilungen von Anlagen, Arbeitssystemen und Arbeitsverfahren, Umsetzung von Maßnahmen zur Staubminderung, Umsetzung von Maßnahmen zur Lärmminderung, Umsetzung von Maßnahmen bei Brand- und Explosionsgefahren, Organisation der Instandhaltung/Störungsbeseitigung, Erstellung von Abbruchanweisungen, Gestaltung von Alleinarbeitsplätzen, Einführung von Maßnahmen zur Sicherung großräumiger Produktionsanlagen, Einführung und Weiterentwicklung von Arbeitsschutzmanagement- Systemen. Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein eine grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsystemen, die Erforderlichkeit der Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen, Beurteilungen und Beratungen, Suchterkrankungen, die ein gefährdungsfreies Arbeiten beeinträchtigen, Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen und der (Wieder-) Eingliederung von Rehabilitanden, die Häufung gesundheitlicher Probleme, die Motivation der Versicherten zu gesundheitsgerechtem Verhalten, Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen. 4. Schriftliche Nachweise Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten Teilnahmenachweis an den Maßnahmen zur Motivation, Information sowie der Fortbildung, Aktuelle Unterlagen über die im Betrieb durchgeführten Gefährdungsbeurteilungen, Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift. Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 oder 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit 7 Anhang 1 Bestellung und Tätigkeit von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit (Zu § 2 Abs. 3 i. V. m. Anlage 2) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet hat. Eine qualitativ hochwertige sicherheitstechnische Betreuung ist unabhängig von der Betreuungsform zu gewährleisten. Die Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb je Jahr mindestens zur Verfügung stehen muss. So können z. B. Wegzeiten eines Betriebsarztes bzw. einer Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Einsatzzeit angerechnet werden. Den berechneten Einsatzzeiten liegen die Gefährdungspotentiale sowie die Organisations- und Arbeitnehmerstruktur typischer Unternehmenszweige bei Beachtung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zugrunde. Diese Einsatzzeiten werden benötigt, wenn an den Arbeitsplätzen die Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Vorschriften zum Arbeitsschutz eingehalten sind. Entsprechend ist der Unternehmer verpflichtet, dem Betriebsarzt bzw. der Fachkraft für Arbeitssicherheit darüber hinausgehende Einsatzzeiten zur Verfügung zu stellen, wenn besondere Umstände dies erfordern (z. B. Störfall, Reparaturfall). Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 3 Arbeitssicherheitsgesetz (Aufgaben der Betriebsärzte) und nach § 6 Arbeitssicherheitsgesetz (Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit) in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser überbetriebliche Dienst mindestens die Forderungen erfüllt, die ein Betriebsarzt bzw. eine Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen hätte. Zu den Aufgaben des Betriebsarztes zählen Betriebsbegehungen, Beratungen des Unternehmers, der Versicherten und der sonst für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz verantwortlichen Personen im Betrieb sowie arbeitsmedizinische Untersuchungen, um die Versicherten zu beraten und ihren Gesundheitszustand zu beurteilen. Durch Erfassung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse sollen Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen untersucht werden und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorgeschlagen werden. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit 8 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit 9 Anhang 2 Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit (Zu § 4) Die Ausbildungslehrgänge werden nach den Grundsätzen gestaltet, die das frühere BMA, jetziges BMWA mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat. Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die einen Ausbildungslehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, der nach den Grundsätzen gestaltet war, die das frühere BMA, jetziges BMWA mit Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 festgelegt hatte, dürfen weiterhin bestellt werden. Anforderungen an Ausbildung und Tätigkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit enthält die Broschüre „Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit“. Sie wird dem Unternehmer und der angehenden Fachkraft im Vorfeld der Ausbildungsmaßnahmen zugestellt. Entsprechend Ziffer 7 des Fachaufsichtsschreibens des BMA vom 29. Dezember 1997 (Az: IIIb7-36042-5) zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in der Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei in der Regel auf das in den Ausbildungsstufen I und II erworbene Wissen aufgebaut wird. Dabei werden die Rahmenanforderungen gemäß der Ausbildungskonzeption berücksichtigt, wonach die Rahmenthemen der Ausbildungsstufe III den nachfolgenden 5 Themenfeldern zugeordnet werden: 1. Spezifische Gefährdungsfaktoren, 2. Spezifische Maschinen/Geräte/Anlagen, 3. Spezifische Arbeitsverfahren 4. Spezifische Arbeitsstätten 5. Spezifische personalbezogene Themen. Ausbildungsmaßnahmen der Stufe III können bereits in den Zeiträumen zwischen den Präsenzphasen der Ausbildungsstufen I (Grundausbildung) und II (Vertiefende Ausbildung) durchgeführt werden, soweit die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vorhanden sind. Die Präsenzphasen dauern insgesamt 6 Wochen und die Selbstlernphasen erfordern einen Zeitbedarf von 150 bis 200 Stunden. Die gesamte Ausbildung ist innerhalb von drei Jahren abzuschließen. Die Rahmenthemen werden wie folgt untergliedert: Rahmenthema LE Themenfeld Unterthemen (min) (Lerninhalte) Schutz vor Sturz aus der Höhe / in die Tiefe Verkettete und flexible Systeme Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung und Veredelung von Werk- und Baustoffen Gewinnung von Rohstoffen Organisation der Instandhaltung / Störungsbeseitigung Gefährdung / Belastung bestimmter Personengruppen 2 8 6 6 6 2 Themenfeld 1 „Spezifische Gefährdungsfaktoren“ Themenfeld 2 „Spezifische Maschinen / Geräte / Anlagen“ Themenfeld 4 „Spezifische Arbeitsstätten“ Themenfeld 2 „Spezifische Maschinen / Geräte / Anlagen“ Themenfeld 3 „Spezifische Arbeitsverfahren“ Themenfeld 4 „Spezifische Arbeitsstätten“ Themenfeld 2 „Spezifische Maschinen / Geräte / Anlagen“ Themenfeld 3 „Spezifische Arbeitsverfahren“ Themenfeld 4 „Spezifische Arbeitsstätten“ Themenfeld 3 „Spezifische Arbeitsverfahren“ Themenfeld 5 „Spezifische personalbezogene Themen“ Sturzgefährdung, z. B. Sturz vom Gerüst, von Haldenkanten, Anlagen, Maschinen, Geräte Maßnahmen gegen Sturzgefährdungen Maschinen und Geräte der Steine und Erden-Industrie, z. B. Stetigförderer Anlagen der Steine und Erden Industrie, z. B. Umlaufanlagen Aufbereitung, Bearbeitung und Verarbeitung unter Berücksichtigung üblicher Maschinen, Geräte und Anlagen Verfahren Arbeitsstätten Gewinnung unter Berücksichtigung üblicher Maschinen, Geräte und Anlagen Verfahren Arbeitsstätten Geplante Instandhaltung Sichere Durchführung von Winterreparaturen sowie weitere Verfahren zur Störungsbeseitigung Gefährdung und Belastung, z. B. bei Schichtbetrieb, Alleinarbeit, gefährliche Arbeiten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit 10 Anhang 3 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl I 1973, 1885) Zuletzt geändert durch Art. 178 V v. 25.11.2003 I 2304 Erster Abschnitt § 1 Grundsatz Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Damit soll erreicht werden, dass 1. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden, 2. gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können, 3. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen. Zweiter Abschnitt Betriebsärzte § 2 Bestellung von Betriebsärzten (1) Der Arbeitgeber hat Betriebsärzte schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 3 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf 1. die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, 2. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft und 3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen. (2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die von ihm bestellten Betriebsärzte ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind. (3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsärzten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen. Ist der Betriebsarzt als Arbeitnehmer eingestellt, so ist er für die Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung von der Arbeit freizustellen. Die Kosten der Fortbildung trägt der Arbeitgeber. Ist der Betriebsarzt nicht als Arbeitnehmer eingestellt, so ist er für die Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben freizustellen. § 3 Aufgaben der Betriebsärzte (1) Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben insbesondere 1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen, b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen, c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln, d) arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung, e) der Organisation der „Ersten Hilfe“ im Betrieb, f) Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess, g) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, 2. die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten, 3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken, b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten, c) Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen, 4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in „Erster Hilfe“ und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken. (2) Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen; § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. (3) Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen. § 4 Anforderungen an Betriebsärzte Der Arbeitgeber darf als Betriebsärzte nur Personen bestellen, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben, und die über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Dritter Abschnitt Fachkräfte für Arbeitssicherheit § 5 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit (1) Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf 1. die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, 2. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit 11 3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen, 4. die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen in Fragen des Arbeitsschutzes. (2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die von ihm bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind. (3) Der Arbeitgeber hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie für die Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung von der Arbeit freizustellen. Die Kosten der Fortbildung trägt der Arbeitgeber. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie für die Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben freizustellen. § 6 Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere 1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen, b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen, c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln, d) der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie, e) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, 2. die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen, 3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken, b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten, c) Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen, 4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken. § 7 Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit (1) Der Arbeitgeber darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die den nachstehenden Anforderungen genügen: Der Sicherheitsingenieur muss berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Der Sicherheitstechniker oder -meister muss über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. (2) Die zuständige Behörde kann es im Einzelfall zulassen, dass an Stelle eines Sicherheitsingenieurs, der berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, jemand bestellt werden darf, der zur Erfüllung der sich aus § 6 ergebenden Aufgaben über entsprechende Fachkenntnisse verfügt. Vierter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften § 8 Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde (1) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Betriebsärzte sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen und haben die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten. (2) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder, wenn für einen Betrieb mehrere Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt sind, der leitende Betriebsarzt und die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit, unterstehen unmittelbar dem Leiter des Betriebs. (3) Können sich Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit über eine von ihnen vorgeschlagene arbeitsmedizinische oder sicherheitstechnische Maßnahme mit dem Leiter des Betriebs nicht verständigen, so können sie ihren Vorschlag unmittelbar dem Arbeitgeber und, wenn dieser eine juristische Person ist, dem zuständigen Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs unterbreiten. Ist für einen Betrieb oder ein Unternehmen ein leitender Betriebsarzt oder eine leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt, steht diesen das Vorschlagsrecht nach Satz 1 zu. Lehnt der Arbeitgeber oder das zuständige Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs den Vorschlag ab, so ist dies den Vorschlagenden schriftlich mitzuteilen und zu begründen; der Betriebsrat erhält eine Abschrift. § 9 Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat (1) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten. (2) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben den Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten; sie haben ihm den Inhalt eines Vorschlags mitzuteilen, den sie nach § 8 Abs. 3 dem Arbeitgeber machen. Sie haben den Betriebsrat auf sein Verlangen in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. (3) Die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind mit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen. Das gleiche gilt, wenn deren Aufgaben erweitert oder eingeschränkt werden sollen; im übrigen gilt § 87 in Verbindung mit § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes. Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung eines freiberuflich tätigen Arztes, einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines überbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat zu hören. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit 12 § 10 Zusammenarbeit der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten. Dazu gehört es insbesondere, gemeinsame Betriebsbegehungen vorzunehmen. Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den anderen im Betrieb für Angelegenheiten der technischen Sicherheit, des Gesundheits- und des Umweltschutzes beauftragten Personen zusammen. § 11 Arbeitsschutzausschuss Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden; bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigen sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus: dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten, zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern, Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen. § 12 Behördliche Anordnungen (1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den die gesetzlichen Pflichten näher bestimmenden Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften ergebenden Pflichten, insbesondere hinsichtlich der Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit, zu treffen hat. (2) Die zuständige Behörde hat, bevor sie eine Anordnung trifft, 1. den Arbeitgeber und den Betriebsrat zu hören und mit ihnen zu erörtern, welche Maßnahmen angebracht erscheinen und 2. dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Gelegenheit zu geben, an der Erörterung mit dem Arbeitgeber teilzunehmen und zu der von der Behörde in Aussicht genommenen Anordnung Stellung zu nehmen. (3) Die zuständige Behörde hat dem Arbeitgeber zur Ausführung der Anordnung eine angemessene Frist zu setzen. (4) Die zuständige Behörde hat den Betriebsrat über eine gegenüber dem Arbeitgeber getroffene Anordnung schriftlich in Kenntnis zu setzen. § 13 Auskunfts- und Besichtigungsrechte (1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (2) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind berechtigt, die Arbeitsstätten während der üblichen Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen; außerhalb dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden, dürfen sie nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. § 14 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Soweit die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ermächtigt sind, die gesetzlichen Pflichten durch Unfallverhütungsvorschriften näher zu bestimmen, macht das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit von der Ermächtigung erst Gebrauch, nachdem innerhalb einer von ihm gesetzten angemessenen Frist der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine entsprechende Unfallverhütungsvorschrift nicht erlassen hat oder eine unzureichend gewordene Unfallverhütungsvorschrift nicht ändert. (2) (weggefallen) § 15 Ermächtigung zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz und den auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. § 16 Öffentliche Verwaltung In Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist ein den Grundsätzen dieses Gesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten. § 17 Nichtanwendung des Gesetzes (1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, soweit Arbeitnehmer im Haushalt beschäftigt werden. (2) Soweit im Bereich der Seeschiffahrt die Vorschriften der Verordnung über die Seediensttauglichkeit und der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen gleichwertige Regelungen enthalten, gelten diese Regelungen für die beschäftigten Kapitäne, Besatzungsmitglieder und sonstige, an Bord tätigen Personen deutscher Seeschiffe. Soweit dieses Gesetz auf die Seeschiffahrt nicht anwendbar ist, wird das Nähere durch Rechtsverordnung geregelt. (3) Soweit das Bergrecht diesem Gesetz gleichwertige Regelungen enthält, gelten diese Regelungen. Im übrigen gilt dieses Gesetz. § 18 Ausnahmen Die zuständige Behörde kann dem Arbeitgeber gestatten, auch solche Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, die noch nicht über die erforderliche Fachkunde im Sinne des § 4 oder § 7 verfügen, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, in einer festzulegenden Frist den Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit entsprechend fortbilden zu lassen. § 19 Überbetriebliche Dienste Die Verpflichtung des Arbeitgebers, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, kann auch dadurch erfüllt werden, dass der Arbeitgeber einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 oder § 6 verpflichtet. § 20 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder 3. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 eine Besichtigung nicht duldet. (2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden. § 21 gegenstandslos § 22 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 23 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz, ausgenommen § 14 und § 21, tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden zwölften Kalendermonats in Kraft. § 14 und § 21 treten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. (2) § 6 Abs. 3 Satz 2 und § 7 des Berliner Gesetzes über die Durchführung des Arbeitsschutzes vom 9. August 1949 (VOBl. I S. 265), zuletzt geändert durch Artikel LVIII des Gesetzes vom 6. März 1970 (GVBl. S. 474), treten außer Kraft. Im übrigen bleibt das Gesetz unberührt. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit 13
1 Asbestverursachte Berufskrankheiten in Deutschland Entstehung und Prognose HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften 2 Verfasser: Claudia Drechsel-Schlund (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Würzburg) Dr. Martin Butz (HVBG, Sankt Augustin) Bärbel Haupt (Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten, Mannheim) Gerhard Drexel (Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie, Würzburg) Werner Plinske (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Würzburg) Heinrich-Peter Francks (Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft, Mainz) Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) Alte Heerstraße 111, D53754 Sankt Augustin Telefon: 0 22 41 / 2 31 - 01 Telefax: 0 22 41 / 2 31 - 13 33 Internet: www.hvbg.de August 2003 Satz und Layout: HVBG, Kommunikation Druck: DCM Druck Center Meckenheim ISBN 3-88383-646-X 3 Das Thema „Asbest“ bestimmt seit Beginn der 70er-Jahre in einem sehr weit gehenden Umfang das Handeln der Berufsgenossenschaften, es hat auch im neuen Jahrtausend schon deshalb einen großen Stellenwert, weil die Zahl der jährlichen Neuzugänge asbestverursachter Berufskrankheiten immer noch sehr hoch ist. In der vorliegenden Broschüre wird die Entwicklung dieser Berufskrankheiten aufgezeigt und auf die Prognose eingegangen. Als Datenbasis diente dazu die von den gewerblichen Berufsgenossenschaften geführte Berufskrankheiten-Dokumentation (BK-DOK). Herauszustellen sind die folgenden Ergebnisse: ❐ Die als Berufskrankheit anerkannten asbestverursachten Erkrankungen haben ihren Ursprung in den Jahren 1950 bis längstens 1970, d.h. insbesondere, dass Arbeitnehmer mit einem Einwirkungsbeginn nach 1970 in einem weit geringeren Umfang dem Risiko unterliegen, eine solche BK zu bekommen. ❐ Entsprechend hat sich die mittlere Latenzzeit der anerkannten BKen immer weiter verlängert, sie liegt inzwischen bei gut 38 Jahren und zwar unabhängig von der Art der Erkrankung. ❐ Ein Wechsel von der BK 4103 zu einer der asbestverursachten Krebserkrankungen tritt selten auf, dies ist konsistent mit der parallel verlaufenden Verlängerung der Latenzzeit bei allen drei infrage stehenden Berufskrankheiten. ❐ Die asbestverursachten Krebserkrankungen treten vor allem im Alter von 55 bis 65 Jahren auf. ❐ Aus diesen Eckwerten lässt sich ermitteln, dass in naher Zukunft eher mit einem graduellen Abflachen der Zahl der Neuzugänge zu rechnen ist, wir uns also derzeit auf einem Plateau befinden. Die Autoren bieten mit dieser Broschüre eine sachbezogene Basis für die aktuellen Diskussionen zum Thema Asbest. Kurzfassung 4 Since the beginning of the 70's, Employers' Liability Insurances have to a significant extent been required to continually reacted to the subject of asbestos. And asbestos continues to be of significance at the start of this century because annual increases remain high in the number of new job-related illnesses caused by it. The present brochure, which is based on the Vocational Diseases Documentation (VD-DOC) compiled by Commercial Employers' Liability Insurance Associa-tion, shows the progression of this job-related illness and discusses its prognosis. The following conclusions have been highlighted: ❐ Illnesses resulting from asbestos that have been recognised as job-related generally originated during the years 1950 to 1970 (at the latest); i.e. particularly those workers whose initial exposure began after 1970 have significantly less risk of developing this vocational disease. ❐ Accordingly, the mean latent time for recognised vocational illnesses has continued to increase. In the interim, this measure (which is independent of the type of illness) amounts to 38 years. ❐ Transitions from VI 4103 to a cancerdefined disease has become increasingly rare. This is consistent with the simultaneous increase in latent times for all three vocational illnesses in question. ❐ Cancer-defined diseases caused by asbestos occur primarily during the ages of 55 to 65. ❐ An analysis of these benchmarks indicates that a gradual reduction in the number of new cases can be expected in the near future. A plateau has been reached at the present time. The authors of this brochure offer a professionally oriented resource to support current discussions surrounding the subject of asbestos. Abstract 5 Depuis le début des années 70, le thème de «l'amiante» détermine, dans une large mesure, l'action des organismes d'assurance et de prévention des risques professionnels. Dans ce nouveau millénaire, il a aussi une place importante, déjà du fait que le nombre d'entrées nouvelles annuelles de maladies professionnelles causées par l'amiante continue à être très élevé. Cette brochure présente l'évolution de ces maladies professionnelles et analyse le pronostic. La documentation sur les maladies professionnelles (BK-DOK), réalisée par les organismes d'assurance et de risques professionnels, a servi de base de données. On constate les résultats suivants: ❐ Les maladies causées par l'amiante et reconnues comme maladies professionnelles ont leur origine dans les années 50 jusqu'à la fin des années 70. Ce qui signifie qu'un travailleur dont l'exposition à l'amiante commence après 1970 a beaucoup moins de risques de souffrir d'une telle maladie professionnelle. ❐ Corrélativement, la phase de latence moyenne des maladies professionnelles reconnues s'est toujours prolongée. Elle est actuellement de 38 ans et ceci indépendamment du type de maladie. ❐ Un passage de la maladie BK 4103 à un des cancers causés par l'amiante est rare. Ce phénomène coïncide avec la prolongation de la phase de latence qui se déroule parallèlement pour les trois maladies professionnelles en question. ❐ Les cancers causés par l'amiante apparaissent surtout entre 55 et 65 ans. ❐ On peut déduire de ces valeurs de référence que, dans un avenir proche, on assistera plutôt à une baisse graduelle du nombre d'entrées nouvelles. Nous connaissons actuellement une stagnation. Les auteurs offrent avec cette brochure une base objective pour les discussions actuelles concernant l'amiante. Résumé 6 El tema del «amianto» determina desde principios de los años 70 en muy amplia medida la actuación de las mutuas de accidentes. También en el nuevo milenio, este tema tiene gran relevancia debido a que la cifra anual de las nuevas enfermedades profesionales causadas por el amianto continúa siendo muy alta. En el presente folleto, se muestra la evolución de estas enfermedades profesionales y se aborda el tema del pronóstico. Como base de datos sirvió la documentación sobre enfermedades profesionales (BK-DOK), recopilada por las mutuas de accidentes profesionales. Cabe resaltar los siguientes resultados: ❐ Las patologías derivadas de la exposición al amianto, reconocidas como enfermedad profesional, tienen su origen en los años 1950 a 1970, a lo máximo, es decir que especialmente los trabajadores con un inicio de la exposición al amianto después de 1970 están sometidos a un riesgo considerablemente menor de contraer esa enfermedad profesional. ❐ Consiguientemente, el período medio de latencia de las enfermedades profesionales reconocidas se ha ido prolongando cada vez más, entretanto se sitúa alrededor de los 38 años, y eso, independienmente del tipo de patología. ❐ La transformación de la enfermedad profesional (BK) 4103 en una de las enfermedades cancerosas causadas por el amianto acontece raramente, lo cual es consistente con el incremento paralelo del período de latencia en todas las tres enfermedades profesionales en cuestión. ❐ Las enfermedades cancerosas causadas por el amianto sobrevienen, sobre todo, entre los 55 a 65 años de edad. ❐ Estos valores de base permiten deducir que en un futuro próximo se ha de contar, más bien, con un decrecimiento del número de nuevas enfermedades profesionales y que nos encontramos, presentemente, en una especie de altiplanicie. Con este folleto, los autores proporcionan una base objetiva para las discusiones actuales sobre el tema del amianto. Resumen 7 Seite Einleitung .................................................................................................... 11 1 Entwicklung der asbestbezogenen Berufskrankheiten ........................... 13 1.1. Asbest in Industrie und Handwerk........................................................ 13 1.1.1 Mineralogie des Asbestes.................................................................. 13 1.1.2 Vorkommen und Verwendung............................................................. 13 1.1.3 Gesundheitliche Risiken ..................................................................... 14 1.2 Asbestverursachte Berufskrankheiten..................................................... 15 1.2.1 Zur Geschichte arbeitsbedingter Erkrankungen....................................... 15 1.2.2 Die (schwere) Asbeststaublungenerkrankung .......................................... 16 1.2.2.1 Erleichterung der Entschädigungs-Voraussetzungen ................................. 18 1.2.2.2 Einbeziehung der Pleura-Erkrankung..................................................... 19 1.2.3 Asbestbedingte Krebserkrankungen...................................................... 19 1.2.3.1 Das Mesotheliom als Berufskrankheit.................................................... 21 1.2.3.2 Ergänzung der Asbest-Krebserkrankungen ............................................. 21 1.3 Anpassungen im Leistungsrecht ........................................................... 23 1.3.1 Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgrundlage für Renten...................... 23 1.3.2 Rechtsvermutung im Todesfalle ............................................................ 23 1.4. Prävention und Rehabilitation.............................................................. 26 1.4.1 Arbeitsschutzrecht............................................................................. 26 1.4.2 Gesundheitliche Vorsorge .................................................................. 28 1.4.2.1 UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“.................................................... 28 1.4.2.2 Nachgehende Betreuung asbestgefährdeter Arbeitnehmer ....................... 30 1.4.2.3 Umgang mit besonderen Hochrisiko-Gruppen........................................ 32 1.4.3 Rehabilitation Asbestkrebserkrankter..................................................... 34 Inhaltsverzeichnis 8 Seite 1.5 Asbestverursachte Berufskrankheiten in der früheren DDR.......................... 34 1.5.1 Rechtliche Entwicklung ...................................................................... 34 1.5.2 Statistische Ergebnisse ...................................................................... 36 2 Statistische Ergebnisse 1980 bis 2000 .............................................. 41 2.1 Datenbasis ..................................................................................... 41 2.2 Versicherungsrechtliche Entscheidungen................................................ 41 2.2.1 Anzeigen auf Verdacht einer asbestbedingten Berufskrankheit .................. 41 2.2.2 Entschiedene Fälle asbestbedingter Erkrankungen................................... 42 2.2.3 Änderung durch Folgeentscheidung..................................................... 47 2.2.3.1 Folgeentscheidung bei Fällen, in denen der BK-Verdacht zunächst nicht bestätigt wurde............................................................ 47 2.2.3.2 Änderung anerkannter BKen durch Folgeentscheidung ............................ 49 2.3 Umanerkennungen ........................................................................... 51 2.4 Todesfälle ...................................................................................... 54 3 Herkunft Prognose ........................................................................ 59 3.1 Herkunft von anerkannten Asbest-Berufskrankheiten ................................. 59 3.1.1 Expositionszeiten im Rückblick ............................................................ 59 3.1.2 Beginn der Tätigkeit unter Asbesteinwirkung .......................................... 61 3.1.3 Latenzzeiten.................................................................................... 67 3.1.4 Lebensalter und Eintritt des Versicherungsfalles ....................................... 67 Inhaltsverzeichnis 9 Seite 3.2 Durchschnittliche Einwirkungszeit und Eintritt des Versicherungsfalles ....................................................... 69 3.3 Prognose künftiger Entwicklungen ........................................................ 72 3.3.1 Bewertung der Datenlage .................................................................. 76 4 Anhaltspunkte für Hochrisikogruppen? ............................................... 83 4.1 Prävention zum frühesten Zeitpunkt....................................................... 83 4.2 Verwertbare statistische Datenbestände ................................................ 83 4.2.1 Berufskrankheiten-Dokumentation ......................................................... 83 4.2.2 Daten der Vorsorgemedizin................................................................ 84 4.3 Folgeentscheidungen Umanerkennungen im BK-DOK-Bestand MdE-Verläufe .................................................................................. 85 4.4 Arbeitsmedizinische Vorsorge ............................................................. 86 4.5 Verteilung der Asbest-Berufskrankheiten auf Berufe .................................. 87 4.6 Expositionsbeginn Expositionszeiten Latenzzeiten .............................. 92 4.7 Lebensalter des Versicherten Zeitpunkt des Versicherungsfalles ................ 93 4.8 Rauchverhalten von asbestexponierten Versicherten................................. 93 4.9 Empfehlungen für das weitere Vorgehen ............................................... 94 Einleitung 11 Als der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften im Sommer 2001 die Zahlen mit den Geschäftsergebnissen des Jahres 2000 veröffentlichte, fand ein Teilergebnis weithin besondere Beachtung. Berufsgenossenschaften: Fast 1000 Tote durch Asbest In einer dazu verfassten Pressenotiz der metropress Presseagentur GmbH, Frankfurt, wird auf den „explosionsartigen“ Anstieg der Asbestfälle in den letzten 20 Jahren hingewiesen. Von 74 Todesfällen in 1980 sei die Zahl jetzt auf 957 Fälle im Jahr 2000 angewachsen. Befürchtet würden hohe Fallzahlen auch noch in den kommenden Jahren. Bis zum Jahr 2005 sei sogar ein Anstieg der Erkrankungsfallzahlen möglich. Am Beispiel des Energie-Konzerns RWE greift „DER SPIEGEL“ in seiner Ausgabe 31/2001 das Thema auf und zitiert die vom Hauptverband nach bisherigen Erkenntnissen erstellten Hochrechnungen für weitere, in der Zukunft liegende Erkrankungsfälle. Bei der Berufsgenossenschaft Feinmechanik und Elektrotechnik würden bereits jetzt mehr als 2/3 der jährlichen Gesamtausgaben für Berufskrankheiten auf Asbestopfer entfallen. Bei Betrachtung dieser Zahlen stellt sich für die UV-Träger eine Reihe von Fragen, die in erster Linie die Prävention auch im Sinne verbesserter Möglichkeiten einer Frühdiagnostik betreffen. Angesprochen sind daneben Strategien einer wirksamen Rehabilitation zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Bei der großen Zahl von Arbeitnehmern, die in der Vergangenheit unter Asbestgefährdung gearbeitet haben, ist dabei vorrangig die Frage zu beantworten, wo mit gezielten Maßnahmen individueller Sekundärprävention sinnvollerweise begonnen werden soll, um ein Höchstmaß an Effizienz zu erreichen. Diesem Ziel dient auch das Bemühen der UV-Träger um ein „Herausfiltern“ von so genannten „Hochrisiko“- Versicherten aus der Gesamtzahl aller jemals asbestgefährdeter Arbeitnehmer. Ansatzpunkte für Antworten auf diese offenen Fragen lassen sich am ehesten durch Betrachtung der in der Vergangenheit bis in die jüngste Gegenwart aufgetretenen Asbesterkrankungen finden. Aus einer Beschreibung der Herkunft der asbestverursachten Berufskrankheiten, ihrer bisherigen Entwicklung und der Darstellung von Verläufen können sich unter dem Blickwinkel empirischer Bewertung auch Hinweise ergeben, die eine Prognose zu den in der Zukunft liegenden Erkrankungsfällen innerhalb der vorgegebenen Möglichkeiten erlauben. Diesen Weg wollten die Verfasser mit dieser Schrift beschreiten. Ausgehend von dem ZahEinleitung 12 lenmaterial der Berufskrankheiten-Dokumentation (BK-DOK) sind die drei asbestbezogenen Berufskrankheiten statistisch in ihrem Mengengerüst so durchleuchtet worden, dass über die Herkunft der als Berufskrankheit anerkannten Erkrankungsfälle Auskunft gegeben werden kann. Der gewählte Auswertungszeitraum von 1980 bis 2000 (21 Geschäftsjahre) ermöglicht zuverlässig, die in Zeitreihen sichtbar werdenden Entwicklungen aufzuzeigen. Hier beginnt der kritische Punkt dieser Veröffentlichung: Sind die aus den Statistiken zu gewinnenden Erkenntnisse grundsätzlich geeignet, Prognosen für die Zukunft abzugeben, und sind die Daten letztlich so zuverlässig, dass sie die hieraus abgeleiteten Thesen stützen? Die Verfasser haben beide Fragen unter der Einschränkung bejaht, dass aus den dargestellten Ergebnissen keine Aussagen erwartet werden können, die unmittelbar für die Definition der oben erwähnten Hochrisiko- Gruppe verwendet werden könnten. Andererseits bieten die Ergebnisse in ihrer Summe doch Ansatzpunkte für weitergehende Eingrenzungen bzw. darauf gerichtete Forschungen, die von dritter Seite aufgegriffen werden sollten. Gefordert ist sicher in erster Linie die Arbeitsmedizin. In diesem Sinne versteht sich die Schrift als statistische Basis für eine verbesserte Prävention der UV-Träger auf diesem schwierigen Gebiet. Diese Maßnahmen sind mit großem Nachdruck voranzutreiben, auch wenn möglicherweise die Zahlen der neuen Erkrankungsfälle bereits in naher Zukunft rückläufig sein sollten. 1 Entwicklung der asbestbezogenen Berufskrankheiten 13 1.1 Asbest in Industrie und Handwerk 1.1.1 Mineralogie des Asbestes Asbeste sind natürliche, mineralische Stoffe, die bereits vor 4 000 Jahren aufgrund ihrer herausragenden Eigenschaften z.B. für feuerfeste Lampendochte und bruchsichere Keramiken genutzt wurden. Der Name Asbest ist vom griechischen Wort „asbestos“ abgeleitet und bedeutet soviel wie unvergänglich oder unauslöschlich, denn Gegenstände aus asbesthaltigen Materialien werden selbst vom Feuer nicht zerstört. Diese einzigartigen Materialeigenschaften der Asbeste führten mit der zunehmenden Industrialisierung im vergangenen (20.) Jahrhundert zu einer Vielzahl verschiedener technischer Anwendungen. Unter der Handelsbezeichnung Asbest sind sechs verschiedene faserige Mineralien zusammengefasst, von denen nur Chrysotil, Krokydolith und Amosit im Berufskrankheiten- Spektrum eine Rolle spielen. 1.1.2 Vorkommen und Verwendung Asbeste sind faserförmig kristallisierende Minerale aus der großen Gruppe der Silikate. Silikate sind die wichtigsten gesteinsbildenden Minerale und somit die häufigsten Komponenten der Erdkruste. Die Materialeigenschaften der Asbeste werden wesentlich von der kristallinen Struktur beeinflusst. Sie hängen vom Asbesttyp und von den geochemischen Charakteristika der Lagerstätte ab. Die Weltproduktion von Asbest erreichte im Jahr 1976 etwa 5,2 Mio. Tonnen, wovon 94 % auf Chrysotil (Weißasbest), 4 % auf Krokydolith (Blauasbest) und 2 % auf Amosit entfielen. 30 % der Asbeste wurden in Kanada, 44 % in der früheren UdSSR und 18 % in Südafrika gewonnen. In der Bundesrepublik stieg der Inlandsverbrauch für Rohasbest von 1948 bis 1965 steil auf 170 000 Tonnen pro Jahr an und stagnierte bis etwa 1980 auf diesem Niveau. Die zu diesem Zeitpunkt verstärkt einsetzenden Substitutionsbemühungen führten zu einem Absinken der Verbrauchskurve auf weniger als 50 000 Tonnen bis 1989. Die ehemalige DDR führte etwa ab 1960 Asbest ein. Der Verbrauch stieg bis 1980 auf 74 000 Tonnen/Jahr, noch 1987 wurden 53 000 Tonnen verarbeitet 1) . Seit 1993 besteht entsprechend der Gefahrstoff-Verordnung ein generelles Asbestverbot in Deutschland sowohl hinsichtlich der Verarbeitung als auch des Inverkehrbringens. 1) Bossenmayer/Schumm/Tepasse : Asbest-Handbuch, Teil 1 1 Entwicklung der asbestbezogenen Berufskrankheiten 14 1.1.3 Gesundheitliche Risiken Hitzebeständigkeit, mechanische Festigkeit sowie Elastizität und Biegsamkeit machten Asbest zu einem universellen, in zahlreichen industriellen Bereichen eingesetzten Rohstoff. Den etwa 20 000 Mitarbeitern (= Versicherten in der gesetzlichen Unfallversicherung) in unmittelbar Rohasbest verarbeitenden Betrieben steht daher eine unüberschaubare Zahl von Anwendern asbesthaltiger Produkte gegenüber. Obwohl sich das Wissen über berufsbedingte gesundheitliche Gefährdungen durch Asbestfaserstäube von 1964 an aufgrund von epidemiologischen und arbeitsmedizinisch-klinischen Erkenntnissen zunehmend festigte (u.a. Medizin-Professoren Selikoff /USA, Worth , Woitowitz , Raithel ), lagen die Anfang der 80er-Jahre gemessenen Arbeitsplatzkonzentrationen Abbildung 1: Asbestabbau Weltproduktion 1900 1920 1930 1940 1950 1960 1970 1975 1980 1985 1990 1995 1998 0 1 2 3 4 5 6 Millionen Tonnen 15 zum Teil noch oberhalb der damals gültigen technischen Richtkonzentration (TRK-Wert) 1) . Aus ätiopathogenetischer Sicht sind Asbestfaserstäube in der Lage, sowohl fibrogene Wirkungen im Bereich des Lungenparenchyms im Sinne der Asbestose, aber auch pleurale Läsionen, vor allem in Form von Plaques und Verkalkungen, hervorzurufen. Dazu stellt die sowohl beim Menschen als auch im Tierversuch nachgewiesene kanzerogene Potenz von Asbestfaserstäuben ein lebensbedrohliches Faktum dar. Nach bisherigen Erkenntnissen sind die Krebs erzeugenden Eigenschaften von Krokydolith wegen seiner hohen Biobeständigkeit und besonderer Fasergeometrie höher einzustufen als die von Chrysotil. Als Zielorgane maligner Entartung müssen beim Menschen die Lunge (Bronchialkarzinom), das Rippenfell, in selteneren Fällen das Bauchfell sowie das Perikard (maligne Mesotheliome) und der Kehlkopf (Larynxkarzinom) gesehen werden 2) . Für das Auftreten asbeststaubverursachter Erkrankungen ist neben Intensität und Dauer der beruflichen Belastung auch die individuelle Disposition ein maßgeblicher Faktor. Bei Rauchern vervielfacht sich das Risiko. Gerade Mesotheliome können jedoch im Einzelfall auch nach vergleichsweise kurzer Asbestfaserstaubexposition (wenige Monate) auftreten. 1.2 Asbestverursachte Berufskrankheiten 1.2.1 Zur Geschichte arbeitsbedingter Erkrankungen Mehr oder weniger massive Einwirkungen von Fremdstoffen auf den menschlichen Organismus während der Arbeit, insbesondere unübersehbare Verunreinigungen der Atemluft im Bäckerhandwerk und bei Arbeiten unter Tage, regten bereits im 16. Jahrhundert Forscher zu Betrachtungen über Zusammenhänge zwischen Arbeitsbelastung und Gesundheitsschäden an. So berichtete 1556 Agricola über Lungenkrankheiten als Folge von Staub, Paracelsus schrieb 1567 „Von der Bergsucht oder Bergkrankheiten“ und Pansa machte 1614 auf „Beschwerliche Berg- und giftige Lungensucht“ aufmerksam. Obwohl von Hirt bereits seit 1871 eine wegweisende Veröffentlichung zu „Staubinhala- 1) BK-Report 1/97 in der Schriftenreihe des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 1998 2) T. Kraus/H.J. Raithel: Frühdiagnostik asbeststaubverursachter Erkrankungen. Schriftenreihe des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Sankt Augustin, 1998 1 Entwicklung der asbestbezogenen Berufskrankheiten 16 tionskrankheiten Pneumoconiosis“ vorlag, war die Einbeziehung berufsbedingter Erkrankungen in das erste Unfallversicherungsgesetz von 1883 für den deutschen Gesetzgeber kein Thema. Auch in der Folgezeit tat sich die Legislative sehr schwer, sich dem Begriff „Berufskrankheit“ zu nähern. Die so genannte Schneeberger Lungenkrankheit war im Volksmund längst zu einem Synonym für die hohen gesundheitlichen Risiken der Bergleute geworden, Erstbeschreibungen einer Asbestlungenfibrose wurden Anfang des 20. Jahrhunderts bekannt, doch als mit der Verordnung vom 12. Mai 1925 (Reichsgesetzblatt RGBl. I, Seite 69) die gesetzliche Unfallversicherung auf Berufskrankheiten ausgedehnt wurde, war unter elf genannten Berufskrankheiten eine durch Quarzstaub oder Asbestfasern verursachte Erkrankung nicht zu finden. Erkrankungen durch Blei, Quecksilber, Benzol, Schwefelkohlenstoff und Röntgenstrahlen, aber auch der graue Star bei Glasmachern und die Wurmkrankheit der Bergleute waren Schwerpunkte, für die das Deutsche Parlament den Nachweis eines Zusammenhanges zwischen beruflicher Tätigkeit und Erkrankung für erbracht hielt. Die „Schneeberger Lungenkrankheit“ wurde nur für Betriebe des Erzbergbaues im Gebiete von Schneeberg (Freistaat Sachsen) als Berufskrankheit anerkannt. Den Kohlen- Malochern an Ruhr und Saar oder den Silberschürfern im Harz war soziale Aufmerksamkeit noch nicht beschieden. 1.2.2 Die (schwere) Asbeststaublungenerkrankung Als mit der zweiten Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vom 11. Februar 1929 (RGBl. I, Seite 27) die „schwere Staublungenerkrankung (Silikose)“ in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen wurde, konnten die ersten, 1884 gegründeten Berufsgenossenschaften bereits auf 45-jährige Erfahrungen in Prävention und Rehabilitation von beruflichen Schädigungen aufbauen. Es dauerte noch einmal fast acht Jahre, bis mit der Dritten Verordnung über die Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten vom 16. Dezember 1936 (RGBl. I, Seiten 1117 ff.) die „Schwere Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose)“ in die Liste der entschädigungspflichtigen Berufskrankheiten aufgenommen wurde (Listen-Nr. 18). „Schwer“ bedeutete, dass die Asbestose erst anerkannt und berentet werden konnte, wenn das Krankheitsbild so weit fortgeschritten war, dass dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 v.H. verursacht wurde. Der Begriff der MdE aus den späten dreißiger Jahren beinhaltete durchaus Grundzüge, wie sie für die heutige Bewertung und Rechtsprechung noch maßgebend sind. Weitaus mehr Probleme bereitete in den ersten Jahren die ärztliche Beurteilung. 17 Asbestosen manifestieren sich in der Regel nach langjähriger und meist intensiver beruflicher Asbestfaserstaubexposition, wobei durchschnittliche Latenzzeiten von 15 bis 20 Jahren anzunehmen sind. Bei der Asbestose handelt es sich um eine häufig symmetrisch ausgeprägte , interstitielle Lungenfibrose, die in den basalen subpleuralen Lungenabschnitten bevorzugt lokalisiert ist. Klinisch treten zunächst ein chronischer Reizhusten, in fortgeschrittenem Stadium Belastungs- und Ruhedyspnoe auf. Charakteristische Lungenfunktions-Befunde sind restriktive Ventilationsstörungen, verbunden mit Gas- Abbildung 2: Zeitreihe BK 4103 1950 1955 1960 1965 1970 1975 1980 1985 1990 1995 2000 0 1 2 3 4 Zahl der Fälle (in Tausend) Verdachtsanzeigen Anerkannte BKen Neue BK-Renten 1 Entwicklung der asbestbezogenen Berufskrankheiten 18 austauschstörungen. Im weiteren Verlauf können sich zusätzlich ein chronisch-respiratorisches Syndrom mit obstruktiven Ventilationsstörungen sowie eine Rechtsherzbelastung entwickeln 1) . Der in der gesetzlichen Unfallversicherung unerlässliche Ursachen-Zusammenhang zwischen beruflicher Belastung und Erkrankung war in der Regel ungeachtet der um 1940 wesentlich bescheideneren Röntgentechnik über das Röntgenbild zu führen. Für das Bemessen der MdE war, wie bei bronchopulmonalen Erkrankungen allgemein, auf das Ausmaß der objektiv nachweisbaren, pulmokardialen Einbuße abzustellen. Der Differential- Diagnostik standen zu Beginn des „Asbestose-Zeitalters“ freilich nicht die medizinisch- technischen Möglichkeiten zur Verfügung, die heute eine zuverlässige Beurteilung des asbestbedingt-klinischen Krankheitsbildes und eine verlässliche Abgrenzung zu schicksals- oder altersbedingten Begleitkrankheiten erlauben. Derlei Erkenntnis- und Beurteilungsprobleme machen verständlich, dass 1950 der gesetzlichen Unfallversicherung nur 17 Asbestosen angezeigt und lediglich fünf Erkrankungsfälle erstmals berentet wurden. 1.2.2.1 Erleichterung der Entschädigungs- Voraussetzungen Mit der 5. BKV vom 26. Juli 1952 (BGBl. I, S. 395) erleichterte der Gesetzgeber die Entschädigungs- Voraussetzungen für die Asbestose. Auf die Bedingung der Schwere der Erkrankung wurde verzichtet. Nach Listen- Nr. 28 a war die „Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose)“ zu entschädigen. Die Änderung bedeutete, dass ein Versicherungsfall mit Rente anzuerkennen war, sobald die pulmonalen Funktionseinbußen eine MdE in rentenberechtigendem Grade (mindestens 20 v.H.) verursachten. Welches Ausmaß mussten diese Funktionsausfälle haben, um mit 20 % oder 30 % bewertet werden zu können? Nicht zuletzt, wie mussten sich die asbestotischen Einlagerungen in den Lungen nach Streuung und Dichte röntgenologisch darstellen, um pulmokardiale Einbußen darauf zurückführen zu können? Es war ein langer Weg, begleitet von imponierenden Fortschritten in der Röntgentechnik und Funktionsanalytik, bis die medizinische Wissenschaft stabile Grundlagen anbieten konnte, die nicht nur die Verwaltungspraxis voranbrachte, sondern auch in der Rechtsprechung Bestätigung fand. 1) T. Kraus/H.J. Raithel , a.a.O. 19 Ein sprunghafter Anstieg der angezeigten und berenteten Fälle, wie er nach 1952 den Verlauf der Staublungenerkrankungen (Silikose) auch hier fiel die „Schwere“ weg kennzeichnete, blieb bei der Asbestose (noch) aus. 1960 wurden 35 Erkrankungsfälle angezeigt und 23 erstmals berentet. 1.2.2.2 Einbeziehung der Pleura-Erkrankung Mit der Verordnung zur Änderung der BKV vom 22. März 1988 (BGBl. I, Seite 400) erhielt die frühere BK 28 a, die inzwischen die Listennummer 4103 bekommen hatte, folgende Fassung: Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura. Die Erweiterung trug den medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung, dass die eingeatmeten und in das Zwischengewebe der Lunge vorgedrungenen Asbestfasern aufgrund ihrer nadelförmigen Gestalt auch die Fähigkeit besitzen, bis in den Pleurabereich (Lungen- und Rippenfell) vorzudringen. Infolge der Pleuradrift entstehen oftmals diffus ausgedehnte oder umschriebene Bindegewebsneubildungen der Pleura, die der Asbestfibrose im Bereich der Lungen entsprechen. Umschriebene, plaquesförmige Veränderungen manifestieren sich meist doppelseitig als bindegewebige (hyaline), später verkalkende Pleuraplaques des Rippenfells, Zwerchfells oder Herzbeutels 1) . 1.2.3 Asbestbedingte Krebserkrankungen Die narbengewebsbildenden und insbesondere die tumorerzeugenden Wirkungen eingeatmeter Asbestfasern sind in der medizinischen Wissenschaft frühzeitig diskutiert worden. Asbeststaubassoziierte Lungenkrebserkrankungen unterscheiden sich hinsichtlich ihrer morphologischen, topographischen und histologischen Charakteristika jedoch nicht von Lungenkrebserkrankungen anderer Genese. Weit verbreitete Rauchgewohnheiten stellen einen wesentlichen synkanzerogenen Risikofaktor dar 2) . Um der Ursachenlehre in der gesetzlichen Unfallversicherung gerecht werden zu können, bedurfte es langwieriger und umfangreicher epidemiologischer Untersuchungen. Von einer jahrzehntelangen Latenzzeit seit Beginn der Asbestfaserstaub- Einwirkung war auszugehen. Das Risiko besteht auch nach Ende der (beruflichen) Asbest-Einwirkung unbestritten fort. 1) Mehrtens/Perlebach , Die Berufskrankheitenverordnung Kommentar M 4103, Seite 3 2) T. Kraus/H.J. Raithel, a.a.O. 1 Entwicklung der asbestbezogenen Berufskrankheiten 20 Die nicht zuletzt auch internationalen Forschungsergebnisse waren erdrückend. Mit der BKV vom 29. Januar 1943 wurde die schwere Asbeststaublungenerkrankung sowie die „Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) in Verbindung mit Lungenkrebs“ neu in die Liste der entschädigungspflichtigen Berufskrankheiten aufgenommen, mit der BKV vom 26. Juli 1952 wurden zudem die Anerkennungs- Voraussetzungen für die Asbestose erleichtert. Doch noch wirkte sich die zunehmende Asbestverwendung in Industrie und Handwerk nicht aus. Die (mindestens) 25-jährige Latenzzeit war offenbar nur in Einzelfällen erreicht. Denn 1960 und 1965 wurde den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung Abbildung 3: Zeitreihe BK 4104 1950 1955 1960 1965 1970 1975 1980 1985 1990 1995 2000 0 500 1000 1500 2000 2500 3000 Verdachtsanzeigen Anerkannte BKen Neue BK-Renten 21 jeweils nur eine Erkrankung nach Listen- Nr. 28 b (Asbest-Krebserkrankungen) angezeigt. 1970 wurden zwei Fälle neu berentet, 1975 waren es schon 15. 1.2.3.1 Das Mesotheliom als Berufskrankheit Mit der Verordnung zur Änderung der Siebenten Berufskrankheitenverordnung vom 8. Dezember 1976 (BGBl. I, S. 3329) wurde die Berufskrankheitenliste auf die heutige vierstellige Nomenklatur umgestellt. Die Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippenfells und des Bauchfells wurden unter der Obergruppe 4 zusammengefasst. Erkrankungen durch anorganische Stäube wurden der Hauptgruppe 41 zugeordnet. Asbestose und Asbestose mit Lungenkrebs fanden sich unter der Nr. 4103 und 4104. Neu erschien die Nr. 4105: Durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells und des Bauchfells. 1992 wurde auch noch das Mesotheliom des Pericards einbezogen. Mesotheliome gehören in der Bevölkerung zu den seltenen Tumorformen. In epidemiologischen Studien werden diffuse, maligne Mesotheliome als stark mit einer Asbesteinwirkung assoziierte Tumore angesehen. Dabei können offenbar verhältnismäßig niedrige Asbestfaserstaub-Dosen zum Mesotheliom führen. Die kürzeste Gefährdungsdauer einer Arbeiterin in einem Textilbetrieb mit tödlichem Mesotheliom lag bei lediglich drei Wochen. Auch die Latenzzeit kann im Einzelfall kürzer sein. Der jüngste Asbest-Mesotheliom-Patient verstarb mit 36 Jahren. Die Überlebensspanne ab Diagnose liegt zwischen 0,5 und zwei Jahren 1) . Die sozialpolitische Bedeutung der Anerkennung des Mesothelioms als Berufskrankheit nach beruflicher Asbestbelastung ließ sich statistisch schnell nachweisen: 1980 wurden bereits 48 Erkrankungsfälle angezeigt und 36 neu berentet. Die Zahlen verdreifachten sich vier Jahre später (1984: 160 Anzeigen, 117 neue Renten). 1.2.3.2 Ergänzung der Asbest-Krebserkrankungen Medizinisch-wissenschaftliche Forschungsergebnisse über bösartige Tumore der Atemwege, Verbesserungen der Röntgentechnik und Analytik sowie weltweite epidemiologische Erkenntnisse führten dazu, dass sich Beurteilungen über weitere Zusammenhänge zwischen beruflicher Asbestbelastung und 1) Woitowitz , Asbest-Handbuch, Teil 1, Seite 29 1 Entwicklung der asbestbezogenen Berufskrankheiten 22 Krebsrisiko schnell verdichteten. Die Bundesregierung trug dem mit einer Ergänzung des Berufskrankheitenrechtes in kurzen Abständen Rechnung. Mit der Verordnung vom 22. März 1988 (BGBl. I, S. 400) wurde Listen-Nr. 4104 wie folgt gefasst: „Lungenkrebs in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder mit durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura“. In den Folgejahren wurden zunehmend Lungen- oder Pleura-Tumore bei asbestbelasteten Arbeitnehmern gefunden, ohne dass röntge- Abbildung 4: Zeitreihe BK 4105 1980 1985 1990 1995 2000 0 200 400 600 800 1000 Verdachtsanzeigen Anerkannte BKen Neue BK-Renten 23 nologisch der Nachweis von Asbeststaubeinlagerungen in den Lungen gelang. Untersuchungen unter dem Raster-Elektronen- Mikroskop führten nicht weiter, gewebehistologische Untersuchungen waren den Versicherten auf Dauer nicht zumutbar und brachten darüber hinaus auch keine verlässlichen Ergebnisse. Für die Beschäftigten der Asbestzementindustrie, der Asbesttextilindustrie und der Asbestisolierbranche wurde eine Verdoppelung der Sterberate an Lungenkrebs im Vergleich zur übrigen Bevölkerung bei einer bestimmten Asbestfaserstaub-Dosis epidemiologisch nachgewiesen. Als verallgemeinerungsfähige Verdoppelungsdosis wurden 25 Faserjahre angesehen. Die Einführung einer Dosis-Wirkungs-Beziehung in das normative Berufskrankheitenrecht war nicht mehr aufzuhalten. Mit der Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I, S. 2343) wurde die BK-Listen-Nr. 4104 erneut neu gefasst: „Lungenkrebs ❐ in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) ❐ in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura oder ❐ bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren (25 · 106 [Fasern m 3 ] · Jahre)“ Vornehmlich das Faserjahr-Modell führte zu einer Zunahme der BK-Anzeigen wegen Lungen-/Pleura-Krebs von 831 (1992) auf 1331 (1994). 1996 (1683) hatten sich die Meldungen gegenüber 1992 mehr als verdoppelt, 1999 (2420) fast verdreifacht. Die neu berenteten Erkrankungsfälle nahmen zwischen 1992 (264) und 1996 (724) sogar überproportional zu. Der weitere Anstieg der Erkrankungsfälle wurde zusätzlich beeinflusst durch die BKV vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I, S. 2623). Seit dem 1. Dezember 1997 ist nicht nur der Lungenkrebs, sondern auch der Kehlkopfkrebs als Berufskrankheit zu entschädigen, wenn eine Asbestose, eine durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura, „ersatzweise“ eine Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren, nachgewiesen werden können. 1.3 Anpassungen im Leistungsrecht 1.3.1 Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgrundlage für Renten Dass der Arbeitsunfall als plötzliches, zeitlich begrenztes Ereignis bei der Fortentwicklung leistungsrechtlicher Vorschriften stets die Messlatte war, steht außer Zweifel. Dennoch kam die gesetzliche Unfallversicherung über Jahrzehnte auch im Berufskrankheitensektor 1 Entwicklung der asbestbezogenen Berufskrankheiten 24 weitgehend mit den herkömmlichen Vorschriften aus. Bei der Entschädigung von Staublungenerkrankungen wurde jedoch bald erkannt, dass Versicherte benachteiligt waren, die aus einer gut bezahlten, silikosebelasteten Tätigkeit in eine weniger risikoreiche, aber auch schlechter bezahlte Tätigkeit wechselten und dann an einer Silikose erkrankten. Daher regelte erstmals § 3 Abs. 3 der 3. BKV vom 16. Dezember 1936, dass bei Staublungenerkrankungen für die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes „als Zeitpunkt des Unfalles“ der letzte Tag gilt, an dem der Versicherte Arbeiten verrichtete, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Der Versicherte sollte also auf jeden Fall eine Rente erhalten, die sich aus dem Verdienst errechnete, den er während der krankheitsursächlichen Tätigkeit erzielte. Der Vorschrift in der BKV war eine inhaltsgleiche „Verordnung über Berechnung der Leistungen bei Berufskrankheiten“ vom 17. Oktober 1935 (RGBl. I, S. 1250) vorausgegangen. Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (UVNG) vom 30. April 1963 (BGBl. I, S. 241) übernahm der Gesetzgeber diese bisher nur für Staublungenerkrankungen geltende Vorschrift für alle Berufskrankheiten. Er formulierte sie dabei zu einer echten Günstigkeits-Regel aus. Nach § 572 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung des UVNG gilt bei Berufskrankheiten für die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes, wenn es für den Berechtigten günstiger ist, als Zeitpunkt des Arbeitsunfalls der letzte Tag, an dem der Versicherte in einem Unternehmen Arbeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet sind, die Berufskrankheit zu verursachen. Ist der Jahresarbeitsverdienst im Jahr vor der Erkrankung auch wenn zu dieser Zeit eine völlig andere Tätigkeit ausgeübt wird höher, so ist dieser der Berechnung der Rente zugrunde zu legen. Nur wenn der mehrere Jahre zurückliegende Arbeitsverdienst aus der die Berufskrankheit verursachenden Tätigkeit hochgerechnet entsprechend den Rentenanpassungs- Verordnungen günstiger ist, ist dieser als Berechnungsgrundlage zu nehmen. Die Vorschrift in § 572 RVO wurde mit geringen redaktionellen Änderungen durch das Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vom 7. August 1996 (BGBl. I, S. 1254) in das Sozialgesetzbuch Sieben (SGB VII) übernommen (§ 84 SGB VII). 1.3.2 Rechtsvermutung im Todesfalle Im Falle des Todes eines Unfallverletzten oder Berufserkrankten sind Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nur dann zu gewähren, wenn der Tod durch den Arbeits25 unfall oder die Berufskrankheit verursacht worden ist. Die Klärung der Zusammenhangsfrage Berufskrankheit : Todesursache stellte die medizinische Wissenschaft vornehmlich bei Erkrankungen durch anorganische Stäube (Silikose, Asbestose) vor erhebliche Probleme. Da einerseits die Interessen der Angehörigen Berücksichtigung finden sollten, andererseits die Ursachenlehre der gesetzlichen Unfallversicherung eine sorgfältige Sachaufklärung gebot, drängten die Versicherungsträger nicht selten zu Leichenöffnungen. Verweigerten die Angehörigen eine Obduktion oder gar Exhumierung, so mussten die UV-Träger, sofern andere Aufklärungsmittel nicht zur Verfügung standen, aus dieser Weigerung für die Hinterbliebenenansprüche ungünstige Schlüsse ziehen. Diese auch aus pietätischen Gründen unerfreuliche Situation zwang zum politischen Handeln. Ebenfalls mit dem UVNG vom 30. April 1963 brachte der Gesetzgeber erstmals eine Rechtsvermutung in das Vorschriftenwerk der gesetzlichen Unfallversicherung ein. § 589 Abs. 2 RVO bestimmte, dass dem Tod durch Arbeitsunfall der Tod eines Versicherten gleichsteht, dessen Erwerbsfähigkeit durch die Folgen einer Berufskrankheit Silikose, Siliko-Tuberkulose, Asbestose oder Asbestose mit Lungenkrebs um 50 oder mehr vom Hundert gemindert war. Dieser gesetzlich vermutete Zusammenhang zwischen solch schweren Berufskrankheiten und dem Tode sollte nur dann nicht gelten, wenn eine andere Todesursache offenkundig war. Leichenausgrabungen zum Zwecke einer solchen Feststellung durften nicht gefordert werden. Auch diese Regelung wurde inhaltlich unverändert in das SGB VII übernommen. § 63 Abs. 2 SGB VII schreibt vor: „Dem Tod infolge eines Versicherungsfalls steht der Tod von Versicherten gleich, deren Erwerbsfähigkeit durch die Folgen einer Berufskrankheit nach den Nummern 4101 bis 4104 der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. I, S. 721 in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheitenverordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I, S. 2343) um 50 vom Hundert oder mehr gemindert war. Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist, dass der Tod mit der Berufskrankheit nicht in ursächlichem Zusammenhang steht; eine Obduktion zum Zwecke einer solchen Feststellung darf nicht gefordert werden.“ Die gesetzliche Rechtsvermutung schließt es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) nicht aus, dass zur Feststellung der „Offenkundigkeit“ Beweis erhoben wird (BSG, Urteil vom 14. März 1986). Die objektive Beweislast trägt der UV-Träger. Die Voraussetzungen des Begriffes „offenkundig“ 1 Entwicklung der asbestbezogenen Berufskrankheiten 26 sind nach Auffassung des BSG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mit einer jeden ernsthaften Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit den Tod des Versicherten in medizinischem Sinne nicht erheblich mitverursacht und ihn mit einer jeden ernsthaften Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit nicht um wenigstens ein Jahr beschleunigt hat. 1.4 Prävention und Rehabilitation 1.4.1 Arbeitsschutzrecht Die Entwicklung des Arbeitsschutzrechtes und berufsgenossenschaftlicher Arbeitsschutzregeln (Unfallverhütungsvorschriften UVV) haben eine lange Tradition. Ein erstes deutsches Arbeitsschutzgesetz wurde 1838 in Preußen erlassen. Der Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechtes entsprechend erging am 23. Dezember 1938 die „Verordnung über Glashütten, Glasschleifereien, Glasätzereien, Glasmalereien, Glashafenfabriken und verwandte Betriebe“ Glashüttenverordnung , die erstmals wegen des beim Glasschleifen verwendeten quarzhaltigen Sandes auch Staubschutzmaßnahmen vorsah. Mit Wirkung vom 1. August 1940 erließen die UV-Träger berufsgenossenschaftliche Richtlinien zur Bekämpfung der Staubgefahr in Asbest verarbeitenden Betrieben. Diese forderten, dass bei allen mit wesentlicher Staubentwicklung verbundenen Arbeitsvorgängen eine wirksame Staubabsaugung vorzusehen war. Dabei durfte die Abluft nicht wieder in die Arbeitsräume eingeleitet werden, eine Praxis, wie sie früher z.B. in der Porzellanindustrie zum Heizen der Arbeitsräume durchaus üblich war. Für den Bergbau wurden im gleichen Jahr Anlege-Untersuchungen vorgeschrieben. Der Arbeitsschutz der Bergarbeiter wurde in den jeweiligen Bergverordnungen festgeschrieben. Weitere gesetzgeberische Vorsorgemaßnahmen trugen den Bedürfnissen einzelner Wirtschaftszweige Rechnung. Beispielsweise trat für die keramische Industrie am 1. September 1951 die „Verordnung zum Schutze gegen Staublungenerkrankungen (Silikose) in der keramischen Industrie“ Staubschutzverordnung in Kraft. In der Folge bestimmten Unfallverhütungsvorschriften Staubschutzeinrichtungen in den Betrieben und arbeitsmedizinische Untersuchungen der Arbeitnehmer in gefährdeten Bereichen. Mit der UVV „Schutz gegen gesundheitsgefährlichen mineralischen Staub“ vom 1. April 1973 trat eine umfassende Regelung zu einer Verbesserung der Arbeitsplatzverhältnisse und zum Schutze der Arbeitnehmer (Versicherten) beim Umgang mit quarz- und asbesthaltigen Arbeitsstoffen in Kraft. In Ergänzung für die nach dieser UVV gefor27 derten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen wurde bereits 1972 die „Vereinbarung der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der See-Berufsgenossenschaft über die Erfassung Asbeststaub gefährdeter Arbeitnehmer und die Durchführung der Vorsorge- Untersuchungen (Zentralstelle Asbest)“ geschaffen. Diese Vereinbarung gewährleistet eine sachgerechte arbeitsmedizinische Betreuung der Versicherten auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. Die Festlegung einer Höchstgrenze für die zulässige Asbestfeinstaub-Konzentration durch die Senatskommission zur Prüfung gesundheitsgefährlicher Arbeitsstoffe (MAKKommission) der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) im gleichen Jahr brachte einen ersten Grenzwert, der besonders auch zur Durchführung von technischen Maßnahmen in den Betrieben Richtung weisend war. In der Folge wurde über eine Ergänzung der UVV vom 1. April 1973 das Aufsprühen und Aufspritzen von Asbest und asbesthaltigen Erzeugnissen verboten (1979) und weitere Verwendungsbeschränkungen für asbesthaltige Erzeugnisse wie Leichtbauplatten, Isoliermaterialien, Anstrichstoffe, Mörtel- und Spachtelmassen sowie Boden- und Straßenbeläge (1982) erlassen. Mit der Gefahrstoff- Verordnung (GefStoffV), die am 1. Oktober 1986 in Kraft trat, wurden dann die berufsgenossenschaftlichen Regelungen als staatliche Rechtsvorschriften übernommen und die Vorschriften für den Umgang mit Asbest durch die Umsetzung von EG-Richtlinien in nationales Recht verschärft und präzisiert. Allerdings wurde Asbest erst mit der 2. Änderungs- Verordnung vom 1. Mai 1990 zur GefStoffV aus der Gruppe II der Liste der Krebs erzeugenden Gefahrstoffe in die höchste Gefährdungsgruppe I (sehr stark gefährdend) umgestuft. Diese Umstufung hatte zur Folge, dass Arbeitnehmer beim Herstellen und Verwenden von Asbest und allen asbesthaltigen Produkten dem Krebs erzeugenden Asbestfeinstaub nicht mehr ausgesetzt sein durften. Dies war der entscheidende Schritt zum Herstellungs- und Verwendungsverbot, da technische Maßnahmen das Freiwerden von Asbestfeinstaub beim Umgang mit asbesthaltigen Materialien nicht ausschließen können. Eine latente Gefährdung selbst für die Umwelt und die Öffentlichkeit besteht durch die Erosion asbesthaltiger Baustoffe und besonders bei Renovierungs- und Abbrucharbeiten fort. Schließlich fasste das „Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG)“ vom 12. Dezember 1973 Arbeitsschutz und arbeitsmedizinische Vorsorge für das gesamte Wirtschaftsleben zusammen. Es überließ der Selbstverwaltung in der gesetzlichen Unfallversicherung einen weiten Gestaltungsrahmen, wirtschaftlich-fachspezifische Ange1 Entwicklung der asbestbezogenen Berufskrankheiten 28 legenheiten und Gewerbezweig bezogene Notwendigkeiten in eigener Sache über Unfallverhütungsvorschriften zu regeln. 1.4.2 Gesundheitliche Vorsorge 1.4.2.1 UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ Der präventiven gesundheitlichen Betreuung ihrer Versicherten haben sich die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung praktisch mit der Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts angenommen. So hat die frühere Ziegelei-Berufsgenossenschaft bereits vor dem 2. Weltkrieg einen mobilen Röntgenwagen mit Leuchtschirmbild- Anlage eingesetzt, um bei Versicherten in der feinkeramischen Industrie über regelmäßige Reihenuntersuchungen krankhafte (silikotische) Veränderungen in den Lungen frühzeitig erfassen und Verschlimmerungen durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen begegnen zu können. Der Gesetzgeber brachte am 23. Mai 1940 die „25. Polizei- Verordnung über ärztliche Anlegeuntersuchungen im Bergbau“ auf den Weg, überließ das weite Feld der gesundheitlichen Vorsorge risikoreich beschäftigter Arbeitnehmer aber weiterhin der berufsgenossenschaftlichen Selbstverwaltung. Diese fasste das zersplitterte Recht der Arbeitsmedizinischen Vorsorge zum 1. Oktober 1984 in der Unfallverhütungs- Vorschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (VBG 100, inzwischen BGV A4) zusammen. Ihr vorausgegangen war eine Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe (Arbeitsstoff- Verordnung) vom 11. Februar 1982. Da diese bereits detaillierte Bestimmungen zur Durchführung von speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen bei Exposition gegenüber gefährlichen Arbeitsstoffen enthielt, musste sie in Inhalt und Wortlaut vollständig in die VBG 100 übernommen werden. Die UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ in der seit dem 1. April 1993 geltenden Fassung trägt vor allem der bereits 1986 in Kraft getretenen Gefahrstoff-Verordnung Rechnung. Der wesentliche Unterschied zur 1. Fassung besteht vor allem in dem der neuen UVV zugrunde liegenden Gedanken, dass das Schutzziel die Erhaltung der Gesundheit nicht mit der bloßen Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen erreicht werden kann. Vielmehr muss vor der Veranlassung von Vorsorgeuntersuchungen geprüft werden, ob nicht durch geeignete andere Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes die gesundheitliche Gefährdung so weit abgebaut werden kann, dass diese speziellen Vorsorgeuntersuchungen überhaupt nicht erforderlich werden. Die gegenwärtig anstehende Fortentwicklung 29 dieser Unfallverhütungs-Vorschrift wird stark von europarechtlichen Rahmenrichtlinien beeinflusst.1) Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in den Betrieben haben die Unternehmer zu gewährleisten (§ 3 Arbeitsschutzgesetz). Einstellungs- und Nachuntersuchungen haben sie zu veranlassen, wenn Mitarbeiter an besonders gefährdenden Arbeitsplätzen eingesetzt werden sollen. Da solche Untersuchungen auch mit Belastungen für die Arbeitnehmer verbunden sind, sieht die UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ neben Pflicht- auch Wahl-Untersuchungen vor. Daneben können die Versicherten selbst Vorsorgeuntersuchungen verlangen, wenn sie an risikogeneigten Arbeitsplätzen eingesetzt sind (§ 7 UVV). Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen werden nach einem einheitlichen Prinzip durchgeführt. Grundlage sind die Empfehlungen der „Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für Arbeitsmedizinische Vorsorge-Untersuchungen“. Mit der Durchführung der Untersuchungen werden besonders ermächtigte Ärzte beauftragt. Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind inzwischen weitgehend in das bestehende Regelwerk des Arbeitsschutzes eingebunden. Das bedeutet, wie vorstehend ausgeführt, dass der Unternehmer vorrangig Maßnahmen einzuleiten hat, wenn die berufliche Belastung durch geeignete Umrüstung des Arbeitsplatzes oder durch veränderte Arbeitsabläufe verbessert oder gar beseitigt werden kann. Der Auftrag, durch technische oder organisatorische Maßnahmen der Gefahr des Entstehens, Wiederentstehens oder der Verschlimmerung einer Berufskrankheit im Einzelfall entgegenzuwirken, richtet sich seit der 7. BKV vom 20. Juni 1968 auch an die UV-Träger. § 3 dieser Verordnung schreibt vor, dass die UV-Träger alle Möglichkeiten auszuschöpfen haben, um die Gefahr einer beruflichen Erkrankung zu beseitigen und dem Versicherten den Arbeitsplatz zu erhalten. Sie haben insoweit den Unternehmer in dem Bemühen, gesundheitliche Risiken vom Versicherten fernzuhalten, zu unterstützen. Nur wenn sich das Erkrankungsrisiko nicht ausschalten lässt, soll der Versicherte zum Wechsel des Arbeitsplatzes angehalten und im Falle eines Minderverdienstes entschädigt werden. § 3 BKV blieb in den späteren Änderungs- Verordnungen zur BKV inhaltlich unverändert. 1) Die Berufskrankheiten-Verordnung, Kommentar Mehrtens-Perlebach, X 07, Seite 2 1 Entwicklung der asbestbezogenen Berufskrankheiten 30 1.4.2.2 Nachgehende Betreuung asbestgefährdeter Arbeitnehmer Abschnitt III der UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ sieht besondere Bestimmungen bei der Gefährdung durch Krebs erzeugende Gefahrstoffe vor. Schwerpunkt ist die Durchführung so genannter nachgehender Untersuchungen (§ 15 UVV). Diese Untersuchungsart ergänzt das Vorsorgeprinzip dadurch, dass auf freiwilliger Basis für den Versicherten das Angebot fortgesetzter arbeitsmedizinischer Untersuchungen bei nachgewiesener Exposition gegenüber einem Krebs erzeugenden Gefahrstoff lebenslang besteht. In Kenntnis der üblichen Latenzzeiten zwischen Expo- Abbildung 5: Vorsorge-Untersuchungen (ehemals) asbestgefährdeter Arbeitnehmer 1980 1985 1990 1995 1996 1997 1998 1999 2000 0 10 20 30 40 50 60 70 Zahl der Untersuchungen (in Tausend) 31 sitionsbeginn und Ausbruch einer Krebserkrankung schien es nicht gerechtfertigt, die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen auf den Zeitraum der beruflichen Belastung zu beschränken. Dies umso mehr, als bei Expositionsdauer zwischen wenigen Monaten und einigen Jahren hinsichtlich des Beginns der Erkrankung Latenzzeiten von mehr als 25 bis 30 Jahren durch wissenschaftliche Studien bewiesen oder zumindest als wahrscheinlich anzunehmen sind. Eine langfristige Beobachtung ehemals asbestgefährdeter Arbeitnehmer kann von den Arbeitgebern aus vielfältigen Gründen nicht gewährleistet werden. Mit der Einrichtung einer „Zentralen Erfassungsstelle für asbeststaubgefährdete Arbeitnehmer“ (ZAs) vor exakt 30 Jahren bei der Textil- und Bekleidungs- Berufsgenossenschaft in Augsburg haben die Berufsgenossenschaften die notwendigen Voraussetzungen für die nachgehende gesundheitliche Überwachung dieses Personenkreises geschaffen. 62 gesetzliche UV-Träger melden alle Versicherten, die zunächst in eigener Vorsorge-Überwachung wegen Asbestgefährdung standen, nach deren Ausscheiden aus dem Betrieb an die ZAs. Diese bundesweite Dienstleistungs- Einrichtung erfasst die notwendigen persönlichen und arbeitstechnischen Daten, veranlasst die arbeitsmedizinischen Vorsorge- (besser Nachsorge-) Untersuchungen und stellt die Ergebnisse in den Grenzen datenschutzrechtlicher Sicherung für Forschungszwecke zur Verfügung.1) Bei der ZAs sind derzeit rund 254 000 Personen erfasst. 16 000 davon werden derzeit im Rahmen eines Berufskrankheiten-Feststellungsverfahrens gesundheitlich kontrolliert, für 11 400 ehemals asbestgefährdete Versicherte übernimmt die ZAs die Nachuntersuchung. Rund 180 000 Versicherte befinden sich in der nachgehenden Betreuung. Aus den neuen Bundesländern sind zusätzlich 122 000 Personen erfasst, die bis 31. Dezember 1990 in der ehemaligen DDR asbeststaubgefährdet waren. Auch diesem Personenkreis ist von der ZAs ein (freiwilliges) Untersuchungsprogramm angeboten worden. Etwa ein Viertel davon haben sich für eine nachgehende arbeitsmedizinische Betreuung vormerken lassen und sind teilweise auch bereits untersucht worden. Die (nachgehenden) Untersuchungen werden ebenfalls von ermächtigten Ärzten nach dem Grundsatz G 1.2 „Asbestfaserhaltiger Staub“ 1) siehe Bulla, „25 Jahre ZAs Bilanz und Perspektiven“, Schriftenreihe des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Juli 1998 1 Entwicklung der asbestbezogenen Berufskrankheiten 32 durchgeführt. Über die Ermächtigung der Ärzte nach Fachkenntnissen, räumlicher und apparativer Ausstattung sowie sachgerechter Untersuchungstechniken versucht die ZAs eine dem Aufwand und dem wissenschaftlichen Sachstand angemessene Qualität für die Nachuntersuchungen zu sichern. Dazu werden u.a. auch regelmäßige Fortbildungen und Trainingsseminare von den Landesverbänden angeboten. 1.4.2.3 Umgang mit besonderen Hochrisiko-Gruppen Die arbeitsmedizinische Betreuung ehemals asbeststaubexponierter Versicherter wird umso wirkungsvoller sein, je mehr es gelingt, sie auf das potenziell individuelle Erkrankungsrisiko abzustimmen. Hierdurch ließe sich auch der Einsatz der verfügbaren medizinisch- diagnostischen und therapeutischen Mittel optimieren. Ein methodisch hinreichend Erfolg versprechender Weg wird darin gesehen, für die unterschiedlich asbeststaubexponierten Arbeitnehmer das potenzielle Erkrankungsrisiko differenziert abzuschätzen. 1) Das setzt zuvorderst voraus, dass Hochrisiko- Gruppen zunächst aus technischer Sicht bestimmt werden können. Es ist jedoch nicht nur schwierig, sondern auch sehr arbeitsaufwändig, betriebsspezifisch und tätigkeitsbezogene Staubmessverfahren so zu gestalten, dass die Messergebnisse eine personenbezogene Aussage erlauben. Aus nach Dauer und Intensität unterschiedlichen Asbestexpositionen Staubmessdaten in standardisierter Form zu ermitteln, gestaltete sich auch unter der fachlichen Betreuung des Berufsgenossenschaftlichen Instituts für Arbeitssicherheit (BIA) zumal bei Staubbelastungen in der Vergangenheit recht schwierig. Die Bestimmung von Hochrisiko-Gruppen für eine Krebserkrankung auf dem Boden vorausgegangener beruflicher Asbestbelastung kann grundsätzlich außerberufliche Risiken nicht unberücksichtigt lassen. Bei der vielfachen Risikoerhöhung durch Rauchen kann nicht ausgeschlossen werden, dass Raucher mit geringer beruflicher Asbestbelastung mit einem hohen Risiko bewertet werden, Nichtraucher trotz höherer beruflicher Asbestbelastung aber unberücksichtigt bleiben. Vor dem Hintergrund der generell kausalen Betrachtungsweise in der gesetzlichen Unfallversicherung müssen derartige Problemstellungen ebenso bedacht werden wie versicherungsrechtliche Betrachtungen 1) Bulla wie Fußnote 9 33 (Faserjahr-Problematik) nicht ausgeklammert werden sollten. Maßnahmen zur Früherkennung asbestinduzierter Krebserkrankungen werden von der medizinischen Wissenschaft jedoch seit Jahren gefordert. Der aus humanitärer, gesundheitspolitischer und volkswirtschaftlicher Sicht begründeten Forderung muss sich die gesetzliche Unfallversicherung stellen. Deshalb beschäftigt sich eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe auf der Ebene des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften seit einigen Monaten mit der Bestimmung einer Hochrisiko- Gruppe innerhalb des von der ZAs betreuten Personenkreises. Daneben soll ein Untersuchungsprogramm festgelegt und institutionalisiert werden, das den betroffenen Versicherten auf freiwilliger Basis angeboten werden kann. Wegen der Kostenfrage nicht zu vernachlässigende Diskussionen zum Umfang eines solchen Untersuchungsprogrammes sind nach Erkenntnissen auf dem 25. Deutschen Krebskongress in Berlin im März d.J. eher kompliziert worden. Unbestritten blieb, dass die Heilungschancen desto besser sind, je früher Lungenkrebs diagnostiziert wird. Bild gebende Verfahren wie die Niedrig-Dosis-Spiral-Computer-Tomografie können heute schon sehr kleine Lungenveränderungen feststellen, liefern aber dabei auch eine deutlich größere Zahl so genannter falsch-positiver Befunde, also kontrollbedürftige Befunde. Andererseits sind die mehr zentral wachsenden Tumore der Lunge mit einer Röntgenaufnahme nicht optimal einsehbar. Regelmäßiges Röntgen der Lunge allein sei deshalb für die Früherkennung wahrscheinlich nicht tauglich. Welche Rolle der Positronen-Emmissions-Tomografie (PET) zukünftig zukommen könnte, ist noch nicht eindeutig klar. PET erkennt Stoffwechselunterschiede zwischen gesundem und krankem Gewebe. Eine damit verbundene nicht unerhebliche Verteuerung eines Untersuchungsprogrammes für Hochrisiko-Patienten dürfte deshalb dazu führen, strenge Maßstäbe bei der Bestimmung des besonders zu betreuenden Personenkreises anzulegen. Nach Konietzko haben Screening-Untersuchungen in Form von Röntgenuntersuchungen des Thorax in regelmäßigen Abständen (sechs bzw. zwölf Monate) ebenso wie zytologische Sputumuntersuchungen bisher enttäuscht. 1) 1) Falkensteiner Tage 2000, Schriftenreihe des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften vom März 2002, Seite 72 1 Entwicklung der asbestbezogenen Berufskrankheiten 34 1.4.3 Rehabilitation Asbestkrebserkrankter Die Unfallversicherungsträger haben mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Der gesetzliche Rahmen ermöglicht eine umfassende Betreuung der Versicherten in der medizinischen und sozialen Rehabilitation. Für die mittelfristige, nicht zuletzt auch psychosoziale Betreuung, gerade nach chirurgischen Eingriffen, stehen mit den Berufskrankheiten-Kliniken in Bad Reichenhall und Falkenstein Spezialeinrichtungen zur Verfügung, die auch die nächsten Angehörigen in das Heilverfahren mit einbeziehen. 1.5 Asbestverursachte Berufskrankheiten in der früheren DDR 1.5.1 Rechtliche Entwicklung Das Berufskrankheitenrecht in der früheren DDR nahm seinen Anfang mit der „Durchführungs-Verordnung zum Befehl Nr. 28 des obersten Chefs der SMAD vom 28. Januar 1947 über Berufskrankheiten“, die im Zentral-Verordnungsblatt 1948 Nr. 5 (Seite 62) veröffentlicht wurde. Aufgrund der in diesem Befehl benannten Verordnung über die Sozialpflichtversicherung wurde in der 1949 gegründeten DDR ein einheitliches, ungegliedertes System der sozialen Pflichtversicherung eingerichtet. Es umfasste nach § 2 dieser Verordnung neben der Kranken-, Mutterschafts-, Invaliden-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung auch den Versicherungsschutz für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Zum „Befehl Nr. 28“ wurde unter dem 27. Dezember 1947 eine Liste der Berufskrankheiten, „die in der Sozialversicherung den Betriebsunfällen gleichgestellt sind“, zusammengestellt. Darin ist unter Nr. 24 a die schwere Asbeststaublungen-Erkrankung (Asbestose), unter Nr. 24 b die Asbeststaublungen- Erkrankung (Asbestose) in Verbindung mit Lungenkrebs ausgewiesen. Die Liste war in Anlehnung an frühere deutsche BK-Listen in drei Teile gegliedert: Laufende Nummer (Spalte I) Berufskrankheit (Spalte II) Betriebe und Tätigkeiten (Spalte III). Berufskrankheiten im Sinne der VO über die Sozialversicherungspflicht waren demnach die Krankheiten in Spalte II, wenn sie durch berufliche Beschäftigung in einem in Spalte III bezeichneten Unternehmen durch entsprechende Tätigkeiten und Einrichtungen 35 verursacht waren (§ 1 der Durchführungs- Verordnung). Es folgte die „Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zu den Vorschriften über Berufskrankheiten vom 27. April 1950“. Wesentliche Neuerungen waren ❐ laufende ärztliche Überwachungsuntersuchungen zur Abwehr drohender Berufskrankheiten, ❐ die Ermächtigung arbeitsmedizinisch tätiger Ärzte durch den Bezirksarzt, ❐ vorbeugende medizinische Maßnahmen bei drohender oder der Gefahr einer sich verschlimmernden Berufskrankheit, ❐ der Anspruch auf Übergangsrente bei notwendigem Berufswechsel. Die Liste der Berufskrankheiten erhielt eine neue Ziffernfolge und wurde um fünf Berufskrankheiten erweitert. Mit der „Verordnung über Melde- und Entschädigungspflicht bei Berufskrankheiten vom 14. November 1957“ wurden die aufgrund von Befehlen der sowjetischen Militäradministration erlassenen Gesetze vollständig abgelöst. Der Begriff der Berufskrankheit wurde neu definiert. Eine Krankheit konnte nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn sie während eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses entstanden war. Die Ausführungsvorschriften (z.B. Meldeverfahren, Beginn der Krankheit) unterschieden sich inhaltlich nicht wesentlich vom bundesdeutschen Recht. In der erweiterten Berufskrankheitenliste fand sich eine Nr. 31, unter der vorübergehend auch Asbestkrebserkrankungen entschädigt wurden: Krebs der Luftwege durch berufliche Einwirkung Krebs erzeugender Einflüsse. In der Fortentwicklung des Rechtes der früheren DDR bestimmte § 221 des Arbeitsgesetzbuches (AGB), dass „eine Berufskrankheit eine Erkrankung ist, die durch arbeitsbedingte Einflüsse bei der Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten bzw. Arbeitsaufgaben hervorgerufen wird und die in der 'Liste der Berufskrankheiten' genannt ist. Einzelheiten werden in Rechtsvorschriften festgelegt“. Auf der Grundlage von § 221 AGB erging am 26. Februar 1981 die „Verordnung über die Verhütung, Meldung und Begutachtung von Berufskrankheiten“. Zum Geltungsbereich schrieb diese Verordnung (§ 1) vor, dass sie gilt für ❐ Kombinate, wirtschaftsleitende Organe, Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen sowie für staatliche Organe, 1 Entwicklung der asbestbezogenen Berufskrankheiten 36 ❐ gesellschaftliche Organisationen, soweit diese Arbeitsrechtsverhältnisse begründen, ❐ für alle im Arbeitsrechtsverhältnis stehenden Werktätigen sowie für Mitglieder sozialistischer Produktionsgenossenschaften, Handwerker und andere selbstständig Tätige. In den Bereichen der bewaffneten Organe und der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik galt die Verordnung sinngemäß. Mit der „Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verhütung, Meldung und Begutachtung von Berufskrankheiten vom 21. April 1981 (Gesetzesblatt Teil I, Nr. 12/1981)“ wurde die BK-Liste völlig neu gestaltet und erheblich erweitert. Sie enthielt jetzt 55 statt bisher 41 Berufskrankheiten. Die Neugliederung erfolgte nach ätiopathogenetischen Gesichtspunkten in sieben Gruppen. Im Teil III wurden die Krankheiten durch Stäube erfasst. Die Asbestose erhielt die Listen-Nr. 41. Der Teil VII bezeichnete die beruflich verursachten bösartigen Neubildungen. Bösartige Neubildungen durch Asbest erhielten die Listen-Nr. 93 hinter Hautkrebsen (Nr. 90), bösartigen Neubildungen durch chronische Kanzerogene (Nr. 91) und Krebserkrankungen durch ionisierende Strahlen (Nr. 92). 1.5.2 Statistische Ergebnisse Die Daten über Berufskrankheiten wurden auf Weisung des DDR-Gesundheitsministeriums erfasst und in vertraulich eingestuften Jahresberichten zusammengestellt. Nach einer Auswertung des Datenmaterials durch die Bundesanstalt für Arbeitsmedizin waren im Zeitraum von 1977 bis 1990 durch Asbestfaserstaub verursachte Berufskrankheiten mit 5,1 % an allen anerkannten Berufskrankheiten beteiligt. Von 6 186 anerkannten Fällen entfielen 3 109 auf Asbestosen der Lunge und der Pleura, 3 077 auf Krebserkrankungen (Lungenkrebs, Kehlkopfkrebs, Mesotheliome). In der Statistik blieben BK-Fälle aus dem Uranerzbergbau der SDAG Wismut unberücksichtigt. Zwischen 1982 und 1990 wurden im Uranerzbergbau jedoch nur 42 Berufskrankheiten durch Asbestfaserstaub- Einwirkung anerkannt. Zahlenmaterial über anerkannte Berufskrankheiten liegt ab 1958 vor. Der Umfang angezeigter asbestinduzierter Berufskrankheiten ist jedoch erst ab 1982 belegbar1). Die ab 1969 auffällige Zunahme der Asbestosen 1) Berufskrankheiten im Gebiet der neuen Bundesländer, Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsmedizin 1994, Sonderschrift 4, Seiten 126 ff. 37 erklärt sich durch eine systematische Nacherfassung. Seit dem Ende der 70er-Jahre war die Zahl der jährlichen Anerkennungen relativ konstant. Von 1982 bis 1990 wurden 2 015 Asbestosen als Berufskrankheiten anerkannt, 1 656 davon entfielen auf die pleurale Asbestose (82 %). Da diese Form der Asbestose überwiegend keine messbaren Funktionsausfälle von Atmung oder Kreislauf verursacht, wurden in diesem Zeitraum nur 25 % bis 30 % der anerkannten Asbestosen auch entschädigt. 68 % der Erkrankten hatten zum Zeitpunkt der Anerkennung des 65. Lebensjahr überschritten. 38 % der Asbestosen wurden erst nach dem Tod des Versicherten festgestellt. Der Anstieg bei Asbest-Krebserkrankungen ab 1970 war überproportional und hatte zuletzt die Asbestose der Lunge und Pleura zahlenmäßig überholt. Diese Zunahme lag auch darin begründet, dass vor 1981 asbestinduzierte Lungenkrebse und Mesotheliome über die 1957 eingeführte Listen- Nr. 31 (Krebs der Luftwege durch berufliche Einwirkungen Krebs erzeugender Einflüsse) anerkannt wurden (etwa ab 1970). Parallel zur Entwicklung in den alten Bundesländern sind auch in der ehemaligen DDR die Asbestlungenkrebse von 1981 an kontinuierlich angestiegen. Im Zeitraum von 1982 bis 1990 wurden 1 708 Bronchial-Karzinome, 75 Larynx-Karzinome und 661 Pleura-Mesotheliome als Berufskrankheiten anerkannt. Im DDR-Krebsregister wurden im gleichen Zeitraum im Jahresdurchschnitt 7 000 Neuerkrankungen gemeldet. Der Anteil von Krebserkrankungen durch Asbestfaserstaub lag im Mittel bei 2,7 % aller Neuerkrankungen an Lungenkrebs. Unter allen Krebs erzeugenden Einflüssen, die als Ursache einer Berufskrankheit in der früheren DDR festgestellt wurden, kam dem Asbestfaserstaub ein Anteil von 51,9 % zu. Die in der Berufskrankheiten-Dokumentation auch nach 1990 getrennt ausgewiesenen asbestinduzierten Krebserkrankungen in den neuen Bundesländern sind rückläufig. Doch dürften erst die nächsten Jahre erkennen lassen, ob der Höhepunkt des durch Asbestfaserstaub verursachten Krankheitsgeschehens in Mitteldeutschland tatsächlich überschritten ist. 1 Entwicklung der asbestbezogenen Berufskrankheiten 38 Tabelle 1: Asbesterkrankungen in der ehemaligen DDR BK 41 Asbestosen der Lunge und der Pleura Jahr Anzeigen Anerkannte BKen Neue BK-Renten 1960 42 1965 17 1970 170 30 1975 257 80 1980 192 56 1985 296 255 62 1990 241 217 56 BK 93 Asbestinduzierte Krebserkrankungen in der ehemaligen DDR Jahr Anzeigen Anerkannte BKen Neue BK-Renten 1970 5 5 1975 44 44 1980 99 98 1982 168 159 156 1984 283 274 269 1986 321 297 283 1988 325 288 279 1990 396 363 356 39 Tabelle 2: Bösartige Neubildungen durch Asbest in den neuen Bundesländern BK 93 bzw. 4104/4105 Jahr Anzeigen auf Verdacht Anerkannte BKen Neue BK-Renten 1991 220 34 34 1992 205 78 77 1993 298 85 84 1994 333 136 134 1995 361 219 216 1996 414 168 162 1997 468 177 171 1998 539 199 192 1999 526 167 163 2000 619 154 148 2 Statistische Ergebnisse 1980 bis 2000 41 2.1 Datenbasis Die von den gewerblichen Berufsgenossenschaften in auswertbarer Form seit 1978 geführte Berufskrankheiten-Dokumentation (BK-DOK) stellt die Datenbasis für die in dieser Schrift präsentierten Ergebnisse dar. In der BK-DOK werden die von den Berufsgenossenschaften bearbeiteten Fälle hinsichtlich der Diagnose, der Arbeitsanamnese und der versicherungsrechtlichen Aspekte dokumentiert und für Auswertungen vorgehalten. 2.2 Versicherungsrechtliche Entscheidungen An den Anfang von Untersuchungen zur Entwicklung der asbestbedingten Erkrankungen gehört eine zusammenfassende Darstellung der Hauptergebnisse der BK-DOK für den betrachteten Zeitraum 1980 bis 2000. Aufgezeigt wird die Entwicklung der ❐ Anzeigen auf Verdacht einer BK ❐ bestätigten BK-Verdachtsfälle mit den Untergruppen Anerkannte BK ohne Rente, aber mit Leistung Anerkannte BK ohne Rente und ohne Leistungen (Befundanerkennung) Neue BK-Renten ❐ nicht bestätigten BK-Verdachtsfälle 2.2.1 Anzeigen auf Verdacht einer asbestbedingten Berufskrankheit Bei den BK-Verdachtsanzeigen ergibt sich für alle drei Listen-Berufskrankheiten, die Asbestose (BK 4103), den asbestbedingten Lungen- und Kehlkopfkrebs (BK 4104) und das asbestbedingte Mesotheliom (BK 4105) ein ungebrochener Anstieg, ohne dass ein Gipfel bisher erreicht wäre (vgl. Abbildung 1, siehe Seite 42). Gegenüber 1980 haben die Meldungen asbestbedingter Erkrankungen in 2000 nahezu die 15-fache Anzahl erreicht. Gegenüber dem Jahr 1980 mit 1,2 % hat der Anteil asbestbedingter Erkrankungen an den Verdachtsmeldungen in 2000 nahezu 10 % erreicht. Inzwischen stehen die asbestbedingten Erkrankungen damit bei den BK-Verdachtsanzeigen insgesamt in der Rangfolge an vierter Stelle. 2 Statistische Ergebnisse 1980 bis 2000 42 Auffallend ist die erhebliche Zunahme der Verdachtsmeldungen für die BK 4104 ab 1993. Der sprunghafte Anstieg erklärt sich zu wesentlichen Teilen durch die Einführung des Faserjahrmodells mit der BK-Verordnung vom 18. Dezember 1992. Im Jahre 1998 haben die Verdachtsmeldungen für die BK 4104 im Zusammenhang mit der Ende 1997 eingeführten Erweiterung auf den Kehlkopfkrebs nochmals stark angezogen. 2.2.2 Entschiedene Fälle asbestbedingter Erkrankungen Die Entwicklung entschiedener Fälle korrespondiert mit der der Verdachtsmeldungen. Gegenüber 1980 mit 278 Fällen erreicht die Zahl der versicherungsrechtlichen Entscheidungen von asbestbedingten Erkrankungen in 2000 inzwischen insgesamt 6183 Fälle. Hier interessiert insbesondere der Anteil, bei Abbildung 1: Anzeigen auf Verdacht einer Asbest-BK 1980 1985 1990 1995 2000 0 2 4 6 8 Zahl der Fälle (in Tausend) BK 4103 BK4104 BK4105 zusammen 43 dem sich der BK-Verdacht bestätigt hat (vgl. Abbildung 2). Die Quote der Fälle asbestbedingter Erkrankungen, bei denen durch versicherungsrechtliche Entscheidungen der BK-Verdacht bestätigt wurde, beträgt im Jahre 2000 52,2 % und liegt damit erheblich über dem Durchschnitt der Quote bei allen Berufskrankheiten insgesamt mit 34,2 %. Bei der BK 4105 ergibt sich die höchste Anerkennungsquote mit 81,1 %, bei der BK 4103 liegt sie bei 57,4 % und bei der BK 4104 bei 33,0 %. Bei der Art der versicherungsrechtlichen Entscheidung ist zu differenzieren zwischen den Fallgruppen 1980 1985 1990 1995 2000 0 1 2 3 4 5 6 7 Zahl der Fälle (in Tausend) BK 4103 BK 4104 BK 4105 zusammen Abbildung 2: Entschiedene Asbest-Fälle 2 Statistische Ergebnisse 1980 bis 2000 44 ❐ Befundanerkennung, ❐ anerkannte BK ohne Rente, aber mit Leistungen und ❐ neue BK-Rente. Die Fallgruppe der „Befundanerkennung“ ist nur von Relevanz bei der BK 4103. Asbestbedingte Veränderungen der Lunge oder der Pleura, ggf. im Sinne einer Minimalasbestose, führen auch ohne Lungenfunktionseinschränkungen als regelwidriger Befund zur Anerkennung des Versicherungsfalls der BK 4103. Tritt Arbeitsunfähigkeit und/oder Behandlungsbedürftigkeit hinzu, sind Leistungen der medizinischen Rehabilitation und Lohnersatzleistungen in Form von Verletztengeld zu erbringen. Diese Fälle sind der Fallgruppe „Anerkannte BK ohne Rente, aber mit Leistungen“ zuzuordnen, wenn ggf. verbliebene Lungenfunktionseinschränkungen keinen rentenberechtigenden Grad der MdE erreichen. Fortgeschrittene Krankheitsbilder mit rentenberechtigender MdE werden in der Fallgruppe „Neue BK-Renten“ ausgewiesen. Nach der Anleitung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung umfasst diese Fallgruppe auch solche versicherungsrechtlichen Entscheidungen, durch die Sterbegeld oder Hinterbliebenenrente als erstmalige Entschädigung festgestellt worden ist, ohne dass Rente vorauslaufend gezahlt worden wäre. Bei der BK 4103 ist festzustellen, dass der Gipfel der Anerkennungsfälle offenbar im Jahre 1998 erreicht wurde. In den letzten beiden dokumentierten Geschäftsjahren ist bereits eine rückläufige Tendenz zu verzeichnen. Gegenüber 1998 ist in 2000 ein Rückgang der anerkannten Fälle um mehr als 10 % eingetreten. Bei der BK 4103 erklären sich die erst ab 1991 ausgewiesenen Befundanerkennungen durch eine wegbereitende Entscheidung des Bundessozialgerichts zum Versicherungsfall der BK aus dem Jahre 1989. Bei den Befundanerkennungen ist seit der Umsetzung der höchstrichterlichen Rechtsprechung in die Verwaltungspraxis keine aussagefähige Entwicklung zu erkennen. Dem gegenüber sind die Leistungsfälle tendenziell ansteigend, die Rentenfälle eher rückläufig (vgl. Tabelle 1). Auch für den asbestbedingten Lungen- oder Kehlkopfkrebs, die BK 4104, scheint die jüngste Entwicklung der anerkannten Berufskrankheiten von den absoluten Fallzahlen her auf einen überwundenen Höhepunkt hinzudeuten (vgl. Abbildung 3 auf Seite 46). Für eindeutige Interpretationen bleiben die Folgejahre abzuwarten. In der weit überwiegenden Zahl der versicherungsrechtlichen Entscheidungen kommt es zur Rentenzahlung. Nur zu einem sehr geringen Anteil werden (zunächst) nur Leistungen der medizinischen Rehabilitation oder Lohnersatzleistungen erbracht. Im Einzelfall kann eine Rentenzah45 Tabelle 1: BK 4103 BK-Verdacht bestätigt Jahr der versicherungsrechtlichen Entscheidung Befundanerkennung Anerkannte BK ohne Rente, mit Leistungen Neue BK-Renten Anerkennungen insgesamt Anzahl % Anzahl % Anzahl % 1 2 3 4 5 6 7 8 1980 1981 1982 1983 1984 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 8 37 831 1 109 1 563 1 374 1 376 1 479 1 445 1 213 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 1,7 5,7 66,3 68,0 74,8 68,5 68,6 70,4 69,4 64,7 8 14 27 32 18 18 19 27 30 24 73 111 265 52 108 131 179 185 186 231 288 8,8 13,0 22,7 22,4 11,8 11,7 11,5 13,9 10,9 7,8 19,4 23,3 41,1 4,1 6,6 6,3 8,9 9,2 8,9 11,1 15,4 83 94 92 111 135 136 146 167 246 282 304 357 342 371 414 396 453 446 436 405 373 91,2 87,0 77,3 77,6 88,2 88,3 88,5 86,1 89,1 92,2 80,6 75,0 53,1 29,6 25,4 18,9 22,6 22,2 20,8 19,5 19,9 91 108 119 143 153 154 165 194 276 306 377 476 644 1 254 1 631 2 090 2 006 2 007 2 101 2 081 1 874 Gesamt 10 435 57,2 2 026 11,1 5 789 31,7 18 250 2 Statistische Ergebnisse 1980 bis 2000 46 lung an den Versicherten auch durch eine bereits vor Eintritt der BK bestehende völlige Erwerbsunfähigkeit ausgeschlossen sein. Ein solcher Sachverhalt schließt selbstverständlich nicht sonstige Leistungsansprüche wegen der BK-Folgen aus und hat auch keine Auswirkungen auf Hinterbliebenenrentenansprüche. Im Vergleich zur BK 4103 und zur BK 4104 hat dagegen das durch Asbest verursachte Mesotheliom nach wie vor steigende Tendenz, in den letzten Geschäftsjahren jeweils zwischen 6 % bis 10 % des Vorjahresergebnisses (vgl. Abbildung 3). Die Entwicklung von versicherungsrechtlichen Entscheidungen der BK 4105 durch folgende Entscheidungen aufgrund des rasch fortschreitenden Krankheitsbildes werden im nächsten Abschnitt näher beleuchtet. 1980 1985 1990 1995 2000 0 500 1000 1500 2000 2500 3000 3500 4000 BK 4103 BK 4104 BK 4105 zusammen Abbildung 3: Anerkannte Asbest-BKen 47 2.2.3 Änderung durch Folgeentscheidung Eine einmal getroffene versicherungsrechtliche Entscheidung kann im weiteren zeitlichen Verlauf eine Änderung in Gestalt einer Folgeentscheidung erfahren. Bei den anerkannten Asbesterkrankungen kommt es in erster Linie zu Änderungen aufgrund des Krankheitsverlaufes. Es treten Verschlimmerungen des Krankheitsbildes auf, die in einer Folgeentscheidung zur erstmaligen Rentenzahlung oder zu einer Rentenerhöhung führen können. Eine Änderung der versicherungsrechtlichen Entscheidung ist auch möglich in Fällen, in denen der BK-Verdacht zunächst nicht bestätigt werden konnte und deshalb die Anerkennung einer berufsbedingten Asbesterkrankung abgelehnt worden ist. Die spätere Anerkennung kann verschiedene Gründe haben. Es können sich z.B. bei gesicherter Asbestexposition und zunächst unklarem Befund im weiteren Verlauf neue medizinische Erkenntnisse ergeben, die zu einer abweichenden Beurteilung gegenüber der ablehnenden Ausgangsentscheidung führen. Zu denken ist schließlich auch an eine Korrektur der Ausgangsentscheidung, ohne dass neue Erkenntnisse vorlägen. Solche Folgeentscheidungen können durch den UV-Träger wie durch die Sozialgerichte herbeigeführt werden. 2.2.3.1 Folgeentscheidung bei Fällen, in denen der BK-Verdacht zunächst nicht bestätigt wurde Von besonderem Interesse ist die Zahl der versicherungsrechtlichen Entscheidungen, bei denen ein BK-Verdacht zunächst nicht bestätigt wurde, in einer Folgeentscheidung aber eine BK zur Anerkennung gelangt ist. Für den Zeitraum 1980 bis 2000 ist der Anteil solcher Folgeentscheidungen bei den asbestbedingten Erkrankungen der Tabelle 2 (siehe Seite 48) zu entnehmen. In immerhin fast 10 % der abgelehnten Fälle bei der BK 4103 ist es in dem Auswertungszeitraum nachfolgend zur Anerkennung der Berufskrankheit gekommen, wobei es sich bei ca. der Hälfte um nachfolgende Befundanerkennungen handelt. Bei der BK 4105 liegt dieser Anteil über 10 % der im gesamten Aus-wertungszeitraum ursprünglich abgelehnten Fälle; der Anteil steigt auf 11% für die Geschäftsjahre 1996 bis 2000. Bei der BK 4105 empfehlen sich daher Verlaufskontrollen in Fällen mit gesicherter Exposition und unklarem Befund. Für die BK 4104 liegt die Quote nachfolgender Anerkennungen bei 5 %. Hintergrund zahlreicher Folgeentscheidungen mit anderer versicherungsrechtlicher Beurteilung ist insbesondere die wegbereitende Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27. Juli 1989, wonach der Versiche2 Statistische Ergebnisse 1980 bis 2000 48 Tabelle 2: Asbest-Berufskrankheiten 1980 bis 2000; Anerkennung nach vorheriger Ablehnung BK-Nummer BK-Verdacht nicht bestätigt Anerkannte BK in Folgeentscheidung Fälle %-Anteil (Sp. 3 von 2) 1 2 3 4 4103 Asbestose 17 628 1 755 9,95 4104 Asbest Lungen-/Kehlkopfkrebs 8 276 409 4,94 4105 Mesotheliom, Asbest 1 585 166 10,47 rungsfall der Berufskrankheit schon mit dem regelwidrigen Gesundheitszustand anzuerkennen ist. Die bis dato bestehende Verwaltungspraxis der UV-Träger, erst mit Eintritt einer rentenberechtigenden MdE die Berufskrankheit anzuerkennen, wurde mit Einführung der „Befundanerkennung“ zu Beginn der 90er-Jahre dem angepasst. Nachfolgend wird in Tabelle 3 gezeigt, welche Art der versicherungsrechtlichen Entscheidung in zunächst abgelehnten Fällen nachgehend getroffen wurde. Bemerkenswert ist, dass solche Folgeentscheidungen bei der Asbestose (BK 4103) in mehr als 60 % der Fälle, bei den asbestbedingten Krebserkrankungen (BK 4104, BK 4105) in fast allen Fällen mit Rentenzahlungen verbunden waren. Erklärung für diese Fallzahlen ist zum einen hinsichtlich BK 4103 die genannte Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichtes zum Versicherungsfall der Berufskrankheit. Da vor diesem Urteil keine Befundanerkennungen ausgesprochen wurden, kam es seinerzeit noch zur Ablehnung „BK-Verdacht nicht bestätigt“. Infolge Überprüfung oder Verlaufskontrolle wurden diese Fälle dann mit Folgeentscheidung anerkannt. Zum anderen lässt sich ein Anteil der Anerkennungen in Folgeentscheidungen durch die Einführung des Faserjahrmodelles mit der Neufassung der BK 4104 am 18. Dezember 1992 erklären. Gerade aber bei BK 4105 zeigt sich, dass oftmals erst im weiteren Verlauf des Falles die Grundlagen für die Anerkennung erfüllt werden, weil zunächst entweder das Krankheits49 Tabelle 3: Asbest-Berufskrankheiten 1980 bis 2000; Anerkennung nach vorheriger Ablehnung nach Art der Folgeentscheidung BK-Nummer Folgeentscheidungen (Gesamtzahl) Art der Folgeentscheidung Neue BK-Rente Anerkannt ohne Rente, mit Leistung Befundanerkennung 1 2 3 4 5 4103 Asbestose 1 755 1 057 79 619 4104 Asbest Lungen-/ Kehlkopfkrebs 409 407 2 0 4105 Mesotheliom, Asbest 166 161 5 0 bild nicht gesichert oder die Asbesteinwirkung nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden konnte. 2.2.3.2 Änderung anerkannter BKen durch Folgeentscheidung Für Asbestosen (BK 4103) ist die weitere Entwicklung nach der ersten versicherungsrechtlichen Entscheidung durch Folgeentscheidung der Tabelle 4 (siehe Seite 50) zu entnehmen. Die Fälle mit Folgeentscheidungen, bei denen sich die versicherungsrechtliche Beurteilung gegenüber der Ausgangsentscheidung geändert hat, sind grau unterlegt. Festzustellen ist, dass es bei ca. 14,5 % der Neuen BK-Renten in der Folge zur Entschädigung des Todesfalles gekommen ist. Anerkennungen ohne Rente (MdE unter 20 v.H. bzw. kein Stützrententatbestand) haben in ca. 10 %, Befundanerkennungen in ca. 4 % der Fälle im weiteren Verlauf Rentenzahlungen nach sich gezogen. Für die anerkannten asbestbedingten Lungenkrebserkrankungen (BK 4104) ergibt sich folgendes Bild (vgl. Tabelle 5 auf Seite 51; Änderungen in der versicherungsrechtlichen Beurteilung bei der Folgeentscheidung sind grau unterlegt). Bei einem hohen Anteil der Rentenfälle ist wegen der letalen Entwicklung des Lungenkrebses später der Tod durch BK-Folgen eingetreten und entschädigt wor2 Statistische Ergebnisse 1980 bis 2000 50 Tabelle 4: Anerkannte Asbest-Berufskrankheiten 1980 bis 2000; Abfolge versicherungsrechtlicher Entscheidungen BK 4103 Erste vers.-rechtl. Entscheidung Aktuelle Entscheidung (ggf. Folgeentscheidung) Gesamtzahl 4103 Asbestose Todesfall Neue BK-Rente Anerkannt ohne Rente, mit Leistung Befundanerkennung 1 2 3 4 5 6 Todesfall 191 0 0 0 191 Neue BK-Rente 566 3 343 0 0 3 909 Anerkannte BK ohne Rente 0 219 1 923 12 2 154 Befundanerkennung 0 413 24 9 804 10 241 BK-Verdacht nicht bestätigt 0 1 057 79 619 1 755 Gesamtzahl 757 5 032 2 026 10 435 18 250 den. Im laufenden Rentenbestand des letzten Jahres der Dokumentation (Ende 2000) waren noch 1 626 Fälle verzeichnet. Fälle anerkannter BK ohne Rente sind bei Lungenkrebserkrankungen solche, bei denen wegen vollständiger Erwerbsunfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht eintreten und es daher auch nicht zur Rentenzahlung kommen kann. Änderungen in der versicherungsrechtlichen Beurteilung der BK 4105 bei der Folgeentscheidung sind in Tabelle 6 (siehe Seite 52) wieder sichtbar gemacht und grau unterlegt. Angesichts der sehr rasch zum Tod führenden Krebserkrankung konnte doch noch in fast der Hälfte der Fälle Renten zu Lebzeiten ausgezahlt werden. Im laufenden Rentenbestand des letzten Jahres der Dokumentation (Ende 2000) waren noch 1 559 Fälle enthalten, aller Wahrscheinlichkeit nach aus den beiden davor liegenden Jahren. Im Beobachtungszeitraum hat sich die durchschnittliche 51 Tabelle 5: Anerkannte Berufskrankheiten Asbest-BKen 1980 bis 2000; Abfolge versicherungsrechtlicher Entscheidungen BK 4104 Erste vers.-rechtl. Entscheidung Aktuelle Entscheidung (ggf. Folgeentscheidung) Gesamtzahl 4104 Asbest Lungen-/ Kehlkopfkrebs Todesfall Neue BK-Rente Anerkannt ohne Rente, mit Leistung 1 2 3 4 5 Todesfall 2 514 0 0 2 514 Neue BK-Rente 1 912 1 622 0 3 534 Anerkannte BK ohne Rente 0 116 121 237 Befundanerkennung 0 80 23 103 BK-Verdacht nicht bestätigt 0 407 2 409 Gesamtzahl 4 426 2 225 146 6 797 Lebenserwartung nach Erkrankungsbeginn durch geeignete Früherkennungsmaßnahmen und bessere medizische Behandlungsmethoden von 1,4 auf 1,7 Jahre erhöht in Einzelfällen werden auch über zwei Jahre erreicht. Für die anerkannten Fälle ohne Rente gilt das oben zur BK 4104 Gesagte, bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit ist die Rentenzahlung ausgeschlossen. 2.3 Umanerkennungen Liegt eine Asbest-verursachte Berufskrankheit vor, so kann der Krankheitsverlauf den Wechsel des Falles von einer der hier möglichen Listen-BKen zu einer anderen nach sich ziehen. Dies ist besonders dann von Bedeutung, wenn zu einer Asbestose bzw. einer Pleura2 Statistische Ergebnisse 1980 bis 2000 52 Tabelle 6: Anerkannte Berufskrankheiten Asbest-BKen 1980 bis 2000; Abfolge versicherungsrechtlicher Entscheidungen BK 4105 Erste vers.-rechtl. Entscheidung Aktuelle Entscheidung Gesamtzahl 4105 Mesotheliom, Asbest Todesfall Neue BK-Rente Anerkannt ohne Rente, mit Leistung 1 2 3 4 5 Todesfall 2 585 0 0 2 585 Neue BK-Rente 2 116 1 559 0 3 675 Anerkannte BK ohne Rente 0 112 77 189 Befundanerkennung 0 33 15 48 BK-Verdacht nicht bestätigt 0 161 5 166 Gesamtzahl 4 701 1 865 97 6 663 erkrankung ein Lungenkrebs oder ein Mesotheliom hinzutritt. Versicherungsrechtlich führt die Entstehung eines Lungenkrebses/eines Mesothelioms zur Umanerkennung die bisherige BK 4103 wird zur BK 4104 oder aber zur BK 4105; der Wechsel zwischen den beiden Asbest-Krebsformen hat aufgrund der Besonderheiten der Krebserkrankungen kaum eine Bedeutung. Aus der BK-DOK lässt sich die Umanerkennung nicht unmittelbar ablesen, weil eine Historie der dem Fall zugeordneten BK-Nrn. nicht geführt wird. Allerdings lassen sich die neu anerkannten BKen eines Jahres mit dem Stand des Falles hinsichtlich der ihm zugeordneten BK-Nr. bis dahin vergleichen. 53 Dieser Weg wurde für die Erstellung der Tabelle 7 beschritten. Danach wurden von den 1 353 im Jahr 2000 anerkannten asbestverursachten Krebserkrankungen ❐ 84 Fälle zuvor als BK 4103 geführt, ❐ 492 Fälle waren zuvor noch gar nicht in der Dokumentation vorhanden (d.h. Verdachtsanzeige und aktuelle Entscheidung lagen im Jahr 2000) ❐ 744 Fälle (401 + 343) verzeichneten keinen Wechsel der BK-Nr. ❐ 14 Fälle (4 + 10) wechselten zwischen den beiden Krebsarten ❐ 19 Fälle wurden zuvor unter einer anderen BK geführt. Tabelle 7: Umanerkennung von Asbestfällen; im Jahr 2000 anerkannte Fälle gemäß BK 4104/4105 und deren Stand Ende 1999 BK-Nr vor dem Jahr 2000 BK-Nr. im Jahr 2000 Zusammen 4104 Asbest Lungen-/Kehlkopfkrebs 4105 Mesotheliom, Asbest 4103 Asbestose 48 36 84 4104 Asbest Lungen-/ Kehlkopfkrebs 401 10 411 4105 Mesotheliom, Asbest 4 343 347 Übrige BKen 15 4 19 Vor 2000 nicht dokumentiert 225 267 492 Gesamt 693 660 1 353 2 Statistische Ergebnisse 1980 bis 2000 54 Die 84 Fälle mit einem Wechsel von BK 4103 zu den Asbest-Krebserkrankungen werden in Tabelle 8 näher untersucht; danach verbleiben lediglich 21 Fälle bzgl. BK 4104 und 9 bzgl. BK 4105, bei denen zuvor auch tatsächlich eine BK 4103 anerkannt war tatsächlich haben sich nur 30 von 1 353 der in 2000 anerkannten Asbest-Krebserkrankungen aus einer BK 4103 entwickelt, ein Anteil von 2,2 %. Aus diesen Ergebnissen lässt sich ableiten, dass aus einer BK 4103 nur selten ein Asbest verursachter Krebs entsteht. Dieses Ergebnis korrespondiert im Übrigen mit dem für die Latenzzeiten, die für alle drei Asbest-BKen sehr ähnlich ausfallen. Ein größeres Kontingent an Asbestosen, die nachgehend sich zu Krebserkrankungen entwickeln, würde tatsächlich eine deutlich kürzere Latenzzeit für BK 4103 als für die beiden anderen Asbest- BKen voraussetzen. Es bleibt damit zu klären, welche Ursachen für die Entstehung der jeweiligen Erkrankung verantwortlich sind. Hierzu wird in einer Gesamtschau im Teil „Hochrisikogruppen“ Stellung bezogen. 2.4 Todesfälle Nach den Beweisregeln der gesetzlichen Unfallversicherung ist der Tod eines Versicherten dann auf eine Berufskrankheit zurückzuführen, wenn er alleinige Todesursache Tabelle 8: Umanerkennung von BK 4103 zu BK 4104/4105; in 2000 anerkannte Fälle gemäß BK 4104/4105, die Ende 1999 unter BK 4103 geführt wurden Art der Feststellung vor dem Jahr 2000 BK-Nr. im Jahr 2000 Zusammen 4104 Asbest Lungen-/Kehlkopfkrebs 4105 Mesotheliom, Asbest Noch keine Entscheidung 12 18 30 Anerkannte BK ohne Rente 21 9 30 BK-Verdacht nicht bestätigt 15 9 24 Gesamt 48 36 84 55 oder rechtlich wesentliche Teilursache ist oder in besonderen Fallgestaltungen als Todesursache vermutet wird Für die Asbestose (BK 4103) und den asbestbedingten Lungen- und Kehlkopfkrebs (BK 4104) gilt zugunsten der Hinterbliebenen nach § 63 Abs.2 SGB VII eine Rechtsvermutung hinsichtlich des Kausalzusammenhanges zwischen Berufskrankheit und Tod. Der Tod gilt grundsätzlich als Folge dieser Berufskrankheiten, soweit zu Lebzeiten des Erkrankten eine MdE von mindestens 50 % vorlag. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Tod offenkundig mit der Berufskrankheit nicht in ursächlichem Zusammenhang steht. Die Beweislast hierfür trägt der Unfallversicherungsträger (die Rechtsvermutung im Todesfall ist ausführlich im Teil 1.3.2 dargestellt). Asbest ist bei den tödlich verlaufenden Berufskrankheiten die weitaus häufigste Todesursache. Mehr als die Hälfte aller BK-Toten insgesamt entfällt auf Asbesterkrankte. Grundlage der folgenden Tabelle 9 sind die Zahlen zur Rangfolge der Berufskrankheiten aus der BK DOK 1999. Tabelle 9: Rangfolge der Anzahl der an den Folgen einer Berufskrankheit verstorbenen Versicherten Rangfolge 1999 Berufskrankheit An den Folgen der BK Verstorbene Anzahl % 1 4101 Silikose 507 28,2 2 4104 Lungen-/Kehlkopfkrebs, Asbest 485 26,9 3 4105 Mesotheliom, Asbest 370 20,6 4 2402 Ionisierende Strahlen 208 11,6 5 4103 Asbestose 48 2,7 Zusammen 1 618 89,9 darunter: 4103 bis 4105 903 50,2 Insgesamt 1 800 100,0 2 Statistische Ergebnisse 1980 bis 2000 56 Danach beläuft sich der Anteil der Todesfälle 1999 bei den Asbesterkrankungen (BK Nr. 4103, 4104, 4105) auf 50,2 %. Betrachtet man die Entwicklung der Asbesterkrankungen insgesamt (Abbildung 4), so ist von 1980 bis 1996 ein stetiger Anstieg der Todesfälle zu verzeichnen. Im Jahr 1996 hat sich die Zahl der Todesfälle im Vergleich zum Jahr 1991 fast verdoppelt. Seit 1996 ist nach den Auswertungen eine Stagnation bzw. ein leichter Rückgang der asbestbedingten Todesfälle zu verzeichnen. Der Anstieg der Todesfälle in den Jahren 1991 bis1993 ist zu einem Teil auf die Berücksichtigung der Fälle aus der ehemaligen DDR zurückzuführen. Abbildung 4: Todesfälle Asbesterkrankter 1980 bis 2000 1980 1985 1990 1995 2000 0 200 400 600 800 1000 BK 4103 BK 4104 BK 4105 zusammen Zusammen ohne ehemalige DDR 57 Die Entwicklung bei den einzelnen Asbest- Berufskrankheiten ist unterschiedlich: Bei der BK 4103 Asbestose lag der Höhepunkt mit 68 Todesfällen im Jahr 1994. Danach ist ein rückläufiger Trend zu beobachten. Allerdings fällt dieser aufgrund der relativ geringen Fallzahlen nicht eindeutig aus. Bei dem asbestbedingten Lungen- und Kehlkopfkrebs ( BK 4104) ist seit 1996 mit Ausnahme des Jahres 1999 ein Rückgang zu verzeichnen. Im Jahr 2000 liegen 110 Fälle (ca 20 %) weniger vor als im Jahr 1996. Die Zahl der Todesfälle aufgrund der BK 4105 stagniert seit 1997 auf hohem Niveau. Die höchste Zahl der an dieser BK verstorbenen Versicherten wird im Jahr 2000 mit 409 Todesfällen erreicht. Die Entwicklung der asbestbedingten Todesfälle im Osten bezogen auf die einzelnen Asbest-BKen ist in der folgenden Tabelle 10 dargestellt. Tabelle 10: Todesfälle Asbest-BKen 1980 bis 2000 Ostfälle BK 4103 Asbestose BK 4104 Asbest Lungen-/ Kehlkopfkrebs BK 4105 Mesotheliom, Asbest Zusammen 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 1 6 8 15 8 7 6 9 6 2 15 65 77 82 117 93 99 100 86 46 0 7 3 17 26 28 24 27 17 21 16 78 88 114 151 128 129 136 109 69 Gesamt 68 780 170 1 018 2 Statistische Ergebnisse 1980 bis 2000 58 Auswertungen der für die letzten 20 Jahre vorliegenden Zahlen bezogen auf die Sterbefälle und die Zeitspanne zwischen Beginn der Erkrankung und Tod ergeben bei der BK 4105 einen Mittelwert von 1,5 Jahren mit einer Spannbreite von 1,3 bis 1,7 Jahren, für die BK 4104 ergibt sich eine durchschnittliche Zeitspanne zwischen Beginn der Erkrankung und Tod von 2,0 Jahren. Damit gehören die Asbesterkrankungen zu den Krebserkrankungen mit den kürzesten Zeitspannen zwischen dem Beginn der Erkrankung und dem Tod. 3 Herkunft Prognose 59 3.1 Herkunft von anerkannten Asbest-Berufskrankheiten 3.1.1 Expositionszeiten im Rückblick Keine verwertbaren Daten aus der Vergangenheit Zu welchem Zeitpunkt in einem deutschen Unternehmen erstmals Asbest als Arbeitsstoff verwendet worden ist, lässt sich mit absoluter Sicherheit nicht mehr feststellen. Die nachträglich aufgezeichneten Arbeitsanamnesen von Versicherten durch die Zentrale Erfassungsstelle für asbestgefährdete Arbeitnehmer1) weisen als erstes Jahr des Beginns einer Asbesteinwirkung auf einen versicherten Arbeitnehmer das Jahr 1911 aus. Auch wenn die ersten Asbesterkrankungen bereits mit Wirkung vom 1. Januar 1937 als Berufskrankheit bezeichnet wurden, finden sich in den nachdokumentierten Arbeitsvorgeschichten bei der ZAS wesentliche Zahlenkontingente praktisch erst ab 1945, d.h. in der Zeit nach Beendigung des zweiten Weltkrieges. Der Zeitpunkt der Aufnahme einer Krankheit in die Berufskrankheitenliste ist maßgeblich für die Einzelfallentscheidung der UV-Träger über das Vorliegen/Nichtvorliegen einer solchen Erkrankung. Unter Beachtung ggf. festgelegter Rückwirkungsfristen kann im Verhältnis zum Betroffenen bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Berufskrankheit anerkannt werden. Abzustellen ist dabei ausschließlich auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls, den Zeitpunkt also, an dem sich das der gesetzlichen Unfallversicherung übertragene Versicherungsrisiko durch das Eintreten einer Krankheit (der Berufskrankheit) verwirklicht. Maßgeblich ist dabei der für die gesetzliche Unfallversicherung von der Rechtsprechung entwickelte eigenständige Krankheitsbegriff bei Auslegung des Begriffes „Berufskrankheit“. Dieser unterscheidet sich von dem der gesetzlichen Krankenversicherung dadurch, dass eine Berufskrankheit als Versicherungsfall auch schon dann eingetreten sein kann, wenn eindeutig expositionsverursachte Befunde vorhanden sind, die aber noch keinen eigenständigen Krankheitswert haben müssen. Der tatsächliche Eintritt des Versicherungsfalles löst dann die Anerkennung der Krankheit als Berufskrankheit aus. Zu welchem Zeitpunkt das Versicherungsrisiko in Form des Beginns einer schädigenden Einwirkung seinen Lauf genommen hat, ist für die Prüfung des UV-Trägers in diesem Zusammenhang 1) Zentrale Erfassungsstelle für asbestgefährdete Arbeitnehmer (ZAs), eingerichtet 1972 von den gewerblichen BGen, geführt bei der Textil- und Bekleidungs-BG, Augsburg 3 Herkunft Prognose 60 ohne rechtliche Bedeutung. Entscheidend ist nur, dass die Einwirkung ihrer Art nach geeignet war, die Berufskrankheit zu verursachen. Entsprechend dürftig ist deshalb in der Vergangenheit unser Wissen um Daten zum BK-Geschehen allgemein und damit auch bezogen auf Entstehungsverläufe von Asbesterkrankungen gewesen, insbesondere auch was den Beginn gefährdender Tätigkeiten anbelangt. Beginn von Aufzeichnungen zur Einwirkung von Asbest in 1972 So ist dokumentiert und damit bekannt, dass z.B. in 1950 bei fünf Asbeststaublungenerkrankungen der Versicherungsfall in Form der erstmaligen Entschädigung (durch Rente) eingetreten ist.1) Eine Aussage über den Beginn der Exposition in diesen Fällen fehlt in allen Statistiken. Nur über die Sichtung der Ermittlungsakten des UV-Trägers aus damaliger Zeit wäre Näheres zu erfahren gewesen. Das gleiche gilt für die Frage nach mittleren Einwirkungszeiten und auch Latenzzeiten bei Krebserkrankungen allgemein bzw. bei Asbest-Krebserkrankungen. Verbesserte Datenlage durch „BK-DOK 1975“ Ein grundlegender Wandel ist insoweit mit Einführung der Berufskrankheiten-Dokumentation im Jahre 1975 eingetreten. Die oben sichtbar gewordenen Defizite bei Erwerb epidemiologischer oder empirischer Aussagen zu Entstehung und Verlauf von Berufskrankheiten gaben Veranlassung für die UV-Träger, aus den versicherungsrechtlich entschiedenen Fällen all die Daten zu entnehmen und nach Aufbereitung zu dokumentieren, die auf der Basis gesicherter Erkenntnisse zur Arbeitsvorgeschichte (Art und Dauer der Gefährdung, Dosis) Feststellungen zum Krankheitsgeschehen ermöglichen. Dazu gehören in erster Linie Angaben über Art und Ausmaß der Einwirkungen, die letztlich das Krankheitsbild der Berufskrankheit verursacht haben. Neben der Erfassung des Stoffes selbst, der als gefährdende Einwirkung angeschuldigt ist, wird auch der Zeitraum erfasst, in dem der Versicherte diesem Stoff gegenüber exponiert war. In bestimmten Fallgestaltungen wird auch die Dosis der Einwirkung festgehalten. Aus den dokumentierten Zeiten des Beginns und des Endes gefähr- 1) erste Zahlen Bundesrepublik Deutschland 61 dender Arbeitsabschnitte lassen sich, ggf. durch Addition unterschiedlicher Zeitspannen, Angaben zur Dauer der Einwirkung im Einzelfall gewinnen. Zum anderen kann aus dem Abgleich des Zeitpunktes des Versicherungsfalles und dem Beginn der BK-typischen Einwirkung die für den einzelnen Versicherten maßgebliche Latenzzeit ermittelt werden. Aus der Zusammenfassung vergleichbarer Fälle lassen sich dann die Durchschnittswerte errechnen. Erste Auswertungen 1978 In der ersten Veröffentlichung mit Auswertungen der BK-DOK für das Geschäftsjahr 19781) ist deshalb nicht nur nachzulesen (dort Tabelle 11), dass in diesem Geschäftsjahr ❐ 83 Asbestosen (BK 4103), ❐ 12 Asbestosen mit Lungenkrebs (BK 4104), ❐ 20 asbestverursachte Mesotheliomerkrankungen als Berufskrankheit mit Rentenzahlung anerkannt worden sind. Zusätzlich erfahren wir (Tabelle 15), nach welchen Einwirkungszeiten im Einzelfall der Versicherungsfall eingetreten ist. Ein deutlicher Schwerpunkt lag seinerzeit auf den Einwirkungszeiten von insgesamt 15 bis 25 Jahren. Für die reinen Asbestosen (BK 4103) wurde ein Mittelwert der gefährdenden Einwirkung von 17,7 Jahren errechnet, bei 13 (von 87) Fällen war ein Wert von 30 und mehr Jahren dokumentiert worden. Weitere Darstellungen sind damals, nicht zuletzt wegen der noch relativ geringen Zahlenkontingente und des geringen Aussagewertes, unterblieben. 3.1.2 Beginn der Tätigkeit unter Asbesteinwirkung Bezogen auf die insgesamt als Berufskrankheit anerkannten 31 710 Asbesterkrankungen zeigt Tabelle 1 (siehe Seite 62), wann die Einwirkung des Arbeitsstoffes Asbest nach den Angaben zur Arbeitsvorgeschichte begonnen hat. Dabei sind die Angaben in Gruppen von fünf Jahren zusammengefasst dargestellt. 1) BK-DOK 78, Schriftenreihe HVBG 3 Herkunft Prognose 62 Tabelle1: Anerkannte Asbest-Berufskrankheiten 1980 bis 2000 Beginn der Einwirkung/Erkrankungsarten Beginn der Exposition im Kalenderjahr 4103 Asbestose 4104 Asbest Lungen-/ Kehlkopfkrebs 4105 Mesotheliom, Asbest Zusammen 1 2 3 4 5 1930 - 1934 1935 - 1939 1940 - 1944 1945 - 1949 1950 - 1954 1955 - 1959 1960 - 1964 1965 - 1969 1970 - 1974 1975 - 1979 1980 - 1984 1985 - 1989 1990 - 1994 1995 - 1999 keine Angabe 132 387 362 1 817 3 349 3 873 2 976 2 169 1 624 719 252 108 33 9 440 50 165 175 875 1 380 1 361 1 006 725 462 195 76 28 8 19 272 95 266 194 934 1 261 1 325 921 536 364 153 63 32 15 8 496 277 818 731 3 626 5 990 6 559 4 903 3 430 2 450 1 067 391 168 56 36 1 208 Gesamt 18 250 6 797 6 663 31 710 Die am weitesten in die Vergangenheit reichenden Daten betreffen das Geschäftsjahr 1930 bei insgesamt 277 Erkrankungsfällen. Es gibt demnach Einzelfälle mit Latenzzeiten von 50 und mehr Jahren. Schwerpunkte des Einwirkungsbeginns für die seit 1980 anerkannten Berufskrankheiten waren aber eindeutig die Zeiten von Beginn der 50er- bis etwa Ende der 60er-Jahre. In diesem Zeitraum haben bei allen drei Asbest-Berufskrankheiten rund 2/3 aller Versicherten der ab 1980 anerkannten Fälle ihre asbestgefährdende Tätigkeit begonnen. Dabei trafen offenkundig zwei Entwicklungslinien aufeinander. Zum einen war es 63 sicher das rasche Wirtschaftswachstum der Nachkriegszeit, das in der Bundesrepublik Deutschland zu einer starken Ausweitung der industriellen Produktion und damit der Beschäftigung insgesamt führte. Zum anderen war es die vielseitige Verwendbarkeit bzw. Einsetzbarkeit des Stoffes Asbest, die seine Verarbeitung/Verwendung in einer ganzen Reihe von Wirtschaftszweigen ermöglichte und dort herkömmliche Arbeitsstoffe ablöste. Dass sich diese wirtschaftliche Ausnahmesituation tatsächlich in dieser Form auf die oben beschriebenen rund 20 Jahre konzentrierte, wird deutlich, wenn man neben den Jahrgangsgruppen des Einwirkungsbeginns in den Tabellen 2 a bis 2 c (siehe Seite 64 ff.) die Jahrgangsgruppen mit den Jahren der jeweiligen Anerkennung (ebenfalls im 5er-Schritt) betrachtet. Der jeweils höchst belastete Block bei den Jahren des Einwirkungsbeginns sinkt nämlich nicht, wie zu erwarten wäre, parallel zum Jahrgangsblock mit den Entschädigungsdaten ab, sondern allenfalls um eine einzige Stufe innerhalb der vier (mit Geschäftsjahr 2000 = fünf) Jahrgangsgruppen mit Anerkennungszeitpunkten. Bei kontinuierlich bestandener Einwirkung von Asbest auf ein zahlenmäßig gleichbleibendes Kollektiv betroffener Arbeitnehmer hätten sich mit dem Anstieg der Anerkennungsjahre normalerweise auch die Zeiten der Exposition aktualisieren müssen. Tatsache aber bleibt, dass auch die in den jetzt zurückliegenden Jahren von 1995 bis 2000 erstmals als Berufskrankheit anerkannten Asbesterkrankungen ihre ersten BK-spezifischen Belastungen in Form der beginnenden Asbesteinwirkung schwerpunktmäßig in den Jahren von 1950 bis 1959 erfahren haben. Einwirkungsdauer Von den im Geschäftsjahr 2000 anerkannten Asbest-Berufskrankheiten haben bei den Asbestosen (BK 4103) 37,6 %, bei den Asbestkrebserkankungen (BK 4104) 37,0 % und bei den Mesotheliomen (BK 4105) 20,3 % der betroffenen Versicherten ihre gefährdende Tätigkeit zwischen 1950 und 1960 aufgenommen und möglicherweise bereits bei Beginn der Einwirkung die Schadensursache gesetzt (vgl. Tabellen 2 a bis c). Dies lässt vermuten, dass in der genannten Zeitspanne von 10 bzw. bis zu 20 Jahren entweder massive Asbesteinwirkungen an bestimmten Arbeitsplätzen vorhanden gewesen sind oder sehr viele Arbeitnehmer in dieser Zeit einer relevanten Asbesteinwirkung ausgesetzt waren. Auf diese Gruppe von Versicherten muss sich folglich das Interesse sowohl bei den weiteren Untersuchungen als auch bei künftigen Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge konzentrieren. Ein weiterer Ansatzpunkt ist dabei die Betrach3 Herkunft Prognose 64 Tabelle 2: Anerkannte Asbest-Berufskrankheiten 1980 bis 2000 Beginn der Exposition im Kalenderjahr Tabelle 2a: 4103 Asbestose Beginn der Exposition im Kalenderjahr Jahr der Anerkennung, gruppiert Zusammen 1980- 1984 1985- 1989 1990- 1994 1995- 1999 2000 1 2 3 4 5 6 7 1930 - 1934 27 24 37 41 3 132 1935 - 1939 39 48 122 157 21 387 1940 - 1944 15 28 98 187 34 362 1945 - 1949 80 162 463 950 162 1 817 1950 - 1954 137 241 811 1 854 306 3 349 1955 - 1959 108 196 946 2 224 399 3 873 1960 - 1964 69 119 722 1 711 355 2 976 1965 - 1969 40 91 472 1 334 232 2 169 1970 - 1974 20 50 342 1 014 198 1 624 1975 - 1979 5 14 145 456 99 719 1980 - 1984 2 6 45 175 24 252 1985 - 1989 0 1 29 58 20 108 1990 - 1994 0 0 8 19 6 33 1995 - 1999 0 0 0 5 4 9 keine Angabe 72 115 142 100 11 440 Gesamt 614 1 095 4 382 10 285 1 874 18 250 65 Tabelle 2b: 4104 Asbest Lungen-/Kehlkopfkrebs Beginn der Exposition im Kalenderjahr Jahr der Anerkennung, gruppiert Zusammen 1980- 1984 1985- 1989 1990- 1994 1995- 1999 2000 1 2 3 4 5 6 7 1930 - 1934 2 18 9 20 1 50 1935 - 1939 14 21 53 66 11 165 1940 - 1944 1 17 52 89 16 175 1945 - 1949 29 69 263 444 70 875 1950 - 1954 39 105 375 747 114 1 380 1955 - 1959 30 82 342 758 149 1 361 1960 - 1964 18 38 237 594 119 1 006 1965 - 1969 13 46 169 397 100 725 1970 - 1974 5 14 96 293 54 462 1975 - 1979 1 9 36 119 30 195 1980 - 1984 1 2 14 48 11 76 1985 - 1989 0 2 6 17 3 28 1990 - 1994 0 0 1 7 0 8 1995 - 1999 0 0 0 12 7 19 keine Angabe 29 65 107 63 8 272 Gesamt 182 488 1 760 3 674 693 6 797 3 Herkunft Prognose 66 Tabelle 2c: 4105 Meotheliom, Asbest Beginn der Exposition im Kalenderjahr Jahr der Anerkennung, gruppiert Zusammen 1980- 1984 1985- 1989 1990- 1994 1995- 1999 2000 1 2 3 4 5 6 7 1930 - 1934 11 32 30 20 2 95 1935 - 1939 30 68 88 69 11 266 1940 - 1944 18 35 55 69 17 194 1945 - 1949 65 177 262 354 76 934 1950 - 1954 62 210 379 507 103 1 261 1955 - 1959 64 194 392 544 131 1 325 1960 - 1964 29 92 238 434 128 921 1965 - 1969 8 41 130 284 73 536 1970 - 1974 4 36 81 194 49 364 1975 - 1979 0 5 42 68 38 153 1980 - 1984 0 2 8 41 12 63 1985 - 1989 0 1 8 17 6 32 1990 - 1994 0 0 1 11 3 15 1995 - 1999 0 0 0 5 3 8 keine Angabe 88 191 136 73 8 496 Gesamt 379 1 084 1 850 2 690 660 6 663 67 tung von Latenzzeiten, aber auch die Feststellung des Lebensalters des Versicherten bei Eintritt seiner Berufskrankheit. 3.1.3 Latenzzeiten Bezug zum Jahr der Anerkennung Wenn nach den bisherigen Auswertungen tatsächlich nach einem Zeitraum mit massiver Einwirkung in den 50er- und leicht abgeschwächt in den 60er-Jahren ausgegangen werden kann, müsste sich dies mit anderen Parametern bestätigen lassen. Zum Beispiel müsste dies Rückwirkungen auf die Latenzzeiten haben. Tabelle 3 (siehe Seite 68) lässt dies schon bei einem ersten, orientierenden Blick erkennen. In der Gruppe der 1980 bis 1984 anerkannten Berufskrankheiten als Folge einer Asbesteinwirkung liegt der Schwerpunkt bei einer Latenzzeit von 25 bis unter 30 Jahren. In den folgenden Gruppen mit den Anerkennungsjahren verschiebt sich die durchschnittliche Latenzzeit jeweils um einen Schritt mit der Folge, dass für die ab 1995 anerkannten Fälle eine Latenzzeit von 40 bis unter 45 Jahren ausgewiesen wird. Die Zeitspannen zwischen Beginn der Einwirkung und der Anerkennung der Berufskrankheit (Jahr des Erkrankungsbeginns minus Latenzzeit) führen wiederum in die Zeit ab 1950 bis 1959 und bestätigen auf diesem Weg die Annahme des deutlichen Einwirkungsschwerpunktes von Asbest in den Gewerbszweigen der Bundesrepublik Deutschland in der wiederholt beschriebenen Zeitspanne von 1950 bis etwa 1970. Bei jedem Gruppenwechsel hinsichtlich des Jahres des Erkrankungsbeginns verschiebt sich auch die Fünf-Jahres-Gruppe der Latenzzeitdarstellung um eine Stufe. Das heißt, je später die Asbesterkrankung als Berufskrankheit anerkannt wurde, desto länger war die dazugehörige Latenzzeit. Daraus folgt, dass auch in den zurückliegenden Jahren schwerpunktmäßig solche Erkrankungen als BK anerkannt worden sind, deren Einwirkungsbeginn bis in die immer wieder genannten Jahre ab 1950 zurückreicht. 3.1.4 Lebensalter und Eintritt des Versicherungsfalles Hoher Anteil der 60-jährigen Versicherten Bezieht man schließlich auch das Lebensalter der Versicherten zum Zeitpunkt der Erkrankung in die Betrachtung ein, ließen sich dann gesicherte Erkenntnisse gewinnen, wenn in den Jahren ab 1950 jeweils gleichaltrige Jahrgänge/Jahrgangsgruppen die Tätigkeit in asbestgefährdeten Gewerbszweigen aufgenommen hätten. Eine solche Annahme wäre bei den bekanntermaßen starken Wachstumsschüben der Beschäftigung in 3 Herkunft Prognose 68 Tabelle 3: Anerkannte Asbesterkrankungen 1980 bis 2000 Latenzzeiten/Anerkennungszeitpunkte Latenzzeit Jahr der Anerkennung, gruppiert Zusammen 1980 bis 1984 1985 bis 1989 1990 bis 1994 1995 bis 1999 2000 1 2 3 4 5 6 7 innerhalb einer Arbeitsschicht 0 1 1 5 2 9 < 5 Jahre 6 8 27 78 21 140 5 bis unter 10 Jahre 20 27 67 110 21 245 10 bis unter 15 Jahre 53 70 165 262 34 584 15 bis unter 20 Jahre 97 149 385 541 69 1 241 20 bis unter 25 Jahre 171 219 676 1 156 167 2 389 25 bis unter 30 Jahre 223 373 958 1 859 313 3 726 30 bis unter 35 Jahre 201 537 1 484 2 411 416 5 049 35 bis unter 40 Jahre 91 485 1 654 3 137 568 5 935 40 bis unter 45 Jahre 58 190 1 301 3 322 648 5 519 45 bis unter 50 Jahre 72 121 493 2 224 514 3 424 50 bis unter 55 Jahre 32 94 244 829 302 1 501 55 Jahre und länger 31 87 234 522 127 1 001 keine Angabe 120 306 303 193 25 947 Gesamt 1 175 2 667 7 992 16 649 3 227 31 710 69 den bezeichneten Jahren eher unrealistisch. Vielmehr wird davon auszugehen sein, dass die massive Asbestgefährdung in den Jahren von 1950 bis 1970 quer durch alle Altersschichten der arbeitenden Bevölkerung in den betroffenen Wirtschaftszweigen verlief. Entsprechend müsste das Alter bei Eintritt des Versicherungsfalles variieren. Ein erster Blick auf Tabelle 4 (siehe Seite 70) lässt zwar eine größere Streubreite als bei den vorausgegangenen Übersichten erkennen, der Schwerpunkt liegt jedoch und das überrascht über alle Gruppen der Anerkennungsjahre hinweg konstant bei der Altersstufe der etwa 55- bis unter 65-jährigen Versicherten, überwiegend dabei in der Gruppe der 60 bis unter 65 Jahre alten Versicherten. Die Zeitspanne vom 55. bis zum 70. Lebensjahr der Erkrankten umfasst mit 20 970 Fällen nahezu 2/3 der insgesamt 31 710 seit 1980 dokumentierten Asbest-Berufskrankheiten. Dem medizinischen Laien drängt sich die Interpretation auf, dass auch das Lebensalter des Versicherten zum Krankheitsgeschehen, d.h. zum Ausbruch der Berufskrankheit einen wesentlichen Beitrag leistet. Ob hier ein Ansatz für ein spezifisches Forschungsvorhaben mit dem Ziel einer besonderen Form der Primärprävention (oder auch Sekundärprävention) liegt, sollte von medizinischer Seite geprüft und ggf. umgesetzt werden. 3.2 Durchschnittliche Einwirkungszeit und Eintritt des Versicherungsfalles Anstieg in den aktuellen Anerkennungsjahren Auch die Angaben zur durchschnittlichen Einwirkungszeit von Asbest im Arbeitsleben von Versicherten weisen ähnlich wie die Angaben zum Lebensalter bei Eintritt des Versicherungsfalles eine größere Streubreite über die Zeiträume hinweg aus. Gleichwohl lassen sich Schwerpunkte erkennen, und zwar bei den Einwirkungszeiten von fünf bis unter zehn Jahren (Anerkennungsjahre 1980 bis 1994) und von 10 bis unter 15 Jahren (Anerkennungsjahre 1995 bis 2000). Tabelle 5 (siehe Seite 71) zeigt, dass mit aufsteigenden Jahren etwa ab Gruppe 1995 bis 1999 die durchschnittlichen Einwirkungszeiten zwar gering, aber mit deutlichem Trend anwachsen. Auf die Einwirkungszeit von 30 bis unter 50 Jahren z.B. entfallen in den Gruppen der Anerkennungsjahre die in Tabelle 6 (siehe Seite 72) ausgewiesenen Prozentanteile. Der Anteil der anerkannten Fälle mit einer Einwirkungszeit von 30 bis unter 35 Jahren hat sich also in den 21 dargestellten Jahren fast verdoppelt. Ähnliche Entwicklungen errechnen sich auch für andere Gruppen der Einwirkungsdauer. 3 Herkunft Prognose 70 Tabelle 4: Anerkannte Asbesterkrankungen 1980 bis 2000 Jahr der Anerkennung/Alter im Jahr der Feststellung der Berufskrankheit Alter im Jahr der Feststellung Jahr der Anerkennung, gruppiert Zusammen 1980 bis 1984 1985 bis 1989 1990 bis 1994 1995 bis 1999 2000 1 2 3 4 5 6 7 15 bis unter 20 Jahre 0 0 1 1 0 2 20 bis unter 25 Jahre 0 1 7 2 0 10 25 bis unter 30 Jahre 0 0 13 8 0 21 30 bis unter 35 Jahre 8 4 14 17 0 43 35 bis unter 40 Jahre 16 13 48 51 8 136 40 bis unter 45 Jahre 62 55 99 165 10 391 45 bis unter 50 Jahre 116 229 290 510 56 1 201 50 bis unter 55 Jahre 170 395 984 1 217 196 2 962 55 bis unter 60 Jahre 213 510 1 720 3 126 437 6 006 60 bis unter 65 Jahre 180 512 1 709 4 029 809 7 239 65 bis unter 70 Jahre 131 333 1 220 3 346 695 5 725 70 bis unter 75 Jahre 146 191 867 2 209 597 4 010 75 bis unter 80 Jahre 80 208 419 1 139 285 2 131 80 Jahre und älter 40 183 570 818 134 1 745 keine Angabe 13 33 31 11 0 88 Gesamt 1 175 2 667 7 992 16 649 3 227 31 710 71 Tabelle 5: Anerkannte Asbesterkrankungen 1980 bis 2000 Jahr der Anerkennung/Einwirkungsdauer Einwirkungsdauer Jahr der Anerkennung, gruppiert Zusammen 1980 bis 1984 1985 bis 1989 1990 bis 1994 1995 bis 1999 2000 1 2 3 4 5 6 7 innerhalb einer Arbeitsschicht 0 1 1 14 8 24 < 1/2 Jahr 8 22 67 143 44 284 1/2 bis unter 1 Jahr 14 32 105 185 50 386 1 bis unter 2 Jahre 39 84 268 440 92 923 2 bis unter 5 Jahre 125 220 638 1 321 257 2 561 5 bis unter 10 Jahre 165 330 1 026 1 960 343 3 824 10 bis unter 15 Jahre 149 315 992 2 096 417 3 969 15 bis unter 20 Jahre 161 324 926 2 004 354 3 769 20 bis unter 25 Jahre 127 287 995 2 141 442 3 992 25 bis unter 30 Jahre 119 297 911 2 067 453 3 847 30 bis unter 35 Jahre 78 238 851 1 917 359 3 443 35 bis unter 40 Jahre 43 134 521 1 202 210 2 110 40 bis unter 45 Jahre 15 52 302 726 127 1 222 45 bis unter 50 Jahre 7 18 73 208 41 347 50 Jahre und länger 5 7 10 41 8 71 keine Angabe 120 306 306 184 22 938 Gesamt 1 175 2 667 7 992 16 649 3 227 31 710 3 Herkunft Prognose 72 Tabelle 6: Entwicklung der als BK anerkannten Asbesterkrankungen bei einer durchschnittlichen Einwirkungszeit von 30 bis unter 35 Jahren Jahr der Anerkennung, gruppiert Zusammen 1980 bis 1984 1985 bis 1989 1990 bis 1994 1995 bis 1999 2000 1 2 3 4 5 6 7 Zahl der Fälle 78 238 851 1 917 359 3 443 Anteil (%) 6,6 8,9 10,6 11,5 11,1 10,8 3.3 Prognose künftiger Entwicklungen Entwicklungstendenzen in früheren Veröffentlichungen Bei keinem der ansonsten in der Wirtschaft verwendeten Arbeitsstoffe, die geeignet sind, eine Berufskrankheit zu verursachen, wird so häufig die Frage nach voraussichtlich künftigen Entwicklungen gestellt wie bei Asbest. Allein die Anzahl der Todesfälle in den zurückliegenden Jahren, aber auch die „nur“ mit Rente an den Versicherten entschädigten Erkrankungen machen verständlich, dass die UV-Träger, aber auch die betroffenen Versicherten selbst eine Aussage über die noch auf uns zukommende Zahl von Asbesterkrankungen erwarten. Es hat in der Vergangenheit wiederholt Versuche gegeben, derartige Prognosen in den Raum zu stellen. Ausgehend von den Zahlen des bis zum Verwendungsverbot verbrauchten Asbestes und unter Berücksichtigung bereits eingetretener Erkrankungsfälle wurden Berechnungen für künftige Entwicklungsjahre durchgeführt. Bereits in 1990 haben W. Coenen und H. Schenk vom Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitssicherheit (BIA) des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften in einer Veröffentlichung „Ermittlung von Risikogruppen bei Asbestexponierten“ 1) ein Entscheidungsmodell für ein Über- 1) Die BG, 12/1990, S. 718-726 73 wachungsprogramm zur Früherkennung und Rehabilitation von asbestverursachten Erkrankungsfällen vorgelegt und dabei eine prospektive Schätzung der zukünftigen BK-Fälle bis ins Jahr 2023 erstellt. Die Anzahl der asbestbedingten Krebserkrankungen (BK 4104, 4105) sollte danach auf zusammen über 900 Fälle im Jahre 2020 kontinuierlich ansteigen und von diesem Zeitpunkt an wieder rückläufig werden. In diese Prognose konnten naturgemäß nicht die Änderungen der für die Entschädigung von Asbestkrebserkrankungen maßgeblichen Rahmenbedingungen einfließen. An erster Stelle ist hier als solche Änderung das 1993 in Kraft getretene „Faserjahr-Modell“ zu nennen. Die Änderungen an den medizinischen Tatbestandsmerkmalen der Berufskrankheiten werden hier weniger Bedeutung haben. Tatsache ist jedoch, dass im Geschäftsjahr 2000 statt der seinerzeit für dieses Jahr prognostizierten etwa 450 Krebserkrankungen 1359 Berufskrankheiten nach BK 4104 und 4105 anerkannt wurden. Die Entwicklung war also wesentlich dramatischer als ursprünglich angenommen (vgl. Abbildung 1 auf Seite 74). In einem Aufsatz aus dem Jahr 2000 „Asbestverursachte Berufskrankheiten in den alten und neuen Bundesländern“ weist Jürgens auf einen voraussichtlichen Gipfel der asbestbedingten Krebserkrankungen in den Jahren 2010 bis 2015 hin1). Dabei geht er von einem Spitzenverbrauch von Asbest Mitte/ Ende der 70er-Jahre aus und berücksichtigt dabei Unterschiede im Meldeverhalten, aber auch bei den Relationen der entschädigten Fälle zwischen den alten und neuen Bundesländern. Eine aus den jeweils veröffentlichten Zahlen erstellte Übersicht über den Asbestverbrauch in der BRD und der ehemaligen DDR und über die zu erwartenden Asbest-Krebsfälle (BK 4104 und 4105) macht die bisherigen Prognosen (insbesondere Coenen und Schenk, s.o.) nachvollziehbar. Um die Entwicklung der einzelnen Krebsarten und den Vergleich mit der Prognose von Coenen/Schenk besser sichtbar zu machen, sind in Abbildung 1 die Verlaufskurven mit den jeweiligen Einzelwerten der Berufskrankheiten BK 4104 und BK 4105 und deren Summe der Prognose gegenübergestellt. In die seinerzeit von Coenen/Schenk erstellte Kurve des Asbestverbrauchs wurde in Abbildung 2 (siehe Seite 75) nachträglich der Ver- 1) ErgoMed2000, Seite 132-135 3 Herkunft Prognose 74 lauf aufgetragen, der sich aus den tatsächlich eingetretenen Asbest-Krebserkrankungen ergibt. So wird der zeitliche Zusammenhang zwischen Asbesteinwirkung und Berufskrankheit verdeutlicht. Abweichende Prognosen aufgrund aktueller Daten Die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen dieser Schrift basieren ebenso wie voraus- Abbildung 1: Prognose Coenen/Schenk und reale Entwicklung der anerkannten BKen 4104/4105 1978 1982 1986 1990 1994 1998 2002 2006 2010 2014 2018 2022 0 200 400 600 800 1000 1200 1400 1600 Prognose Coenen/Schenk BK 4104 BK 4105 zusammen 75 laufende Berechnungen auf der retrospektiven Betrachtung statistisch abgeschlossener Zeiträume. Sie haben aber als Basis eine Zeitspanne von insgesamt 21 Geschäftsjahren (1980 bis 2000). Die prospektive Umsetzung der Daten kann deshalb auf langfristigen Entwicklungen aufbauen, die geprägt sind von kontinuierlichen Veränderungsraten in den einzelnen BK-Arten. Seit den ersten Berechnungen von Coenen und Schenk sind zudem zwölf weitere Jahre mit Erkenntnissen zum BK-Geschehen allgemein und zu den Asbesterkrankungen im besonderen vergangen. Abbildung 2: Asbestverbrauch in BRD und DDR sowie Entwicklung der anerkannten Fälle BK 4104/4105 0 50 100 150 200 1964 1968 1972 1976 1980 1984 1988 1992 1996 2000 Asbestverbrauch DDR Asbestverbrauch BRD BK 4104/4105 Asbestverbrauch (1000t) Zahl der BKen 0 200 400 600 800 1000 1200 1400 3 Herkunft Prognose 76 All dies spricht für realistischere Möglichkeiten der Abschätzung künftiger Risiken. Gleichwohl wird man die folgenden Aussagen immer wieder um weitere Jahrgangsergebnisse ergänzen und auf ihre Gültigkeit überprüfen müssen. Korrekturen sind auch dann erforderlich, wenn sich wie in der Vergangenheit wiederholt geschehen die Rahmenbedingungen für die Entschädigung von Asbesterkrankungen ändern. 3.3.1 Bewertung der Datenlage In den vergangenen 15 Jahren hat der Verordnungsgeber die Festlegungen zu den asbestverursachten Berufskrankheiten mehrfach modifiziert. Zu auch statistisch bedeutsamen Konsequenzen hat dabei im Wesentlichen nur die Einführung des Faserjahrmodells bei BK 4104 geführt. Auch die Ausdehnung 1991 auf das Beitrittsgebiet hat sich nicht markant in den Zeitreihen niedergeschlagen, wohl aber die in 1992/1993 erfolgte modifizierte Betrachtung der beginnenden Asbestosen (Befundanerkennung). Betrachtet man die Entwicklung allein der schweren Erkrankungen (Neue BK-Renten bei BK 4103 und die Krebserkankungen), so zeigt sich seit Ende der 90er-Jahre eine rückläufige Tendenz, auch wenn BK 4105 für sich allein genommen noch graduell ansteigt (vgl. Abbildung 3). Die im Zeitraum 1980 bis 2000 anerkannten Fälle stammen hauptsächlich aus dem Zeitraum 1950 bis 1970 demgemäß verlängert sich die mittlere Latenzzeit mit dem Jahr der Anerkennung. Tatsächlich haben sich die beobachteten Latenzzeiten bei allen Asbesterkrankungen inzwischen auf ein fast identisches Niveau hin zubewegt, das zuletzt bei 38 Jahren liegt. Über den gesamten betrachteten Zeitraum hinweg ist die Verteilung des Lebensalters bei Eintritt der Erkrankung weit gehend gleich geblieben, das mittlere Alter bei Erkrankungsbeginn liegt in der Nähe von 65 Jahren. Neben dem Aspekt, der im Zusammenhang mit der Bildung von Hochrisikogruppen von Interesse ist, bedeutet dies auch, dass zusammen mit der hauptsächlichen Einwirkungszeit von 1950 bis 1970 näherungsweise das Maximum der Neuerkrankungen dann erreicht sein sollte, wenn die in 1960 15-Jährigen das 65. Lebensjahr erreicht haben, also im Jahr 2010. Da aber im Mittel die Arbeitsaufnahme in den gefährdeten Bereichen nicht mit 15, sondern eher in einem etwas späteren Lebensalter begonnen hat, ist ein noch deutlich vor dem Jahr 2010 liegendes Maximum der Neuzugänge als wahrscheinlich anzusehen. 77 Abbildung 3: Schwere Asbesterkrankungen 1980 1985 1990 1995 2000 0 500 1000 1500 2000 BK 4103 (Neue BK-Renten) BK 4104 BK 4105 zusammen 3 Herkunft Prognose 78 Tabelle 7: Asbest-BKen 1980 bis 2000 Mittlere Latenzzeit nach dem Jahr der Anerkennung Jahr 4103 Asbestose 4104 Asbest, Lungen-/Kehlkopfkrebs Anzahl Mittel Median Anzahl Mittel Median 1980 1981 1982 1983 1984 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 86 94 107 125 133 134 151 167 233 273 350 451 614 1 207 1 564 2 043 1 934 1 953 2 044 2 039 1 825 28,3 30,9 28,6 28,3 29,1 29,9 30,9 32,0 32,3 32,1 33,5 33,1 32,9 34,0 34,5 35,3 34,9 36,4 36,9 37,6 38,5 27 30 27 28 29 30 30 33 33 33 34 33 33 35 35 36 36 37 38 39 40 23 20 29 37 46 52 37 57 117 140 140 214 281 421 580 692 735 662 715 734 663 29,3 33,4 28,3 30,1 28,6 31,7 32,1 33,2 31,6 33,3 34,7 34,2 33,0 33,9 34,7 35,3 36,6 36,7 37,0 37,4 38,3 32 28 28 30 28 31 32 35 32 33,5 35 35 34 35 35 36 37 38 38 38 39 zus. 17 527 35,4 36 6 395 35,7 36 79 4105 Mesotheliom, Asbest Asbest-BKen insgesamt Anzahl Mittel Median Anzahl Mittel Median 33 61 54 71 93 118 153 179 206 255 268 293 307 370 454 465 497 471 542 571 632 29,4 30,9 32,6 32,2 32,8 32,5 34,3 33,5 34,3 35,5 33,8 34,8 34,8 35,7 36,8 36,8 37,8 37,9 38,0 38,2 38,9 27 29 30 32 32 31 34 32 34 34 33 35 35 37 37 37 38 39 39 39 40 142 175 190 233 272 304 341 403 556 668 758 958 1 202 1 998 2 598 3 200 3 166 3 086 3 301 3 344 3 120 28,7 31,2 29,7 29,8 30,3 31,2 32,6 32,8 32,9 33,7 33,8 33,9 33,4 34,3 35,0 35,5 35,7 36,7 37,1 37,7 38,5 27 29 28 29 29 31 32 33 33 34 34 34 34 35 36 36 37 38 38 39 39 6 093 36,4 37 30 015 35,7 36 3 Herkunft Prognose 80 Tabelle 8: Asbest-BKen 1980 bis 2000 Mittleres Lebensalter bei Anerkennung Jahr 4103 Asbestose 4104 Asbest Lungen-/ Kehlkopfkrebs Anzahl Mittel Median Anzahl Mittel Median 1980 1981 1982 1983 1984 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 87 101 115 136 145 146 159 183 267 296 371 475 636 1 241 1 602 2 062 2 004 2 004 2 101 2 079 1 874 60,2 58,8 58,3 58,7 58,3 59,5 59,7 58,8 60,8 60,4 61,1 61,9 61,3 61,2 61,6 62,6 62,6 62,9 63,5 64,0 64,9 60 57 57 57 58 58,5 59 58 60 60 60 61 60 61 61 62 62 62 63 64 64 24 23 32 40 50 55 38 66 126 150 156 229 296 452 609 731 754 691 738 760 693 65,6 63,9 59,9 64,7 66,7 63,3 64,2 63,5 62,8 64,5 65,8 66,1 64,8 64,3 64,7 65,5 66,2 66,8 65,6 65,6 66,1 67 63 61 63 68,5 61 63 63 61 64 64 65 64 63 64 64 66 66 65 66 66 zus. 18 084 62,6 62 6 713 65,5 65 81 4105 Mesotheliom, Asbest Asbest-BKen insgesamt Anzahl Mittel Median Anzahl Mittel Median 39 75 60 86 114 130 179 203 253 295 296 312 338 407 492 502 507 514 563 600 660 59,2 61,6 63,8 60,9 58,2 58,5 65,3 61,9 64,1 63,0 65,8 64,8 65,0 65,2 66,4 65,5 65,8 66,8 65,8 66,0 66,5 60 63 64,5 61 56,5 56 64 60 61 61 64,5 63 63 63 65 64 64 67 66 65 66 150 199 207 262 309 331 376 452 646 741 823 1 016 1 270 2 100 2 703 3 295 3 265 3 209 3 402 3 439 3 227 60,8 60,4 60,2 60,3 59,6 59,8 62,8 60,9 62,5 62,3 63,7 63,7 63,1 62,7 63,2 63,7 63,9 64,4 64,3 64,7 65,5 61 60 59 59 59 58 61 60 61 61 62 62 62 61 62 62 63 63 64 64 65 6 625 65,1 64 31 422 63,7 63 4 Anhaltspunkte für „Hochrisikogruppen“? 83 4.1 Prävention zum frühesten Zeitpunkt An verschiedenen Stellen dieser Schrift, zuvor aber schon in einer Vielzahl von Veröffentlichungen, ist die Verpflichtung der UV-Träger angesprochen worden, dem Entstehen von Krebserkrankungen nach berufsbedingter Einwirkung von Asbest mit allen geeigneten Mitteln der Prävention, ggf. auch der Rehabilitation entgegenzuwirken. Da Asbesteinlagerungen im Atemwegstrakt des menschlichen Körpers nicht beseitigt werden können, bleibt nur der Weg, über eine engmaschige (arbeits-)medizinische Betreuung betroffener Versicherter zum frühestmöglichen Zeitpunkt erste Anzeichen einer Krebserkrankung feststellbar und damit auch behandelbar werden zu lassen. Voraussetzung für eine solche Früherkennung sind z.T. sehr aufwändige diagnostische Maßnahmen die angesichts der großen Zahl der insgesamt durch eine Asbestgefährdung belasteten Arbeitnehmer derzeit nur für einen Teil dieses Gesamtkollektives geleistet werden können. Aus dem Bemühen um eine ökonomische, aber auch psychologisch sinnvolle Vorgehensweise wird die Forderung an die UV-Träger verständlich, aus allen jemals in der Vergangenheit asbestgefährdeten Arbeitnehmern die Versicherten herauszusuchen, deren Risiko einer Krebserkrankung nachweisbar gegenüber dem allgemeinen Durchschnitt deutlich erhöht ist. Bei den zu einer solchen „Hochrisikogruppe“ gehörenden Versicherten können dann bis zum Vorliegen weiterführender Erkenntnisse spezifische Nach- bzw. nachgehende arbeitsmedizinische Untersuchungen durchgeführt werden. Wie ließen sich die in eine derart zusammengesetzte Gruppe gehörenden Versicherten aus dem bei den UV-Trägern vorhandenen Datengut „herausfiltern“, was könnten Anhaltspunkte für die Bildung einer solchen „Hochrisikogruppe“ sein? Können die dieser Schrift zugrunde liegenden Daten bzw. die daraus erstellten Auswertungen weiterführende Hinweise geben? 4.2 Verwertbare statistische Datenbestände 4.2.1 Berufskrankheitendokumentation Voraussetzung für die Aufnahme eines Falles (Versichertendaten in Bezug auf die angezeigte Berufskrankheit) ist deshalb stets die Durchführung eines Berufskrankheiten-Feststellungsverfahrens. In den Jahren seit Einführung der BK-DOK 1975 bis zum Geschäftsjahr 2000 sind insgesamt 72 509 Anzeigen wegen des Verdachts auf eine asbestinduzierte Erkrankung bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften registriert worden. Für diese Fälle ist dokumentiert, ob eine 4 Anhaltspunkte für „Hochrisikogruppen“? 84 Berufskrankheit anerkannt werden konnte oder die Voraussetzungen nicht erfüllt waren. In aller Regel kann auch nachvollzogen werden, ob bei dem Versicherten überhaupt eine Einwirkung des Arbeitsstoffes Asbest vorgelegen hat. Die besonders gelagerten Bedingungen für die Aufnahme eines Falles in die BK-DOK lässt aber den Schluss zu, dass dieser Datenbestand nur als (eher geringe) Teilmenge der insgesamt in der Vergangenheit asbestexponierten Arbeitnehmer gesehen werden kann. Gleichwohl können die Daten der BK-DOK ergänzende Informationen liefern, wenn sich ergeben sollte, dass in bestimmten Gruppen, z.B. der als Berufskrankheit anerkannten reinen Asbestosen (BK 4103), besonders für eine Krebserkrankung prädestinierte Versicherte enthalten sind. 4.2.2 Daten der Vorsorgemedizin Die in dieser Schrift wiederholt erwähnte, 1972 ins Leben gerufene Zentrale Erfassungsstelle für asbestgefährdete Arbeitnehmer (ZAs) führt in ihrem Bestand 276 439 früher asbestexponierte Versicherte (Stand Ende 2000). Dieser Datenbestand ist die Grundlage für die Durchführung regelmäßig wiederholter arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen (vgl. Abschnitt 1.4.2). Er bildet mit dem unter Abschnitt 4.2.1 beschriebenen BK-DOK-Bestand insoweit eine Schnittmenge, als für Fälle der ZAS mittlerweile Feststellungsverfahren wegen des Verdachtes auf eine Berufskrankheit durchgeführt worden sind. Die Bestandsdaten aus BK-DOK und ZAs repräsentieren also nur eine in ihrem Anteil zwar nicht exakt bestimmbare, aber nach aller Kenntnis untergeordnete Teilmenge des tatsächlich noch bei weiteren Versicherten bestehenden Asbestkrebsrisikos. Beide Bestände würden auch in ihrer Zusammenfassung keine geeignete Ausgangsbasis für die zuverlässige Bildung einer Hochrisikogruppe darstellen. Es fehlen aus den beschriebenen Gründen zu viele der tatsächlich in der Vergangenheit asbestexponierten Arbeitnehmer. Zudem sind Angaben über das Ausmaß der Einwirkung (Dosis, Zeit) nicht gespeichert. Verschiedene UV-Träger haben in Zusammenarbeit mit den Unternehmen damit begonnen, über die Bestände der BK-DOK und der ZAs hinaus asbestexponierte Arbeitnehmer früherer Beschäftigungsjahre und -jahrzehnte nachträglich zu erfassen. Auch wenn dadurch wiederum nur Teilbereiche erschlossen werden, kann hierin doch ein Weg gesehen werden, Ausgangskollektive für effiziente arbeitsmedizinische Untersuchungen zu schaffen, zumal in Einzelfällen auch Dosiswerte ermittelt werden. 85 4.3 Folgeentscheidungen Umanerkennungen im BK-DOK-Bestand MdE-Verläufe In den Abschnitten 2.2 und 2.3 ist näher beschrieben, welche Fallgestaltungen im Wesentlichen mit den von den UV-Trägern verwendeten versicherungstechnischen Begriffen gemeint sind. Die mit der Bezeichnung „Umanerkennung“ geführten Fälle stellen die Wanderungen in diesem spezifischen Bereich von einer reinen Asbestose (BK 4103) hin zu einer später auftretenden Asbestose mit Lungen- oder Kehlkopfkrebs (BK 4104) oder zu einem asbestinduzierten Mesotheliom (BK 4105) dar. Von der Zahl her betrachtet sind diese Fälle in allen zurückliegenden Jahren sehr gering gewesen. Bezogen auf das zuletzt in auswertbarer Form vorliegende Geschäftsjahr 2000 konnten im Bestand der BK-DOK zwar 84 Fälle gefunden werden, in denen es durch eine Folgeentscheidung zu einer solchen „Umanerkennung“ gekommen ist, d.h., es sind aus einer zunächst reinen Asbestose 48 Fälle einer asbestverursachten Lungen-/ Kehlkopf-Krebserkrankung und 36 Fälle eines Mesothelioms entstanden. Bei näherer Betrachtung waren von diesen Fällen aber nur 30 Krebserkrankungen vorab schon als Asbestose anerkannt, die übrigen 54 Fälle waren entweder vorher als BK abgelehnt worden, weil der dazu erforderliche Nachweis von Asbesteinlagerungen fehlte, oder sie waren zunächst bei anlaufendem Verwaltungsverfahren im Hinblick auf eine unsichere Anfangsinformation als reine Asbestose geschlüsselt und später geändert worden. Aus dem Gesamtpool der entschiedenen (als BK abgelehnt oder anerkannten) Fälle die Hochrisikogruppe aufzufüllen, würde also wegen des krassen Missverhältnisses zwischen den im Datenbestand geführten Fällen und den möglicherweise sich daraus entwickelnden Krebserkrankungen keinen rechten Sinn machen. Allenfalls rund 6 % der z.B. im Jahr 2000 registrierten neuen Krebserkrankungen nach BK 4104 und rund 3 % der Fälle nach BK 4105 stammen aus dem BK-DOK-Bestand der in früheren Jahren entschiedenen Fälle. Eine in diesem Zusammenhang wiederholt gestellte Frage ist, ob aus typischen Erkrankungsverläufen von Asbestosen (BK 4103) Rückschlüsse auf nachlaufend entstehende Asbest-Krebserkrankungen zu ziehen sind. Aus einigen beispielhaft herausgegriffenen Geschäftsjahren lässt sich über die BK-DOK feststellen, dass ein hoher Anteil der Fälle (mittlerweile mehr als 50 %) den Entschädigungsverlauf mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % beginnt. Sowohl in diesen Fällen als auch bei Fällen mit einer 4 Anhaltspunkte für „Hochrisikogruppen“? 86 höheren Einstiegs-MdE sind keine Verläufe erkennbar, die in besonderer Weise auf das spätere Entstehen einer Asbest-Krebserkrankung hindeuten könnten. Für das Vorliegen relativ stabiler Krankheits-Verläufe spricht im Übrigen, dass z.B. von den im Geschäftsjahr 1990 mit einer Einstiegs- MdE von 20 % entschädigten 234 Asbestosen auch im Jahr 2000 noch 160 Fälle (rund 2/3) einen MdE-Satz von 20 % aufwiesen. Die Frage nach einer Beziehung zwischen MdE-Verlauf und nachlaufender Krebserkrankung bei besonderen Merkmalen lässt sich demnach eindeutig verneinen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit einer Asbestose auch in keinem der oben beschriebenen „umanerkannten“ Fälle schwerpunktmäßig eine Rolle im Sinne eines ursächlichen Zusammenhangs gespielt hat. Man könnte deshalb eher zu der Annahme gelangen, dass nicht das Ausmaß der am Ende der Einwirkungszeit inkorporierten Asbestnadeln als Parameter für die Wahrscheinlichkeit einer Krebserkrankung anzusehen ist, sondern eher eine massive Einwirkung, oft zu Beginn der Asbestexposition. Nach Meinung der Verfasser macht es mithin keinen Sinn, Asbestose-Erkrankte mit hohen MdE-Sätzen zusätzlich zu den ohnehin stattfindenden Nachuntersuchungen einem spezifischen Krebsvorsorgeprogramm zu unterziehen. 4.4 Arbeitsmedizinische Vorsorge Die rasche Zunahme von Asbesterkrankungen Ende der 60er-/Anfang der 70er-Jahre vermittelte den UV-Trägern erste Erkenntnisse, welche Probleme aus der Verwendung von Asbest in den Folgejahren entstehen würden. Im Rahmen der Primärprävention wurde konsequent an dem Ersatz von Asbest durch andere Werkstoffe gearbeitet. Über die regelmäßige Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen sollte zudem das individuelle Risiko einer Asbest-Berufskrankheit so gering wie möglich gehalten werden. Inzwischen wird der Arbeitsstoff Asbest nicht mehr in der Produktion verwendet. Für die Entsorgung gelten besondere Schutzvorschriften (vgl. Abschnitt 1.4.1). In der Zentralen Erfassungsstelle für asbestgefährdete Arbeitnehmer sind die Daten der Arbeitnehmer der Bundesrepublik Deutschland erfasst, die nicht nur ganz kurzfristig der Einwirkung von Asbest ausgesetzt waren. Auch nach Beendigung der Asbesteinwirkung bzw. des Beschäftigungsverhältnisses werden (nachgehend) arbeitsmedizinische Untersuchungen durchgeführt, um dem Entstehen einer asbestbedingten Erkrankung mit allen geeigneten Mitteln gegenwirken zu 87 können bzw. zum frühestmöglichen Zeitpunkt erste Anzeichen einer solchen Erkrankung erkennen zu können. Der Erfolg all dieser Maßnahmen lässt sich nicht durch den Nachweis im Einzelfall führen. Die Zahlen des BK-Geschehens bei den asbestbedingten Erkrankungen lassen aber den Schluss zu, dass die von den UV-Trägern getroffenen Maßnahmen den gewünschten Erfolg haben werden, auch wenn wie die gezeigten Zahlen deutlich machen das „Asbest-Problem“ noch eine Reihe von Jahren das BK-Geschehen insgesamt wesentlich prägen wird. Von den im Geschäftsjahr 2000 anerkannten Asbest-Berufskrankheiten haben bei den Asbestosen (BK 4103) 37,6 %, bei den Asbestkrebserkrankungen (BK 4104) 37,0 % und bei den Mesotheliomen (BK 4105) 20,3 % der betroffenen Versicherten ihre gefährdende Tätigkeit zwischen 1950 und 1960 aufgenommen und möglicherweise bereits bei Beginn der Einwirkung die Schadensursache gesetzt (vgl. Teil 3, Tabellen 2a, 2b, 2c). Dies lässt vermuten, dass in der genannten Zeitspanne von 10 bzw. 20 Jahren entweder massive Asbesteinwirkungen an bestimmten Arbeitsplätzen mit hohen Dosen für den einzelnen Versicherten vorhanden gewesen sind und/oder sehr viele Arbeitnehmer in dieser Zeit einer relevanten Asbesteinwirkung ausgesetzt waren. Auf diese Gruppe von Versicherten muss sich folglich das Interesse sowohl bei den weiteren Untersuchungen, als auch bei künftigen Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge konzentrieren, auch wenn diese Versicherten nur zu einem Teil in den Aufzeichnungen der ZAs oder an anderer Stelle zu finden sein werden. Ein weiterer Ansatzpunkt ist dabei die Betrachtung von Latenzzeiten, aber auch die Feststellung des Lebensalters des Versicherten bei Eintritt seiner Berufskrankheit. 4.5 Verteilung der Asbest-Berufskrankheiten auf Berufe Die Bemühungen der Vergangenheit, Hochrisiko- Versicherte aus unterschiedlichen Beständen ausfindig zu machen, bezogen oft den Beruf/die Tätigkeit der an einem asbestverursachten Krebsleiden erkrankten Versicherten in die Betrachtung ein. Es sollte deshalb auch an dieser Stelle der Blick auf die Verteilung der Asbesterkrankungen auf Berufe1) in der Bundesrepublik Deutschland gelenkt werden. Tabelle 1 (siehe Seite 88 ff.) 1) Verschlüsselt laut Verzeichnis der Bundesanstalt für Arbeit „Angaben zur Tätigkeit in den Versicherungsnachweisen“ 4 Anhaltspunkte für „Hochrisikogruppen“? 88 Schlüsselzahl/Berufsbezeichnung BK-Nr. 4103 Asbestose Anzahl % 1 2 3 141 Chemiebetriebswerker 482 Isolierer, Abdichter 274 Betriebsschlosser 441 Maurer 311 Elektroinstallateure, -monteure 273 Maschinenschlosser 501 Tischler 241 Schweißer, Brennschneider 270 Schlosser 744 Lager-, Transportarbeiter 452 Dachdecker 262 Rohrinstallateure 112 Formstein-, Betonhersteller 275 Stahlbauschlosser, Eisenschiffbauer 263 Rohrnetzbauer, Rohrschlosser 541 Energiemaschinisten 271 Bauschlosser 531 Hilfsarbeiter ohne nähere Tätigkeitsangabe 451 Zimmerer 2 004 1 257 831 838 679 675 766 601 614 545 505 437 479 373 360 301 263 321 293 11,0 6,9 4,6 4,6 3,7 3,7 4,2 3,3 3,4 3,0 2,8 2,4 2,6 2,1 2,0 1,7 1,4 1,8 1,6 Tabelle 1: Anerkannte Asbest-Berufskrankheiten, Verteilung auf Berufe 89 BK-Nr. Zusammen 4104 Asbest, Lungen-/ Kehlkopfkrebs 4105 Mesotheliom, Asbest Anzahl % Anzahl % Anzahl % 4 5 6 7 8 9 496 275 361 387 216 205 164 274 216 249 259 229 99 145 126 77 111 81 115 7,4 4,1 5,4 5,8 3,2 3,0 2,4 4,1 3,2 3,7 3,9 3,4 1,5 2,2 1,9 1,1 1,7 1,2 1,7 415 242 295 240 332 284 224 206 149 122 101 195 114 135 115 192 172 105 81 6,2 3,6 4,4 3,6 5,0 4,3 3,4 3,1 2,2 1,8 1,5 2,9 1,7 2,0 1,7 2,9 2,6 1,6 1,2 2 915 1 774 1 487 1 465 1 227 1 164 1 154 1 081 979 916 865 861 692 653 601 570 546 507 489 9,2 5,6 4,7 4,6 3,9 3,7 3,7 3,4 3,1 2,9 2,7 2,7 2,2 2,1 1,9 1,8 1,7 1,6 1,5 4 Anhaltspunkte für „Hochrisikogruppen“? 90 Tabelle 1: (Fortsetzung) Schlüsselzahl/Berufsbezeichnung BK-Nr. 4103 Asbestose Anzahl % 1 2 3 191 Eisen-, Metallerzeuger, Schmelzer 281 Kfz-Instandsetzer 331 Spinner, Spinnvorbereiter 143 Gummihersteller, -verarbeiter 511 Maler, Lackierer (Ausbau) 261 Feinblechner 547 Maschinenwärter, Maschinistenhelfer 714 Kfz-Führer 151 Kunststoffverarbeiter 342 Weber 201 Former, Kernmacher 071 Bergleute 548 Heizer 203 Halbzeugputzer, sonstige Formgießerberufe 781 Bürofachkräfte Übrige Berufe 167 141 258 214 201 203 147 97 158 145 65 45 67 62 68 4 015 0,9 0,8 1,4 1,2 1,1 1,1 0,8 0,5 0,9 0,8 0,4 0,2 0,4 0,3 0,4 22,1 Gesamt 18 195 100,0 91 BK-Nr. Zusammen 4104 Asbest, Lungen-/ Kehlkopfkrebs 4105 Mesotheliom, Asbest Anzahl % Anzahl % Anzahl % 4 5 6 7 8 9 174 165 36 81 76 71 43 74 40 25 68 47 52 51 11 1 627 2,6 2,5 0,5 1,2 1,1 1,1 0,6 1,1 0,6 0,4 1,0 0,7 0,8 0,8 0,2 24,2 88 80 83 61 66 61 51 69 30 26 34 64 34 30 55 2 111 1,3 1,2 1,2 0,9 1,0 0,9 0,8 1,0 0,5 0,4 0,5 1,0 0,5 0,5 0,8 31,7 429 386 377 356 343 335 241 240 228 196 167 156 153 143 134 7 753 1,4 1,2 1,2 1,1 1,1 1,1 0,8 0,8 0,7 0,6 0,5 0,5 0,5 0,5 0,4 24,5 6 726 100,0 6 662 100,0 31 583 100,0 4 Anhaltspunkte für „Hochrisikogruppen“? 92 zeigt, dass der Schwerpunkt bei allen drei Berufskrankheiten eindeutig beim Chemiebetriebswerker liegt, gefolgt von Isolierern und Abdichtern. Dabei muss die Bezeichnung „Chemiebetriebswerker“ nicht zwingend auf eine Zuständigkeit der BG der chemischen Industrie hinweisen. Wesentliche Unterschiede zwischen den einzelnen BK-Arten sind bei den beiden Krebserkrankungen (BK 4104/4105) nicht zu erkennen, sodass keine Schwerpunkte besonders „krebsträchtiger“ Berufe aufgrund bestandener Asbesteinwirkung festgestellt werden können. Zudem fehlen die Fallzahlen der in den 50er- und 60er-Jahren in den jeweiligen Berufen/Tätigkeiten beschäftigter Arbeitnehmer, sodass eine Risikobewertung nicht möglich ist. Ohne eine solche Risikobewertung gibt es aber keinen Weg, die Verteilung der Asbestkrebserkrankungen auf Berufe/Tätigkeiten bei der Bildung von Hochrisikogruppen zu verwenden. 4.6 Expositionsbeginn Expositionszeiten Latenzzeiten Der Beginn der Asbestexposition reicht bei den Asbest-Krebserkrankungen oft weit in die Vergangenheit hinein. Schwerpunkte der Jahrgangsgruppen liegen jedoch eindeutig bei Einwirkungsbeginn (und Einwirkungszeit) in den Jahren ab 1950 bis etwa Ende der 60er-Jahre. In diesem Zeitintervall haben etwa 2/3 der ab 1980 anerkannten Asbestkrebserkrankungen von der Einwirkung her betrachtet ihren Anfang genommen. Es liegt also nahe, Versicherte aus allen verfügbaren Basisbeständen, deren Einwirkungsbeginn in den genannten Zeitraum fällt, besonders engmaschig arbeitsmedizinisch zu betreuen. Hier könnte ein besonderes Risikomerkmal liegen. Es erhöht sich naturgemäß mit zunehmender Dauer der im Einzelfall zurückgelegten Einwirkungszeit, wie die Zahlen der in den letzten Jahren anerkannten Fälle zeigen (vgl. Teil 3, Tabelle 5). Da vom Beginn der Einwirkung auch die Latenzzeiten abhängen, könnte aus der Entwicklung dieses Merkmals ebenfalls auf besondere Risikogruppen geschlossen werden. Insoweit bestätigen die Daten die wiederholt beschriebene Feststellung, dass in den o.g. knapp 20 Jahren auch die Asbest-Krebserkrankungen ihre „Initialursache“ erfahren haben, die wir heute und noch in der Zukunft als Berufskrankheit anzuerkennen haben. 93 4.7 Lebensalter des Versicherten Zeitpunkt des Versicherungsfalles An die Ausführungen zu den Einwirkungsund Latenzzeiten kann nahtlos bei Betrachtung des Lebensalters von Versicherten im Zeitpunkt der Anerkennung des Versicherungsfalles angeknüpft werden. Es spricht einiges dafür, dass unabhängig vom Beginn der Asbesteinwirkung im Einzelfall ein besonders für den Ausbruch der Krebserkrankung prädestinierter Lebensalter- Abschnitt zu finden ist. Alle Auswertungen (vgl. Teil 3, Tabelle 4) führen zu der Annahme, dass die Gruppe der 60- bis 65-jährigen Versicherten besonders betroffen ist, auch wenn die Einwirkungs- und Latenzzeiten eine wesentlich breitere Streuung erwarten lassen. Hier scheint nach Auffassung der Autoren ein weiterer Anhaltspunkt zu liegen, der bei Definition sogenannter Risiko-Potenziale berücksichtigt werden sollte. 4.8 Rauchverhalten von asbestexponierten Versicherten Die aus epidemiologischen Untersuchungen gewonnenen Erkenntnisse lassen den Schluss zu, dass die Inhalation von Tabakrauch bei bestehender oder bestandener Asbesteinwirkung das Risiko von Versicherten, an einem Lungenkrebs zu erkranken, wesentlich erhöht. Dies ist wissenschaftlich nachgewiesen, auch wenn letzte Erkenntnisse über das Zusammenwirken von Asbest einerseits und Tabakrauch andererseits fehlen mögen. Als in jedem Falle mitwirkender Faktor bei der Definition von Hochrisikogruppen sollten deshalb möglichst auch die Rauchgewohnheiten von Versicherten berücksichtigt werden. Keiner der Datenbestände über früher asbestexponierte Arbeitnehmer enthält Angaben über den Zeitraum, die Art und die Dosis des Tabakverbrauchs des einzelnen Versicherten. Individuelle Angaben stehen also als Ergänzung zu den Daten über die Einwirkung von Asbest nicht zur Verfügung. Ursprüngliche Überlegungen, im BK-Feststellungsverfahren alle Versicherten bezogen auf bestimmte BK-Arten nach ihrem Rauchverhalten zu befragen, wurden wegen der häufig zweifelhaften Angaben zu diesem Bereich wieder fallen gelassen. In den Daten-Beständen fehlen Angaben deshalb auch in solchen Fällen, in denen die vom Versicherten vorgetragenen Angaben durchaus realistisch und damit bei der Suche nach Hochrisiko-Versicherten verwertbar wären. Im Einzelfall könnten solche Angaben aus den in der Entschädigungsakte 4 Anhaltspunkte für „Hochrisikogruppen“? 94 abgelegten Zusammenhangsgutachten entnommen werden. Denkbar erschiene, bei aktueller Bearbeitung von asbestverursachten Erkrankungen verstärkt auf die Mitwirkungspflichten des Versicherten auch in diesem Teilbereich hinzuweisen, sodass zumindest in den künftig versicherungsrechtlich zu entscheidenden Fällen Informationen zum Rauchverhalten des Versicherten vorhanden sind. Gegebenenfalls kann auf solche vorsorglich festgehaltenen Informationen zu einem späteren Zeitpunkt zurückgegriffen werden. 4.9 Empfehlungen für das weitere Vorgehen Auch wenn mit dieser Schrift unmittelbar operationalisierbare Hinweise für die Definition von „Hochrisikogruppen“ nach Asbesteinwirkung nicht gegeben werden können, sollten die beschriebenen Ansatzpunkte, bezogen auf ❐ Beginn der Asbesteinwirkung, ❐ Dauer der Asbesteinwirkung, ❐ Latenzzeiten, ❐ Lebensalter des Versicherten, ❐ Rauchgewohnheiten in die weiteren Betrachtungen einbezogen werden. Zudem sind die Ergebnisse der BK-DOK zu den jährlich neu hinzukommenden Asbestkrebserkrankungen sorgfältig daraufhin zu untersuchen, ob sich aus den Zahlen selbst oder den zugrunde liegenden Einzelfallinformationen weitere Erkenntnisse für die Präventionsarbeit der UV-Träger gewinnen lassen.
Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte vom März 1997 mit Durchführungsanweisungen vom März 1997 Gültig ab 1. April 1998 Bekanntgemacht im EUK-Dialog Sonderausgabe 1/98 vom 13. März 1998. Gesetzliche Unfallversicherung GUV-V A 7 (bisher GUV 0.52) Eisenbahn-Unfallkasse Rödelheimer Straße 49 60487 Frankfurt/Main GUV-V A 7 2 Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte“ vom März 1997 Hinweis zu den Durchführungsanweisungen: Die Durchführungsanweisungen zu den einzelnen Bestimmungen sind im Anschluss an die jeweilige Bestimmung in Kursivschrift abgedruckt. Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu Unfallverhütungsvorschriften. Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zu Grunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45 000 niedergelegten Anforderungen erfüllen. GUV-V A 7 3 Inhaltsverzeichnis Seite § 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 § 2 Bestellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 § 3 Fachkunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 § 4 Fortbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 § 5 Bericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 § 6 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 § 7 In-Kraft-Treten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Anhang Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . 11 GUV-V A 7 4 Geltungsbereich § 1. Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die nach § 2 Betriebsärzte zu bestellen haben. Zu § 1: Nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) erlassen die Unfallversicherungsträger Vorschriften über die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergebenden Pflichten zu treffen hat. Diese Unfallverhütungsvorschrift regelt Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 und aus § 2 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Der Text des Arbeitssicherheitsgesetzes ist dieser Unfallverhütungsvorschrift als Anhang beigefügt. Bestellung § 2. (1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte zur Wahrnehmung der in § 3 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben für die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden Mindesteinsatzzeiten, jedoch betriebsbezogen nicht weniger als eine Stunde, schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten: Gruppe Betriebsart / Tätigkeit erforderliche Einsatzzeit der Betriebsärzte (Std./Jahr je Beschäftigten) 1 Medizinische Bereiche; 1,2 Bereiche, in denen Versicherte beschäftigt sind, die einer besonderen arbeitsmedizinischen Betreuung und Untersuchung in jährlichen oder kürzeren Abständen bedürfen 2 Bau und Instandhaltung, 0,6 Rangieren 3 Fahrdienst 0,4 4 Verwaltung 0,2 Bei Mischtätigkeiten ist der Beschäftigte der höheren Betriebsartengruppe zuzuordnen. GUV-V A 7 5 Zu § 2 Abs. 1: Betriebsärzte können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet hat. Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 3 Arbeitssicherheitsgesetz in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser überbetriebliche Dienst mindestens die Forderungen erfüllt, die ein Betriebsarzt auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen hätte. Die Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Betriebsärzten zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus § 3 Arbeitssicherheitsgesetz im Betrieb je Jahr und Arbeitnehmer mindestens zur Verfügung stehen muss. So können z.B. Wegezeiten eines nicht im Betrieb eingestellten Betriebsarztes nicht als Einsatzzeit angerechnet werden. Den festgelegten Einsatzzeiten liegen die Gefährdungspotenziale sowie die Organisations- und Arbeitnehmerstruktur typischer Unternehmenszweige bei Beachtung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu Grunde. Diese Einsatzzeiten werden benötigt, wenn an den Arbeitsplätzen die Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Vorschriften zum Arbeitsschutz eingehalten sind. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Betriebsarzt darüber hinausgehende Einsatzzeiten zur Verfügung zu stellen, wenn besondere Umstände dies erfordern. Zu den Aufgaben des Betriebsarztes zählen Betriebsbegehungen, Beratungen des Unternehmers und der sonst für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz verantwortlichen Personen im Betrieb sowie arbeitsmedizinische Untersuchungen, um die Versicherten zu beraten und ihren Gesundheitszustand zu beurteilen. Durch Erfassung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse sollen Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen untersucht werden und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorgeschlagen werden. Zu den arbeitsmedizinischen Untersuchungen gehören nicht allgemeine Einstellungsuntersuchungen. Unter „Betrieb“ ist eine räumlich und technisch abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, wenn auch nicht vollständig selbstständige Unternehmenseinheit zu verstehen. Entsprechend der Regelung des § 4 Betriebsverfassungsgesetz gelten Betriebsteile als selbstständige Betriebe bei Anwendung der Tabelle, wenn sie 1. räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb oder 2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind. GUV-V A 7 6 Die folgende Übersicht zeigt beispielhaft, wie die Beschäftigten in die vier Gruppen gemäß der Tabelle nach § 2 (1) einzuteilen sind: Gruppe 1 Beschäftigte in Kliniken, Labors und Arztpraxen mit medizinischen Aufgaben, Beschäftigte, die einer besonderen arbeitsmedizinischen Betreuung und Untersuchung in jährlichen oder kürzeren Abständen bedürfen. Gruppe 2 Beschäftigte in Werkstätten aller Art, Beschäftigte in allen Bau- und Instandhaltungstätigkeiten sowie in allen Tätigkeiten der Pflege und Versorgung von Anlagen und von Fahrzeugen, Beschäftigte in allen Rangiertätigkeiten, Beschäftigte, die weder zu den Gruppen 1, 3 oder 4 zu rechnen sind. Gruppe 3 Beschäftigte, die als Zugbegleiter, Lokführer, Omnibusfahrer oder Lkw-Fahrer tätig sind, Beschäftigte im Schiffsdienst, Beschäftigte, die als Fahrdienstleiter, deren Hilfskräfte oder als Stellwerkswärter tätig sind. Gruppe 4 Beschäftigte in Büros, in Reisezentren, in Fahrkartenausgaben, an Verkaufsstellen, in Güterverkehrszentren, an Kassen, Zahlstellen oder Bahnschulen, Auskunfts- und Beratungsstellen. Beispiele für die Berechnung der Einsatzzeit Es ist von einer Gesamteinsatzzeit je Betriebsarzt/Jahr von 1 570 Stunden auszugehen (Absprache zwischen HVBG und BAGUV). Musterbetrieb 1 Durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten = 836 davon tätig in den Bereichen Kaufmännische Angelegenheiten (Büro) = 60 x 0,2 = 12,0 Stunden Bau/lnstandhaltung = 208 x 0,6 = 124,8 Stunden Signaltechnik = 75 x 0,6 = 45,0 Stunden Kommunikationstechnik = 70 x 0,6 = 42,0 Stunden Elektrotechnik = 125 x 0,6 = 75,0 Stunden Stellwerke, Bahnhofsservice = 297 x 0,4 = 118,8 Stunden Beschäftigte die unter die Gruppe 1 fallen (Betriebssanitäter) = 1 x 1,2 = 1,2 Stunden Zusammen 836 418,8 Stunden GUV-V A 7 7 Jährliche Einsatzzeit des Betriebsarztes 418,8 Stunden (418,8 :1 570) gleich 0,27 P. Zuzüglich Wegezeiten zu räumlich entfernten Betrieben/Betriebsteilen. Musterbetrieb 2 Durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten = 115 davon tätig in den Bereichen Küche, technischer Bereich, Gärtnerei, Reinigung = 60 x 0,6 = 36,0 Stunden Klinik, Labor (ärztlicher, medizinischtechnischer und pflegerischer Bereich) = 25 x 1,2 = 30,0 Stunden Physiotherapeutischer Bereich (z. B. Masseure und Beschäftigte in der Badeabteilung) = 15 x 0,6 = 9,0 Stunden Kaufmännische Angelegenheiten (Büro, Pforte) = 15 x 0,2 = 3,0 Stunden Zusammen 115 78,0 Stunden Jährliche Einsatzzeit des Betriebsarztes 78,0 Stunden (78,0 :1 570) gleich 0,05 P. Zuzüglich Wegezeiten zu räumlich entfernten Betrieben/Betriebsteilen. Musterbetrieb 3 Durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten = 470 davon tätig in den Bereichen Rangieren = 300 x 0,6 = 180,0 Stunden Wagenuntersuchung = 30 x 0,6 = 18,0 Stunden Behandlung von Gütern (Ladetätigkeiten) = 95 x 0,6 = 57,0 Stunden Kaufmännische Angelegenheiten (Büro) = 25 x 0,2 = 5,0 Stunden Triebfahrzeugführer = 20 x 0,4 = 8,0 Stunden Zusammen 470 268,0 Stunden Jährliche Einsatzzeit des Betriebsarztes 268,0 Stunden (268,0 :1 570) gleich 0,17 P. Zuzüglich Wegezeiten zu räumlich entfernten Betrieben/Betriebsteilen. (2) Einsatzzeiten für die Durchführung spezieller arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen werden nicht auf die Gesamteinsatzzeit angerechnet. Zu § 2 Abs. 2: Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind die Untersuchungen gemäß GUV-V A 4, bisher GUV 0.6 sowie die Untersuchungen nach sonstigen besonderen Rechtsvorschriften. Die Untersuchungen nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) sind ebenfalls nicht auf die Gesamteinsatzzeit anzurechnen. GUV-V A 7 8 (3) Der Unfallversicherungsträger kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde eine Ausnahme von Absatz 1 bewilligen und geringere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind. Der Unfallversicherungsträger kann ferner im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde abweichend von Absatz 1 höhere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen, und die Bestellung eines Betriebsarztes verlangen. Die betriebsbezogene Mindesteinsatzzeit kann für höchstens 3 Jahre zusammen erbracht werden, wenn dies der Effektivität der betriebsärztlichen Betreuung dient und im Betrieb im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Fachkunde § 3. (1) Der Unternehmer darf als Betriebsärzte nur Ärzte bestellen, die über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. (2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind 1. die Gebietsbezeichnung ,,Arbeitsmedizin“ oder 2. die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen. (3) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, dass sie bereits 1. eine in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebene klinische oder poliklinische Tätigkeit und 2. mindestens ein Drittel des dreimonatigen theoretischen Kurses über Arbeitsmedizin absolviert haben. Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, dass der theoretische Kurs nach Nummer 2 innerhalb von 2 Jahren nach der Bestellung beendet wird. Den Nachweis hat der Betriebsarzt dem Unternehmer gegenüber zu erbringen. GUV-V A 7 9 (4) Der Unternehmer kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 davon ausgehen, dass die Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie 1. eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, dass sie vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben und 2. a) bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren oder b) bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben und über die Voraussetzung nach Nummer 2 Buchstabe a oder b eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen. Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muss spätestens bis zum In- Kraft-Treten dieser Unfallverhütungsvorschrift ausgestellt sein. Fortbildung § 4. (1) Der Unternehmer hat dem Betriebsarzt die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen. Zu § 4 Abs. 1: Dies trifft zu auf Betriebsärzte, die gleichzeitig Mitarbeiter des Unternehmens sind. (2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der von ihm bestellte Betriebsarzt für seinen Betrieb maßgebende branchenbezogene Fortbildungsmaßnahmen absolviert. Bericht § 5. Der Unternehmer hat den Betriebsarzt nach § 2 Abs. 1 zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig einen Bericht zu erstatten. GUV-V A 7 10 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen § 6. Für Unternehmer, die bisher von der Bestellung oder Verpflichtung eines Betriebsarztes absehen konnten, gelten für Bestellung oder Verpflichtung folgende Übergangsfristen: Bei einer nach § 2 Abs. 1 errechneten Einsatzzeit von über 50 Stunden: 1. April 1999 bis 50 Stunden: 1. April 2001. Zu § 6: Mit Ablauf der Übergangszeit muss der Unternehmer einen Betriebsarzt schriftlich bestellt oder verpflichtet haben. In-Kraft-Treten § 7. Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am ersten Tage des Monats April oder des Monats Oktober in Kraft, der als Erster der Bekanntmachung folgt. Gleichzeitig tritt Abschnitt 3 der Unfallverhütungsvorschrift DS 132 01 „Arbeitsschutz und Unfallverhütung organisieren und durchführen“ (UVV 1) in der ab dem 1. Oktober 1993 geltenden Fassung, zuletzt geändert mit Bekanntgabe Nr. 2, gültig ab 1. Januar 1994, außer Kraft. GUV-V A 7 11 Anlage 1 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert durch Artikel 5a des Dritten Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24. August 2002 (BGBl. Nr. 62 vom 30. August 2002 S. 3412). Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: ERSTER ABSCHNITT § 1 Grundsatz Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Damit soll erreicht werden, dass 1. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden, 2. gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können, 3. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen. ZWEITER ABSCHNITT Betriebsärzte § 2 Bestellung von Betriebsärzten (1) Der Arbeitgeber hat Betriebsärzte schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 3 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf 1. die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, 2. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft und 3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen. GUV-V A 7 12 (2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die von ihm bestellten Betriebsärzte ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind. (3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsärzten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen. Ist der Betriebsarzt als Arbeitnehmer eingestellt, so ist er für die Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung von der Arbeit freizustellen. Die Kosten der Fortbildung trägt der Arbeitgeber. Ist der Betriebsarzt nicht als Arbeitnehmer eingestellt, so ist er für die Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben freizustellen. § 3 Aufgaben der Betriebsärzte (1) Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben insbesondere 1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen, b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen, c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln, d) arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung, e) der Organisation der „Ersten Hilfe“ im Betrieb, f) Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess, g) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, 2. die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten, 3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken, GUV-V A 7 13 b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten, c) Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen, 4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in „Erster Hilfe“ und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken. (2) Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen; § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. (3) Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen. § 4 Anforderungen an Betriebsärzte Der Arbeitgeber darf als Betriebsärzte nur Personen bestellen, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben, und die über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. DRITTER ABSCHNITT Fachkräfte für Arbeitssicherheit § 5 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit (1) Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu bestellen und ihnen die im § 6 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf 1. die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, 2. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft, 3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen, 4. die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen in Fragen des Arbeitsschutzes. GUV-V A 7 14 (2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die von ihm bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind. (3) Der Arbeitgeber hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie für die Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung von der Arbeit freizustellen. Die Kosten der Fortbildung trägt der Arbeitgeber. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie für die Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben freizustellen. § 6 Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere 1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen, b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen, c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln, d) der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie, e) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, 2. die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen, 3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken, b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten, GUV-V A 7 15 c) Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen. 4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken. §7 Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit (1) Der Arbeitgeber darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die den nachstehenden Anforderungen genügen: Der Sicherheitsingenieur muss berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Der Sicherheitstechniker oder -meister muss über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. (2) Die zuständige Behörde kann es im Einzelfall zulassen, dass an Stelle eines Sicherheitsingenieurs, der berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, jemand bestellt werden darf, der zur Erfüllung der sich aus § 6 ergebenden Aufgaben über entsprechende Fachkenntnisse verfügt. VIERTER ABSCHNITT Gemeinsame Vorschriften § 8 Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde (1) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Betriebsärzte sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen und haben die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten. (2) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder, wenn für einen Betrieb mehrere Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt sind, der leitende Betriebsarzt und die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstehen unmittelbar dem Leiter des Betriebs. (3) Können sich Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit über eine von ihnen vorgeschlagene arbeitsmedizinische oder sicherheitstechnische MaßGUV- V A 7 16 nahme mit dem Leiter des Betriebes nicht verständigen, so können sie ihren Vorschlag unmittelbar dem Arbeitgeber und, wenn dieser eine juristische Person ist, dem zuständigen Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs unterbreiten. Ist für einen Betrieb oder ein Unternehmen ein leitender Betriebsarzt oder eine leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt, steht diesen das Vorschlagsrecht nach Satz 1 zu. Lehnt der Arbeitgeber oder das zuständige Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs den Vorschlag ab, so ist dies den Vorschlagenden schriftlich mitzuteilen und zu begründen; der Betriebsrat erhält eine Abschrift. §9 Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat (1) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten. (2) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben den Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten; sie haben ihm den Inhalt eines Vorschlages mitzuteilen, den sie nach § 8 Abs. 3 dem Arbeitgeber machen. Sie haben den Betriebsrat auf sein Verlangen in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. (3) Die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind mit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen. Das Gleiche gilt, wenn deren Aufgaben erweitert oder eingeschränkt werden sollen; im Übrigen gilt § 87 in Verbindung mit § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes. Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung eines freiberuflich tätigen Arztes, einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines überbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat zu hören. § 10 Zusammenarbeit der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten. Dazu gehört es insbesondere, gemeinsame Betriebsbegehungen vorzunehmen. Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den anderen im Betrieb für Angelegenheiten der technischen Sicherheit, des Gesundheits- und Umweltschutzes beauftragten Personen zusammen. § 11 Arbeitsschutzausschuss Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen ArbeitsGUV- V A 7 17 schutzausschuss zu bilden; bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus: dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten, zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern, Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen. § 12 Behördliche Anordnungen (1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den die gesetzlichen Pflichten näher bestimmenden Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften ergebenden Pflichten, insbesondere hinsichtlich der Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit, zu treffen hat. (2) Die zuständige Behörde hat, bevor sie eine Anordnung trifft, 1. den Arbeitgeber und den Betriebsrat zu hören und mit ihnen zu erörtern, welche Maßnahmen angebracht erscheinen und 2. dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Gelegenheit zu geben, an der Erörterung mit dem Arbeitgeber teilzunehmen und zu der von der Behörde in Aussicht genommenen Anordnung Stellung zu nehmen. (3) Die zuständige Behörde hat dem Arbeitgeber zur Ausführung der Anordnung eine angemessene Frist zu setzen. (4) Die zuständige Behörde hat den Betriebsrat über eine gegenüber dem Arbeitgeber getroffene Anordnung schriftlich in Kenntnis zu setzen. § 13 Auskunfts- und Besichtigungsrechte (1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (2) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind berechtigt, die Arbeitsstätten während der üblichen Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu beGUV- V A 7 18 sichtigen; außerhalb dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden, dürfen sie nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. § 14 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Soweit die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ermächtigt sind, die gesetzlichen Pflichten durch Unfallverhütungsvorschriften näher zu bestimmen, macht der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung von der Ermächtigung erst Gebrauch, nachdem innerhalb einer von ihm gesetzten angemessenen Frist der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine entsprechende Unfallverhütungsvorschrift nicht erlassen hat oder eine unzureichend gewordene Unfallverhütungsvorschrift nicht ändert. (2) 1) § 15 Ermächtigung zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz und den auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. § 16 Öffentliche Verwaltung In Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist ein den Grundsätzen dieses Gesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten. GUV-V A 7 19 § 17 Nichtanwendung des Gesetzes (1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, soweit Arbeitnehmer im Haushalt beschäftigt werden. (2) Soweit im Bereich der Seeschifffahrt die Vorschriften der Verordnung über die Seediensttauglichkeit und der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen gleichwertige Regelungen enthalten, gelten diese Regelungen für die beschäftigen Kapitäne, Besatzungsmitglieder und sonstige an Bord tätigen Personen deutscher Seeschiffe. Soweit dieses Gesetz auf die Seeschifffahrt nicht anwendbar ist, wird das Nähere durch Rechtsverordnung geregelt. (3) Soweit das Bergrecht diesem Gesetz gleichwertige Regelungen enthält, gelten diese Regelungen. Im Übrigen gilt dieses Gesetz. § 18 Ausnahmen Die zuständige Behörde kann dem Arbeitgeber gestatten, auch solche Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, die noch nicht über die erforderliche Fachkunde im Sinne des § 4 oder § 7 verfügen, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, in einer festzulegenden Frist den Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit entsprechend fortbilden zu lassen. § 19 Überbetriebliche Dienste Die Verpflichtung des Arbeitgebers, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, kann auch dadurch erfüllt werden, dass der Arbeitgeber einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 oder § 6 verpflichtet. § 20 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder 3. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 eine Besichtigung nicht duldet. (2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden. § 21 Änderung der Reichsversicherungsordnung (gegenstandslos) § 22 Berlin-Klausel (gegenstandslos) § 23 In-Kraft-Treten (1) Dieses Gesetz, ausgenommen § 14 und § 21, tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden zwölften Kalendermonats in Kraft. § 14 und § 21 treten am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. (2) § 6 Abs. 3 Satz 2 und § 7 des Berliner Gesetzes über die Durchführung des Arbeitsschutzes vom 9. August 1949 (VOBl. I S. 265), zuletzt geändert durch Artikel LVIII des Gesetzes vom 6. März 1970 (GVBl. S. 474), treten außer Kraft. Im Übrigen bleibt das Gesetz unberührt. GUV-V A 7 20 Hinweis: Seit Oktober 2002 ist das BUK-Regelwerk „Sicherheit und Gesundheitsschutz“ neu strukturiert und mit neuen Bezeichnungen und Bestellnummern versehen. In Abstimmung mit dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften wurden sämtliche Veröffentlichungen den Kategorien „Unfallverhütungsvorschriften“, „Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz“, „Informationen“ und „Grundsätze“ zugeordnet. Bei anstehenden Überarbeitungen oder Nachdrucken werden die Veröffentlichungen auf die neuen Bezeichnungen und Bestellnummern umgestellt. Dabei wird zur Erleichterung für einen Übergangszeitraum von ca. 3 bis 5 Jahren den neuen Bestellnummern die bisherige Bestellnummer angefügt. Des Weiteren kann die Umstellung auf die neue Bezeichnung und Benummerung einer so genannten Transferliste entnommen werden, die u.a. im Druckschriftenverzeichnis und auf der Homepage des Bundesverbandes der Unfallkassen (www.unfallkassen.de) veröffentlicht ist. |
|||||||||||||||||||||
![]() |
|||||||||||||||||||||
home | Ergonomische Beratung | Arbeitsmedizinische Betreuung | Umweltmedizinische Beratung | Arbeitsmedizin generell | Unfallverhütungsvorschrif | eMail: info@arbeitsmedizin-beverungen.de